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nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 09:52
von Hühnerhaufen
Einen wunderschönen guten Morgen!

Ich habe eine "alte" Vollstreckungsakte auf den Tisch bekommen, um zu prüfen, was hier noch getan werden kann.
Vermögensauskunft des Schuldners am 28.03.2013: Hieraus ergebende Vollstreckungsmöglichkeiten: Rentenanwartschaften, Steuererstattungen, Konten (allerdings P-Konto). Eine telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung hat ergeben: Machen Sie was sie wollen oder sparen sie Geld. Beim Finanzamt hat man mir gar keine Auskunft erteilt, aber da wäre wohl nichts anderes bei herausgekommen, der Schulder hatte zu diesem Zeitpunkt nur ein geringes Arbeitseinkommen und ob er dort nach arbeitet, ist uns nicht bekannt. Es lagen vier Haftbefehle der VA zugrunde. Hier ist nichts mehr zu holen. Ich neige ja dazu, die Akte entsprechend auf WV zu legen und evtl. dann eine neue VA zu beantragen.

Im Vollstreckungsportal ist der Schuldner nicht eingetragen. Nun soll ich ermitteln, wie eine nachträgliche Eintragung vorgenommen werden kann. Habe schon herausgefunden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, u.a. "die Vollstreckung nach dem Inhalt der VM offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedung des Gläubigers". Aber aus der VA ergeben sich ja "Vollstreckungsmöglichkeiten", die allerdings nicht zum Erfolg führen werden.

1. Reicht unsere Aussage für den GVZ aus oder muss man tatsächlich zunächst erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchführen als Beweis?
2. Auch würde mich Interessen, was für Kosten (Gerichtsvollzieher und evtl. GK für die Eintragung in das Vollstreckungsportal) entstehen. Im Internet habe ich zu diesem Thema überhaupt nichts dazu gefunden.

Auch wäre ich für Aufklärung dankbar: Wird jeder Schuldner automatisch bei Abgabe der eV bzw. bei Nichtscheinen zum Termin durch Amts wegen vom Gerichtsvollzieher eingetragen? Oder muss das vom Gläubiger beantragt werden? Voraussetzung ist ja, dass nichts zu holen ist, aber das kann man doch erst nach Vorlage bzw. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herausfinden.

Irgendwie stehe ich mit diesem Thema noch auf Kriegsfuss, ich hoffe, dass es sich ab dem 22.09.2014 ändert, da geht es zum Seminar.

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 09:58
von niva
Wenn dein Schuldner am 28.03.13 die EV abgegeben hat und das nicht im Zentralen Vollstreckungsportal erfasst ist, dann hat er die EV nach neuem Recht abgegeben. eine erneute Abgabe der EV ist damit erst nach 2 Jahren möglich oder wenn sich Änderungen ergeben haben, so dass eine Neuabgabe möglich ist.

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 10:20
von Hühnerhaufen
Danke für die Antwort!

Die EV trägt das Aktenzeichen aus 2012, obwohl erst am 28.03.2013 abgeben, also nach altem Recht, ich bin davon ausgegangen, dass die nach altem Recht abgegebenen EV´s nach wie vor bei den örtlich zuständigen Gerichten/Schuldnerverzeichnissen abgerufen werden müssen. Werden die VA´s nach neuem Recht automatisch vom Gerichtsvollzieher von Amts wegen eingetragen bzw. es erfolgt die Schuldnereintragung? Oder geschieht dies immer nur auf Antrag eines Gläubigers!!! Ist überhaupt eine nachträgliche Eintragung möglich?? Oder muss man bis 2015 warten, bis die Sperrfrist vorbei ist und dann einen neuen Antrag auf Abgabe der VA stellen ?

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 10:30
von katuscha
Der Gerichtsvollzieher trägt die Schuldner automatisch ein, sobald die Vorraussetzungen vorliegen.

Ich würde jetzt mal sagen, dass eine nachträgliche Eintragung nicht möglich ist. Was hättet ihr denn eigentlich davon?

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 10:34
von niva
wenn es ein Az. aus 2012 ist, dann ist die EV definitiv altes Recht. und die ist selbstverständlich beim zuständigen Gericht hinterlegt.

die EV nach neuem Recht wird automatisch eingetragen, das müsste irgendwo ab § 802 ZPO stehen, 802k oder so was in dem Dreh.

Warum sollte denn irgendwas nachträglich eingetragen werden? entweder du hast die EV nach altem Recht, dann ist das wie früher auch eingetragen oder nach neuem Recht, dann seht das im Vollstreckungsportal.

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 10:52
von Hühnerhaufen
Die zuständige Anwältin fragt danach.

Sie möchte den Schuldner damit zum Schluss noch einmal "ärgern", weil ja jeder in das Vollstreckungsportal einsehen kann, somit auch neue evtl. Vermieter, Arbeitgeber, Verkäufer etc..

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 10:56
von Hühnerhaufen
Vielen Dank für Eure Antworten!

Vielleicht kann mir ja auch ein hier als Mitglied vertretender Gerichtsvollzieher weiterhelfen, ob überhaupt eine nachträgliche Eintragung möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ...

Gibt es dafür eine eigenständige Rubrik?

:thx

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 12:15
von Ernie
Nach altem Recht abgegebene eidesstattliche Versicherungen sind nur beim örtlich zuständigen Amtsgericht (Schuldnerkartei) einzutragen. Eine Eintragung im zentralen Schuldnerverzeichnis erfolgt ausschließlich für nach neuem Recht abgegebene Vermögensauskünfte. Guck mal in § 802k ZPO.

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 13:12
von niva
Hühnerhaufen hat geschrieben:Vielleicht kann mir ja auch ein hier als Mitglied vertretender Gerichtsvollzieher weiterhelfen, ob überhaupt eine nachträgliche Eintragung möglich ist und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen ...
und nocheinmal: was willst du wo nachträglich eintragen lassen?

Re: nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal

Verfasst: 29.08.2014, 13:53
von MiaZ
Wenn unbedingt etwas gemacht werden soll - dann würde ich zu einem Pfüb raten - an den (damaligen?!) Arbeitgeber des Schuldners - auf diesem Weg bekommt man eventuell die Auskunft, dass der Schuldner dort nicht mehr tätig ist und man kann die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO beantragen - erst dann kann es zu einer Eintragung im Vollstreckungsportal kommen.

Stellt sich natürlich die Frage wer die Kosten - die ganz sicher nicht ganz unerheblich sind - zahlen möchte?!