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Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 15:44
von Hon3y86
Naja. Ich pfände jetzt den Herausgabeanspruch, damit der Schuldner den Gegenstand dort nicht mehr holen kann.
Gleichzeitig wird der Schuldner verpflichtet, den Pfandschein herauszugeben.
Und dann geht mein Mdt. hin und löst mit dem Pfandschein das Pfand aus. :D

Das was Mdt. dann dort zahlt wird eben auch noch beim Schuldner geltend gemacht und vollstreckt. Der bekommt jetzt die volle Breitseite, weil er es einfach nicht anders verdient hat.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 15:51
von Liesel
Hon3y86 hat geschrieben:Naja. Ich pfände jetzt den Herausgabeanspruch, damit der Schuldner den Gegenstand dort nicht mehr holen kann.
Wie denn?

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 17:16
von joggellive
Lol, also ich habe ja schon vieles gelesen, aber, das ist dann doch alles bisschen weit hergeholt. Ihr habt ja nur einen Herausgabe Titel, keine Zahlungstitel. Also die Auslöse Summe wird erst mal so nicht Pfändbar sein, denn das muss mit einer Zahl, genauestens Tituliert werden. Und hier denke ich wird es Probleme geben. Ich sehe hier nämlich eine Art Doppelpfändung. Es wurde auf Herausgabe des Gegenstandes geklagt, gegenüber dem Schuldner. Dieser hat den Gegenstand nicht, eigentlich müsste er jetzt Erklären wo dieser ist, auch dies hat er getan. Also ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Wie der Gläubiger jetzt an seinen Gegenstand kommt ist jetzt sein Problem. Selbst wenn der Schuldner den Pfandschein rausrückt ob gepfändet oder nicht, kann die Auslöse Summe nicht zurückverlangt werden, da kein Zahlungstitel. Ob man die Kosten als ZV Kosten Abrechnen kann mag ich aus bezweifeln, weil nach welcher Rechtsgrundlage. Ich denke mal eher das es Maximal mittels Pfandschein und Bargeld wieder beschafft werden kann und dann, das Geld per neuer Klage zurück gefordert werden könnte , sofern, der Richter, hier mitspielt.

Und den Satz volle Breitseite, wird hoffentlich nicht gegenüber dem Schuldner erwähnt. Nicht das ein Schuldneranwalt, hier Drohung erkennt und ausverstehen den StA, mal auf die Schulter klopft.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 17:29
von Liesel
Und die Moral von der Geschichte: Bereits im Verfahren mit beantragen, daß für den Fall, daß Herausgabe nicht erfolgt / erfolgen kann innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab Rechtskraft, vom Beklagten ein Betrag X zu zahlen ist.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 15.08.2014, 10:02
von LittleRheindorf
Der Schuldner kann den Gegenstand aber ja auch selber beim Drittschuldner "auslösen". Und diesen Anspruch kannst du pfänden. Der verpfändete Gegenstand ist in der Regel ja auch mehr wert als die Gegenleistung, da das Pfandleihhaus ja auch irgendwie die Kosten der Versteigerung etc. decken muss. Es ergibt sich also ein Überschuss.
Im Übrigen werden die meisten verpfändeten Gegenstände vom Verpfänder wieder "ausgelöst", es ist nur eine Art Darlehen, welches dadurch abgesichert wird.
Ich verstehe euer "Problem" damit nicht... :cry:

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 15.08.2014, 10:43
von Liesel
Sorry, aber ich verstehe es immer noch nicht.

"Der Schuldner kann den Gegenstand aber ja auch selber beim Drittschuldner "auslösen". Und diesen Anspruch kannst du pfänden."

Wie soll denn das praktisch aussehen?

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 15.08.2014, 10:46
von LittleRheindorf
"Wir haben für Mdt. einen Gegenstand bei der Gegenseite eingeklagt, rechtskräftiges Urteil, dass Gegner den Gegenstand herausgeben muss liegt vor, zwischenzeitlich hatte ich auch vollstreckt. Der Schuldner hat dann beim GVZ einen Pfandschein vorgelegt wonach er den Gegenstand gepfändet hat."


Aaaaahhhh ich dachte die ganze Zeit, dass es um einen Zahlungstitel geht. :shock:

Uuuuupppppssssss!!!!!!!

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 15.08.2014, 10:48
von Liesel
Na dann haben wir das ja geklärt. :lolaway

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 15.08.2014, 10:50
von LittleRheindorf
:pfeif

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 18.08.2014, 09:08
von Hon3y86
@joggellive

Ich habe ja nicht gesagt, dass ich die Kosten für die Auslöse dann einfach vollstrecke. Es wird dann eine neue Zahlungsklage ausgebracht. Und ja das geht, denn er hat einen Gegenstand, der nicht sein Eigentum war, verpfändet. Der Schuldner hat das Pfand nicht ausgelöst und offiziell ist das Pfand abgelaufen, wonach der Schuldner wohl kaum noch zum Pfandleiher geht und sich den Gegenstand zurückholt. Jedoch handhabt der Pfandleiher es so, dass er verpfändete Gegenstände noch ca. 6 bis 9 Monate aufbewahrt, bevor diese versteigert oder weiterverkauft werden.

Auf den Rest gehe ich jetzt mal nicht ein... :)