Hallo,
kurze Frage.
Ich habe eine MB beantragt gegen 2 Schuldner (Gesamtschuldner). Schuldner 1 hat Widerspruch eingelegt. Schuldner 2 nicht. Gegen Schuldner 2 wurde Vollstreckungsbescheid beantragt, wogegen dieser Einspruch eingelegt hat. Nun wollen wir das streitige Verfahren durchführen. Wie müssen die entsprechenden Anträge lauten? Bei dem 2. Schuldner müsste man ja beantragen, dass der beantragte VB aufrecht erhalten bleibt. Bei dem 1. Schuldner müsste man ja nur beantragt, dass der verpflichtet wird, eine Summe X zu zahlen.
Wir sind etwas überfragt.
Danke schon an dieser Stelle.
streitiges Verfahren
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Wieso beim 2. Schuldner. Das streitige Verfahren wird doch nur gegen den 1. Schuldner durchgeführt und nicht gegen den 2.
Also muss der Antrag lauten, den Schuldner zu 1. in Gesamtschuldnerschaft zu Schuldner 2. zu verurteilen.
Also muss der Antrag lauten, den Schuldner zu 1. in Gesamtschuldnerschaft zu Schuldner 2. zu verurteilen.
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Damit bist Du aber auch hinsichtlich des 2. Schuldners im streitigen Verfahren.Gegen Schuldner 2 wurde Vollstreckungsbescheid beantragt, wogegen dieser Einspruch eingelegt hat
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Du bekommst doch auch zwei Aktenzeichen, also kannst du auch zwei Anträge stellen. Für Schuldner 1 stellst du den Antrag aus dem Mahnbescheid Betrag X zu zahlen und für Schuldner 2 beantragst du den VB aufrechtzuerhalten und ich würde zeitgleich noch Verbindung der beiden Verfahren beantragen.
Wieso?LittleRheindorf hat geschrieben:Du bekommst doch auch zwei Aktenzeichen, also kannst du auch zwei Anträge stellen. Für Schuldner 1 stellst du den Antrag aus dem Mahnbescheid Betrag X zu zahlen und für Schuldner 2 beantragst du den VB aufrechtzuerhalten und ich würde zeitgleich noch Verbindung der beiden Verfahren beantragen.
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"Wogegen dieser Einspruch eingelegt hat" ist mir mal geflissentlich nicht ins Auge gesprungen.
Ja klar hast Du dann 2 Verfahren. Da wäre zu überlegen, ob man nicht Verbindung beantragt, um dem Mandanten Kosten zu sparen. Bezüglich Schuldner 1 hast Du ja den Antrag und Schuldner 2 beantragst Du, den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten, richtig. Im Vollstreckungsbescheid steht ja drin, dass der neben Schuldner 1 haftet.
Ja klar hast Du dann 2 Verfahren. Da wäre zu überlegen, ob man nicht Verbindung beantragt, um dem Mandanten Kosten zu sparen. Bezüglich Schuldner 1 hast Du ja den Antrag und Schuldner 2 beantragst Du, den Vollstreckungsbescheid aufrecht zu erhalten, richtig. Im Vollstreckungsbescheid steht ja drin, dass der neben Schuldner 1 haftet.
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Lieben Dank für die schnelle Antwort!
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Jupp03/11 hat geschrieben:Wieso?LittleRheindorf hat geschrieben:Du bekommst doch auch zwei Aktenzeichen, also kannst du auch zwei Anträge stellen. Für Schuldner 1 stellst du den Antrag aus dem Mahnbescheid Betrag X zu zahlen und für Schuldner 2 beantragst du den VB aufrechtzuerhalten und ich würde zeitgleich noch Verbindung der beiden Verfahren beantragen.
Wieso denn nicht? Die Verfahren werden ja zu verschiedenen Zeitpunkten an das Streitgericht abgegeben, sodass dort auch zwei Aktenzeichen vergeben werden. Hatte ich jedenfalls in der Praxis schon mehrfach so...
Aus Beitrag 1 ergibt sich, dass nun das streitige Verfahren durchgeführt werden soll.LittleRheindorf hat geschrieben:Jupp03/11 hat geschrieben:Wieso?LittleRheindorf hat geschrieben:Du bekommst doch auch zwei Aktenzeichen, also kannst du auch zwei Anträge stellen. Für Schuldner 1 stellst du den Antrag aus dem Mahnbescheid Betrag X zu zahlen und für Schuldner 2 beantragst du den VB aufrechtzuerhalten und ich würde zeitgleich noch Verbindung der beiden Verfahren beantragen.
Wieso denn nicht? Die Verfahren werden ja zu verschiedenen Zeitpunkten an das Streitgericht abgegeben, sodass dort auch zwei Aktenzeichen vergeben werden. Hatte ich jedenfalls in der Praxis schon mehrfach so...
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Hab mich da auch irritieren lassen Jupp. Ist schon richtig, dass das 2 Aktenzeichen werden. Durch den Antrag auf Abgabe an das Streitgericht nach dem Widerspruch durch den Schuldner 1 wird beim Streitgericht ein Aktenzeichen vergeben.
Schuldner 2 hat aber gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, sodass hier ohne Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet wird und diese zweite Überleitung erhält ein eigenes Aktenzeichen beim Streitgericht. Entsprechend hast Du dann wegen dem einen Anspruch des Mandanten, für den zwei Leute gesamtschuldnerisch haften, plötzlich zwei Streitverfahren.
Schuldner 2 hat aber gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, sodass hier ohne Antrag in das streitige Verfahren übergeleitet wird und diese zweite Überleitung erhält ein eigenes Aktenzeichen beim Streitgericht. Entsprechend hast Du dann wegen dem einen Anspruch des Mandanten, für den zwei Leute gesamtschuldnerisch haften, plötzlich zwei Streitverfahren.
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