Mögliche Kosten einer ZV inkl. GVZ-Kosten?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muschel
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#1

28.08.2014, 09:30

Hallo, ich soll in einer ZV-Angelegenheit die möglichen Kosten, die unserem Mdt. entstehen, berechnen, da PKH wahrscheinlich nicht gewährt wird, obwohl es um Unterhalt geht.

Hab jetzt schon etwas im Netz gesucht und wollte fragen, ob dass so korrekt ist:

Geplant ist Pfändung, Abnahme Vermögensauskunft, ggf. Erlass Haftbefehl, Verhaftung, Einholung Auskünfte Dritter

An RA-Gebühren entstehen 0,3 VG eventuelle Pfändung und 0,3 VG Abnahme e.V.? (hab ich was vergessen, Antrag Haftbefehl???)

An GVZ-Kosten hab ich folgendes gefunden:
Pfändung: 26,00 € (Nr. 205)
Abnahme e.V.: 33,00 € (Nr. 260)
Verhaftung: 39,00 € (Nr. 270)
Einholung Auskunft: 13,00 € (Nr. 440)
Wegegeld bis 20 Kilometer: 6,50 €

Welche Kosten können nebeneinander entstehen? Also Abnahme e.V. und Verhaftung wohl eher nicht? :-|
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Muschel
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#2

28.08.2014, 09:54

Die Kosten für eine Pfändung und eventuellen Abnahme der Vermögensauskunft belaufen sich schon auf 300,00 €. Denke nicht das unsere Mandantin das zahlen kann. Was die GVZ-Kosten angeht, habe ich einfach geschrieben dass diese vorher nicht genau absehbar sind, aber ggf. noch mit Mehrkosten von 150,00 - 200 € gerechnet werden kann. (etwas hoch gegriffen, aber ich war mir nicht sicher).
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#3

28.08.2014, 10:08

Muschel hat geschrieben: Denke nicht das unsere Mandantin das zahlen kann.
Wie wäre es PKH für die ZV zu beantragen, dann wären zumindest die Gerichtskosten/Gerichtvollzieherkosten abgedeckt.
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Muschel
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#4

28.08.2014, 10:10

PKH wird voraussichtlich nicht gewährt. Haben wir beantragt, aber Gericht schreibt wir sollen das näher begründen.
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#5

28.08.2014, 10:18

Muschel hat geschrieben:PKH wird voraussichtlich nicht gewährt. Haben wir beantragt, aber Gericht schreibt wir sollen das näher begründen.
Die PKH selbst hängt von der Höhe des Einkommens der Mandantin ab, begründen müsst Ihr vermutlich wegen der Beiordnung, die wird meist nicht bewilligt, sodass Eure Gebühren die Mandantin zu tragen hat.
Ernie

#6

28.08.2014, 10:22

Warum stützt Ihr Euch nicht nur auf Abnahme der Vermögensauskunft und Einholung Drittauskünfte? Damit habt Ihr schon die wichtigsten Informationen und könntet dann -sofern sich was Pfändbares ergibt- mittels Pfüb die Ansprüche geltend machen.

Die Abnahme der Vermögensauskunft könnt Ihr ja auf eine Teilforderung (mehr als 500,-) beschränken, dann wird´s für die Mandantin nicht ganz so teuer.
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#7

28.08.2014, 10:56

@Tigerle
Wie läuft das dann mit der PKH nur für die GVZ Kosten? Ich kenne mich da nicht so aus. Muss sich die Mandantin da selbst drum kümmern oder schreiben wir das, nur halt nicht mit dem Zusatz der Beiordnung?

@Ernie
Das wäre eine Möglichkeit. Dann sollte das mit der Verhaftung eventuell auch rausgelassen werden. Haben ja nun schon einen ZV-Auftrag gestellt und vom Gericht ein Schreiben bekommen wegen der Begründung der Beiordnung.

Muss jetzt quasi der alte ZV-Auftrag zurückgenommen werden und ein neuer gestellt werden (nur mit Vermögensauskunft und Einholung Auskünfte)?
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#8

28.08.2014, 11:17

Noch eine kurze Frage. Wie sieht es bei dem benannten Fall von Ernie mit unseren Gebühren aus?
Bekommen wir dann nur eine 0,3 Gebühr wegen Vermögensauskunft aus dem Wert max. 2.000,00 € oder für die Einholung der Auskünfte noch eine extra Gebühr?

ZV ist echt nicht mein Ding! :? :oops:
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#9

28.08.2014, 11:39

Kann mir jemand vielleicht sagen, mit welchen Kosten bei einer Verhaftung gerechnet werden kann, wenn sich der Schuldner nicht verhaften lässt? :shock:
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Ernie

#10

29.08.2014, 12:21

Muschel hat geschrieben:Kann mir jemand vielleicht sagen, mit welchen Kosten bei einer Verhaftung gerechnet werden kann, wenn sich der Schuldner nicht verhaften lässt? :shock:
Wenn die Verhaftung -ggf. unter Zuhilfenahme von Polizei- erfolgt, wird der Schuldner in die zuständige JVA verbracht. Dort sind pro Tag Unterbringungskosten fällig, die sich nach Landesgesetz ergeben.
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