Pfändung von Unterhaltsrückständen für einen Dritten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cappie
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#1

04.07.2007, 11:49

Uns ist bekannt, dass unser Schuldner (seit längerer Zeit volljährig) einen Anspruch auf rückständigen Unterhalt gegen seine Mutter hat. Unterliegen die Ansprüche hieraus, die älter als 1 Jahr sind auch der Unfpändbarkeit oder kann ich in diese für einen Dritten pfänden. Ich hoffe, Ihr versteht mich, hier im Büro versteht mich nämlich niemand :cry:
StineP

#2

04.07.2007, 12:26

Ich glaube, die, die länger als ein Jahr zurückliegen, sind verjährt... wenn ich das meine, was du auch meinst
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cappie
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#3

04.07.2007, 12:32

Es geht mir darum, dass ich im Wege der Unterhaltspfändung ja nur Unterhalt geltend machen kann, der nicht älter als ein Jahr ist. Meine Frage ist jetzt, ob ich im Umkehrschluss annehmen kann, dass ältere Unterhaltsrückstände nicht irgendwelchen Unpfändbarkeiten unterliegen, sondern so behandelt werden können, als wären sie ganz normale Forderungen.

Der Unterhalt ist übrigens tituliert.
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