#13
14.08.2014, 17:16
Lol, also ich habe ja schon vieles gelesen, aber, das ist dann doch alles bisschen weit hergeholt. Ihr habt ja nur einen Herausgabe Titel, keine Zahlungstitel. Also die Auslöse Summe wird erst mal so nicht Pfändbar sein, denn das muss mit einer Zahl, genauestens Tituliert werden. Und hier denke ich wird es Probleme geben. Ich sehe hier nämlich eine Art Doppelpfändung. Es wurde auf Herausgabe des Gegenstandes geklagt, gegenüber dem Schuldner. Dieser hat den Gegenstand nicht, eigentlich müsste er jetzt Erklären wo dieser ist, auch dies hat er getan. Also ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Wie der Gläubiger jetzt an seinen Gegenstand kommt ist jetzt sein Problem. Selbst wenn der Schuldner den Pfandschein rausrückt ob gepfändet oder nicht, kann die Auslöse Summe nicht zurückverlangt werden, da kein Zahlungstitel. Ob man die Kosten als ZV Kosten Abrechnen kann mag ich aus bezweifeln, weil nach welcher Rechtsgrundlage. Ich denke mal eher das es Maximal mittels Pfandschein und Bargeld wieder beschafft werden kann und dann, das Geld per neuer Klage zurück gefordert werden könnte , sofern, der Richter, hier mitspielt.
Und den Satz volle Breitseite, wird hoffentlich nicht gegenüber dem Schuldner erwähnt. Nicht das ein Schuldneranwalt, hier Drohung erkennt und ausverstehen den StA, mal auf die Schulter klopft.