nachträgliche Eintragung in das Vollstreckungsportal
Verfasst: 29.08.2014, 09:52
Einen wunderschönen guten Morgen!
Ich habe eine "alte" Vollstreckungsakte auf den Tisch bekommen, um zu prüfen, was hier noch getan werden kann.
Vermögensauskunft des Schuldners am 28.03.2013: Hieraus ergebende Vollstreckungsmöglichkeiten: Rentenanwartschaften, Steuererstattungen, Konten (allerdings P-Konto). Eine telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung hat ergeben: Machen Sie was sie wollen oder sparen sie Geld. Beim Finanzamt hat man mir gar keine Auskunft erteilt, aber da wäre wohl nichts anderes bei herausgekommen, der Schulder hatte zu diesem Zeitpunkt nur ein geringes Arbeitseinkommen und ob er dort nach arbeitet, ist uns nicht bekannt. Es lagen vier Haftbefehle der VA zugrunde. Hier ist nichts mehr zu holen. Ich neige ja dazu, die Akte entsprechend auf WV zu legen und evtl. dann eine neue VA zu beantragen.
Im Vollstreckungsportal ist der Schuldner nicht eingetragen. Nun soll ich ermitteln, wie eine nachträgliche Eintragung vorgenommen werden kann. Habe schon herausgefunden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, u.a. "die Vollstreckung nach dem Inhalt der VM offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedung des Gläubigers". Aber aus der VA ergeben sich ja "Vollstreckungsmöglichkeiten", die allerdings nicht zum Erfolg führen werden.
1. Reicht unsere Aussage für den GVZ aus oder muss man tatsächlich zunächst erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchführen als Beweis?
2. Auch würde mich Interessen, was für Kosten (Gerichtsvollzieher und evtl. GK für die Eintragung in das Vollstreckungsportal) entstehen. Im Internet habe ich zu diesem Thema überhaupt nichts dazu gefunden.
Auch wäre ich für Aufklärung dankbar: Wird jeder Schuldner automatisch bei Abgabe der eV bzw. bei Nichtscheinen zum Termin durch Amts wegen vom Gerichtsvollzieher eingetragen? Oder muss das vom Gläubiger beantragt werden? Voraussetzung ist ja, dass nichts zu holen ist, aber das kann man doch erst nach Vorlage bzw. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herausfinden.
Irgendwie stehe ich mit diesem Thema noch auf Kriegsfuss, ich hoffe, dass es sich ab dem 22.09.2014 ändert, da geht es zum Seminar.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Ich habe eine "alte" Vollstreckungsakte auf den Tisch bekommen, um zu prüfen, was hier noch getan werden kann.
Vermögensauskunft des Schuldners am 28.03.2013: Hieraus ergebende Vollstreckungsmöglichkeiten: Rentenanwartschaften, Steuererstattungen, Konten (allerdings P-Konto). Eine telefonische Nachfrage bei der Rentenversicherung hat ergeben: Machen Sie was sie wollen oder sparen sie Geld. Beim Finanzamt hat man mir gar keine Auskunft erteilt, aber da wäre wohl nichts anderes bei herausgekommen, der Schulder hatte zu diesem Zeitpunkt nur ein geringes Arbeitseinkommen und ob er dort nach arbeitet, ist uns nicht bekannt. Es lagen vier Haftbefehle der VA zugrunde. Hier ist nichts mehr zu holen. Ich neige ja dazu, die Akte entsprechend auf WV zu legen und evtl. dann eine neue VA zu beantragen.
Im Vollstreckungsportal ist der Schuldner nicht eingetragen. Nun soll ich ermitteln, wie eine nachträgliche Eintragung vorgenommen werden kann. Habe schon herausgefunden, welche Voraussetzungen vorliegen müssen, u.a. "die Vollstreckung nach dem Inhalt der VM offensichtlich nicht geeignet ist, zu einer vollständigen Befriedung des Gläubigers". Aber aus der VA ergeben sich ja "Vollstreckungsmöglichkeiten", die allerdings nicht zum Erfolg führen werden.
1. Reicht unsere Aussage für den GVZ aus oder muss man tatsächlich zunächst erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen durchführen als Beweis?
2. Auch würde mich Interessen, was für Kosten (Gerichtsvollzieher und evtl. GK für die Eintragung in das Vollstreckungsportal) entstehen. Im Internet habe ich zu diesem Thema überhaupt nichts dazu gefunden.
Auch wäre ich für Aufklärung dankbar: Wird jeder Schuldner automatisch bei Abgabe der eV bzw. bei Nichtscheinen zum Termin durch Amts wegen vom Gerichtsvollzieher eingetragen? Oder muss das vom Gläubiger beantragt werden? Voraussetzung ist ja, dass nichts zu holen ist, aber das kann man doch erst nach Vorlage bzw. durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen herausfinden.
Irgendwie stehe ich mit diesem Thema noch auf Kriegsfuss, ich hoffe, dass es sich ab dem 22.09.2014 ändert, da geht es zum Seminar.
Vielen Dank für Eure Hilfe.