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Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfändung

Verfasst: 13.08.2014, 15:23
von Hon3y86
Hallöchen ihr lieben,

ich stehe leider etwas auf dem Schlauch und dachte mir, ich lasse euch an meinem Schlamassel teilhaben. :mrgreen:

Wir haben für Mdt. einen Gegenstand bei der Gegenseite eingeklagt, rechtskräftiges Urteil, dass Gegner den Gegenstand herausgeben muss liegt vor, zwischenzeitlich hatte ich auch vollstreckt. Der Schuldner hat dann beim GVZ einen Pfandschein vorgelegt wonach er den Gegenstand gepfändet hat.

Nun soll ich lt. meinem Chef einen PfÜB gegenüber dem Pfandhaus ausbringen um den Herausgabeanspruch des Schuldners gegenüber dem Pfandhaus zu pfänden und im Wege der Hilfspfändung den GVZ damit beauftragen den Pfandschein beim Schuldner abzuholen.

Ist es denn aber nicht schlauer, zunächst mal den GVZ zu beauftragen den Pfandschein da abzuholen und im Anschluss die Pfändung gegenüber dem Pfandleihaus zu machen? Das Problem ist hier auch, dass der zuständige Gerichtsvollzieher die Sache als "nicht so dringend" ansieht, da es "nur" um einen Wert von 250,00 Euro geht und der die Sache schon bei der Herausgabe ZV ewig hat liegen lassen - auch ne Frechheit.

Wenn ich doch einen PfÜB an das Pfandleihaus mache, dann sagen die doch wahrscheinlich eh "Ätsch, du hast keinen Pfandschein also bekommste nix" oder seh ich das falsch? Je mehr ich darüber nachdenke umso mehr entsteht Chaos in meinem Köpfchen xD :?: :roll:

Im Voraus schonmal vielen Dank für alle die mir helfen wollen mein Chaos zu bewältigen.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 13.08.2014, 16:27
von LittleRheindorf
Das Pfandleihhaus muss den PfÜB als wirksam betrachten auch wenn du den Pfandschein nicht hast. Den brauchst du erst, wenn du tatsächlich die Herausgabe an dich geltend machst. Das ist aber ja völlig unabhängig von dem PfÜB-Antrag. Mach einen PfÜB mit dem Pfandleihhaus als Drittschuldner und pfände den Herausgabeanspruch. Lass in dem PfÜB auch die Herausgabeverpflichtung des Schuldners titulieren. Dann kannst du nach Zustellung des PfÜB den GVZ losschicken, das er beim Schuldner den Original-Pfandschein holt...

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 13.08.2014, 17:03
von Liesel
LittleRheindorf hat geschrieben: Mach einen PfÜB mit dem Pfandleihhaus als Drittschuldner und pfände den Herausgabeanspruch.
Ich steh hier völlig auf dem Schlauch. Wie geht das denn? :oops:

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 11:43
von Hon3y86
Super! Vielen Dank. Nach einer Nacht drüber schlafen, seh ich jetzt auch etwas klarer.
:thx

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 12:53
von LittleRheindorf
Liesel hat geschrieben:
LittleRheindorf hat geschrieben: Mach einen PfÜB mit dem Pfandleihhaus als Drittschuldner und pfände den Herausgabeanspruch.
Ich steh hier völlig auf dem Schlauch. Wie geht das denn? :oops:
Du pfändest - wie sonst auch - den Anspruch, den der Schuldner gegen den Drittschuldner hat. Also hier in dem Fall hat doch der Schuldner gegen den Drittschuldner einen Anspruch auf Herausgabe/Rückgabe der verpfändeten Sache. Und den kannst du pfänden.

In dem PfÜB kannst du ja auch beantragen, dass angeordnet wird, dass Schuldner beispielsweise Versicherungsscheine oder Gehaltsabrechnungen oä herausgeben muss. Dort beantragt man, dass der Schuldner zur Herausgabe des Pfandscheins verpfilchtet wird.

Dann hast du doch alles zusammen.

Liesel, bist du jetzt vom Schlauch 'runter gekommen? :wink:

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 13:08
von Liesel
Nö. :cry: Ich bekomme doch nicht den Gegenstand herausgepfändet mit nem PfÜB?

Ich bin wirklich urlaubsreif. :oops:

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 13:45
von tiko73
Liesel, ich verstehs auch nicht.
Wenn er einen Gegenstand beim Pfandleiher gelassen hat, dann hat dieser doch dafür Geld an den SU gezahlt. Und der SU bekommt den Gegenstand nur heraus, wenn er ihn auslöst, also eben das geliehene Geld zzgl. Zinsen etc. zurückzahlt. Macht er das nicht, wird der Pfandleiher den Gegenstand versteigern. Von diesem Erlös werden dann seine Auslagen/Kosten getilgt und sollte dann noch was über sein, der Übererlös an den SU ausgekehrt. Ich verstehe irgendwie nicht, wo man da reinpfübben möchte.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 13:47
von Liesel
Genauso war mein Gedankengang auch, tiko.

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 13:50
von tiko73
Und ich dachte schon, nur ich verstehs mal wieder nicht :-)

Re: Herausgabe eines Pfandscheins mit anschl. Herausgabepfän

Verfasst: 14.08.2014, 14:20
von Liesel
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