Hallo,
ich habe folgenden Fall:
PfÜb bei Arbeitgeber. Der Schuldner ist verheiratet und hat 3 minderj. Kinder, denen er lt. Vermögensverzeichnis keinerlei Unterhalt (auch keinen Naturalunterhalt) zahlt. Die Ehefrau bleibt aufgrund unseren Antrages bei der Berechnung des pfändbaren Betrages außer Betracht.
Der DS zahlt nunmehr den pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung keiner unterhalts-berechtigten Person.
Dann teilt er mit, daß er es übersehen habe, daß der Schuldner 3 Kinder hat und legt auch eine Bestätigung des Schuldners nebst Geburtsurkunden vor.
Der Drittschuldner fort zur Rückzahlung des zuviel gezahlten Pfändungsbetrages auf. Muß ich zurückzahlen?
Danke schon mal im Voraus
Rückzahlung an Drittschuldner?
- Grübchen
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Er muss nachweisen, dass er den UNterhalt an die Kinder zahlt nur unterhaltsverpflichtet zu sein reicht nicht aus. In einem Seminar habe ich dazu ein Script bekommen dort wird auf ein Urteil verwiesen AG Köln 15.11.2004 - 283 M 7553/04 - JurBüro 2005, 382 oder google das Urteil klappt meist. Im Script heißt es "Kommt der S. seinen UNterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nur teilweise nach, sind die Kinder bei der Berechnung des pfändbaren Betrages auch nur teilweise zu berücksichtigen.
LG Grübchen
- luccimaus
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In welcher Angelegenheit wurde denn der Pfüb gestellt? Wurde dieser wg. Unterhalt gestellt, dann ist es völlig egal wie viele Kinder der Mdt. hat.
Wir hatten letztens solch einen ähnlichen Fall.
Pfüb wg. Unterhalt beim Arbeitgeber. Mdt. hat 2 Kinder. Selbstbehalt von 750,00 € vom Gericht erlassen.
Nun hat sich der Mandant beschwert und hat eine Ratenzahlung vereinbart. Nun muss das Jugendamt das ganze gepfändete Geld zurückzahlen.
Wir hatten letztens solch einen ähnlichen Fall.
Pfüb wg. Unterhalt beim Arbeitgeber. Mdt. hat 2 Kinder. Selbstbehalt von 750,00 € vom Gericht erlassen.
Nun hat sich der Mandant beschwert und hat eine Ratenzahlung vereinbart. Nun muss das Jugendamt das ganze gepfändete Geld zurückzahlen.
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- Grübchen
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LG Chmenitz v. 03.05.2004 3 T 1678/04 Jur Büro 2004, 447 "Zahlt der Schuldner seinem minderj. Kind tatsächlich keinen UNterhalt, ist der an sich Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages des Arbeitseinkommens gem. § 850c ZPO nicht zu berücksichtigen.
Soweit ich das verstehe muss Du dann einen Antrag an das GEricht stellen zur "Feststellung der Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder"
Soweit ich das verstehe muss Du dann einen Antrag an das GEricht stellen zur "Feststellung der Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Kinder"
LG Grübchen
- luccimaus
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@grübchen!
Jo, da hast wohl recht. Da hatte ich nicht richtig gelesen
Danke für den Hinweis
Jo, da hast wohl recht. Da hatte ich nicht richtig gelesen
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- Katie
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Erst mal Danke für Eure schnellen Antworten.
Mir ist schon bekannt, daß die Kinder nur Berücksichtigung finden, wenn er auch tatsächlich Unterhalt leistet.
Die Familie ist nicht getrennt, so daß der Schuldner ihnen auch Unterhalt (Naturalunterhalt) gewährt.
Mir ist schon klar, daß ich für die Zukunft die Kinder nicht "wegkicken" kann. Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob ich das Geld an den DS zurückzahlen muß.
Mir ist schon bekannt, daß die Kinder nur Berücksichtigung finden, wenn er auch tatsächlich Unterhalt leistet.
Die Familie ist nicht getrennt, so daß der Schuldner ihnen auch Unterhalt (Naturalunterhalt) gewährt.
Mir ist schon klar, daß ich für die Zukunft die Kinder nicht "wegkicken" kann. Mir geht es jetzt eigentlich nur darum, ob ich das Geld an den DS zurückzahlen muß.
- Grübchen
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Deine Ausgangsfrage war aber anderes gestellt? bzw. der Sachverhalt anders dargestellt.
"Der Schuldner ist verheiratet und hat 3 minderj. Kinder, denen er lt. Vermögensverzeichnis keinerlei Unterhalt (auch keinen Naturalunterhalt) zahlt"
Wenn er zu Hause wohnt und die Kinder auch da wohnen versorgt er sie ja mit. DAnn war die Berechnung des Arbeitgebers natürlich falsch. Hast du das im Pfüb nicht angegeben (verh. und 3 Kinder)
"Der Schuldner ist verheiratet und hat 3 minderj. Kinder, denen er lt. Vermögensverzeichnis keinerlei Unterhalt (auch keinen Naturalunterhalt) zahlt"
Wenn er zu Hause wohnt und die Kinder auch da wohnen versorgt er sie ja mit. DAnn war die Berechnung des Arbeitgebers natürlich falsch. Hast du das im Pfüb nicht angegeben (verh. und 3 Kinder)
LG Grübchen
- Katie
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Sorry, wenn ich mich vielleicht etwas mißveständlich ausgedrückt habe.
Ich hatte bei meinem Antrag nach 850 c IV nur die Ehefrau weghaben wollen, weil mir eigentlich klar ist, daß die Kinder berücksichtigt werden. Sicher, hat der Schuldner im VVZ angegeben, daß er keinen Unterhalt zahlt. Doch den Bock hat ja klar der DS geschossen. Jetzt für Juni hat er aufgrund 3 unterhaltsberechtigter Personen überwiesen, was ich ja auch nicht beanstanden werde. Mir geht es eigentlich nur um die Zahlung für den Monat davor. Ich hatte ihn ja diesbezüglich auf die Angaben im VVZ verwiesen, woraufhin er mir dann die genannten Unterlagen des Schuldners geschickt hat.
Ich hatte bei meinem Antrag nach 850 c IV nur die Ehefrau weghaben wollen, weil mir eigentlich klar ist, daß die Kinder berücksichtigt werden. Sicher, hat der Schuldner im VVZ angegeben, daß er keinen Unterhalt zahlt. Doch den Bock hat ja klar der DS geschossen. Jetzt für Juni hat er aufgrund 3 unterhaltsberechtigter Personen überwiesen, was ich ja auch nicht beanstanden werde. Mir geht es eigentlich nur um die Zahlung für den Monat davor. Ich hatte ihn ja diesbezüglich auf die Angaben im VVZ verwiesen, woraufhin er mir dann die genannten Unterlagen des Schuldners geschickt hat.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
- Grübchen
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Ja jetzt verstehe ich was Du meinst, es ist nicht Dein Fehler sondern der des DS, eigentlich muss sich der S an diesen halten. Ich finde da jetzt leider nix zu, aber ich würde erst einmal nicht auszahlen.
LG Grübchen