Hallo Ihr lieben,
hab eine Verständnisfrage: Undzwar der Schuldner hat Einspruch gegen den VB eingelegt. Anschließend kam vom Gericht das AZ und die Frist zur Anspruchbegründung Schreiben war vom 07.08.2014. Anschließend kam erst später undzwar am 08.08.2014 von der Gerichtskasse die Rechnung der GK welche wir einzahlen müssen.
Bisher kannte ich das so, dass wir zuerst die Gerichtskosten zugeschickt bekommen, bevor eine Frist kommt, da es ja sein kann das der Schuldner zwischenzeitig bezahlt hat was auch geschehen ist.
Kann mir das jemand erklären hatte jemand schonmal sowas?
LG
Str. Verfahren
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Wenn Widerspruch gegen den MB erhoben wird, wird das Verfahren nur auf Antrag ins streitige Verfahren übergeleitet. Erst, wenn die GK gezahlt werden, erfolgt die Überleitung an das Streitgericht.
Beim Einspruch gegen den VB wird von Amts wegen das streitige Verfahren eingeleitet. Daher kann es schon passieren, dass die Frist zur Anspruchsbegründung eher da ist, als die weitere GK-Anforderung.
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Das kann man so nicht sagen. Wenn Zahlung erfolgt ist, dann entsprechend die Hauptsache für erledigt erklären - so sie denn komplett bezahlt ist - und um Kostenentscheidung bitten.
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*grübel*
Beim Einspruch gegen den VB hab ich noch nie ne Gerichtskostenanforderung bekommen. Ist da nicht der Antragsgegner zahlungspflichtig?
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Das Verfahren muss ja auch irgendwie zu Ende gebracht werden, schon alleine wegen der weiter entstandenen Kosten. Was habt ihr diesbezüglich veranlasst?kkb hat geschrieben:ach so ok ich danke dir. Aber es passiert doch nichts wenn wir, da der Schuldner schon bezahlt hat, die frist ignorieren oder?
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Das ändert ja nichts daran, dass eine 1,0 auf jeden Fall entstanden ist und auch vom Gericht eingefordert wird, wenn nicht weiter passiert
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Das finde ich aber seltsam. Ich kenne es gar nicht anders. Kostenschuldner ist doch der Antragsteller/Kläger. Warum sollte der Antragsgegner die Gerichtskosten einzahlen müssen?mrsgoalkeeper hat geschrieben:*grübel*
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Ja, unglücklich ausgedrückt. Ich verkasper mich da immer, weil ja eine Vorschusspflicht nicht besteht. Gleichwohl hatte ich hier noch keinen Fall, in dem ich bei Einspruch des Gegners eine GK-Rechnung bekommen hätte, bevor das Verfahren insgesamt abgeschlossen war.
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