Wir haben einen Titel über 10.000,00. Die Hälfte zahlt der Schuldner, die andere Hälfte nicht. Wir schreiben ihn an und geben ihm eine 0,3 Gebühr gem. Nr. 3309 auf (aus EUR 5.000,00). Er zahlt alles bis auf EUR 500,00 und die Gebühr 3309. Jetzt soll ich einen ZV-Auftrag über EUR 500,00 und die Vollstreckungsandrohungsgebühr machen : /
Also kann ich das doch jetzt so schreiben:
RB: EUR 500,00
+ 0,3 aus EUR 5.000,00
+ Kosten des Auftrags: 0,3 aus EUR 500,00 abzgl d. Anrechnung 0,3 aus EUR 500,00 (= 0) + Auslagen + Mwst oder? die Anrechnung erfolgt ja nur insoweit wie sie sich decken...
Gebühr Nr. 3309 - Anrechnung im ZV-Auftrag
- Frau Cindy
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Ich bin nicht sicher, ob ich den SV richtig verstanden habe.
Wegen der Verrechnung dürften die Kosten der Vollstreckungsandrohung doch bereits ausgeglichen sein oder hat der Schuldner eine Zahlungsbestimmung angegeben?
Ansonsten bleibt es bei der 3309 aus 5.000,00 Euro.
Wegen der Verrechnung dürften die Kosten der Vollstreckungsandrohung doch bereits ausgeglichen sein oder hat der Schuldner eine Zahlungsbestimmung angegeben?
Ansonsten bleibt es bei der 3309 aus 5.000,00 Euro.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Wenn ich SV richtig verstehe, gibts nichts anzurechnen.
Es gab eine kostenpflichtige Aufforderung für die nicht gezahlten 5.000,00 €. Die ersten 0,3 nach Nr. 3309 verdient. Es kommt die Zahlung v. 4.500,00. Ist im Verwendungszweck keine Bestimmung getroffen worden, erst auf Zinsen, Kosten, dann auf Hauptforderung verrechnen. Die erste Gebühr nach Nr. 3309 wäre bezahlt.
Es bleibt an restlicher Hauptforderung offen: 629,81 € (wenn Mdt. nicht vorsteuerabzugsberechtigt inkl. MwSt., ist er abzugsberechtigt, sind es nur 609,08€), die anzufordern sind und eine neue Zahlungsaufforderung oder ZV-Androhung darstellen. Also neu Nr. 3309 über den restlichen Hauptforderungsbetrag.
Es gab eine kostenpflichtige Aufforderung für die nicht gezahlten 5.000,00 €. Die ersten 0,3 nach Nr. 3309 verdient. Es kommt die Zahlung v. 4.500,00. Ist im Verwendungszweck keine Bestimmung getroffen worden, erst auf Zinsen, Kosten, dann auf Hauptforderung verrechnen. Die erste Gebühr nach Nr. 3309 wäre bezahlt.
Es bleibt an restlicher Hauptforderung offen: 629,81 € (wenn Mdt. nicht vorsteuerabzugsberechtigt inkl. MwSt., ist er abzugsberechtigt, sind es nur 609,08€), die anzufordern sind und eine neue Zahlungsaufforderung oder ZV-Androhung darstellen. Also neu Nr. 3309 über den restlichen Hauptforderungsbetrag.
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse.
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Es ist aber m.M.n. nicht mehr "derselbe Gegenstand". Die ZV-Androhung war über 5.000,-€, der ZV-Auftrag soll über den "Rest" gemacht werden. Der Rest ist Hauptforderung, die tituliert ist und zu vollstrecken, wie jede andere Forderung nach Teilzahlungen durch Schuldner.
Wie ich eingangs schrieb: die Anrechnung der Zahlung erfolgt ohne Bestimmung durch den Schuldner gem. § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und dann erst auf Hauptforderung.
Es gibt nichts anzurechnen.
VA aus Rest (nach Anrechnung gem. § 367 BGB) und fertig.
Wie ich eingangs schrieb: die Anrechnung der Zahlung erfolgt ohne Bestimmung durch den Schuldner gem. § 367 BGB auf Kosten, Zinsen und dann erst auf Hauptforderung.
Es gibt nichts anzurechnen.
VA aus Rest (nach Anrechnung gem. § 367 BGB) und fertig.
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