Erbteilspfändung ins Grundstück

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pasc1976
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#1

03.07.2007, 11:39

Hallo!

Habe ein kleines Problem und komme nicht wirklich weiter. Die Mutter meines Schuldners ist Anfang des Jahres verstorben und hat ihm und seinem Bruder u.a. zwei Grundstücke vermacht.

Ich habe jetzt im Wege der Grundbuchberichtigung eine Umschreibung auf meinen Schuldner erwirkt, da als Eigentümerin nach wie vor die Erblasserin eingetragen war. Jetzt habe ich heute die Eintragungsmitteilungen erhalten. Meine Schuldner ist mit seinem Bruder in Erbengemeinschaft eingetragen.

Jetzt meine Frage: Kann ich eine Zwangssicherungshypothek auf dem Erbanteil meines Schuldners eintragen lassen oder gilt hier die Erbengemeinschaft als eine Person und ich benötige die Zustimmung des Bruders ???

Vorliegend geht es um Unterhaltsrückstände von insgesamt 18 Jahren...

Schon einmal jetzt vielen lieben Dank
Luisa123456
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#2

04.07.2007, 14:13

Nein, Du kannst in ein Grundstück das einer Erbengemeinschaft keine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen, weil sie insgesamt Eigentümer sind und nicht jeder z. B. zu 1/2. Ich weiß aber leider nicht wo das steht, hatte aber kürzlich auch diesen Fall. Vielleicht gehts auch mit Zustimmung des Bruders.
Wer stets in den Spuren anderer tritt kann nicht überholen!
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Katie
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#3

06.07.2007, 13:54

Hallo,
wie schon Lisa gesagt hat, geht die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht. Du mußt den Miterbenanteil des Schuldners pfänden, Drittschuldner ist der Bruder. (Wenn Du eine Formulierung brauchst, bitte melden).
Wenn Du dann den zugestellten PfÜb hast, stellst Du einen Antrag beim Grundbuchamt auf Eintragung der Pfändung.
Verwertung des Grundstücks würde dann durch Zwangsversteigerungsantrag zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erfolgen.

Viele Grüße
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Gast

#4

26.07.2007, 12:01

Hi, ich habe gerade genau das gleich Problem. Du hattest eine Formulierung angeboten. Könntest Du mir diese geben? Das wäre super lieb !!!
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Katie
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#5

26.07.2007, 14:32

Ich stelle die Formulierung jetzt einfach mal hier rein, da kann sich dann jeder bedienen :lol

...gepfändet, und zwar der angebliche Anteil des Schuldners als Erbe oder Miterbe an dem Nachlaß des verstorbenen XYZ (geboren/gestorben am, letzter Wohnort-alles was bekannt ist, sollte man hier noch reinschreiben) zusammen mit dem Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Auseinandersetzung des Nachlasses gegen seine Miterben. Der Drittschuldner darf, soweit der Erbanteil und die sonstigen Ansprüche gepfändet sind, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über den Erbanteil und die oben bezeichneten Ansprüche zum Nachteil der Gläubiger, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Zugleich werden dem Gläubiger der Erbanteil und die vorgenannten Ansprüche zur Einziehung überwiesen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Gast

#6

16.10.2007, 11:50

Ich habe folgenden Fall: Unser Schuldner ist Miterbe. Wir haben seinen Anteil durch PfÜb gepfändet und unsere Forderung ins Grundbuch eintragen lassen. Die Erbengemeinschaft möchte das Haus verkaufen, der Schuldner nicht. Unsere Forderung beträgt ca. € 4.000, der Anteil des Schuldners ist höher. Kann unsere Zustimmung zum Verkauf die Zustimmung des Schuldners ersetzen, oder bleibt mir nichts anders übrig, als einen Zwangsversteigerungsantrag zu stellen?
Jupp03/11

#7

16.10.2007, 11:56

Ihr seid nur Gläubiger und vermerkt in Abt. II des Grundbuchs.

Verkaufen können einzig und allein die Eigentümer und zwar insgesamt.
Gast

#8

16.10.2007, 13:15

Also habe ich keine andere Möglichkeit als Zwangsversteigerungsantrag zu stellen, wenn der Schuldner dem Verkauf nicht zustimmt?!?
Jupp03/11

#9

16.10.2007, 13:21

das ist so.

Da die übrigen Mitglieder der EG verkaufen wollen, würde ich hier zunächst wegen der anfallenden erheblichen Kosten abwarten, da ggf. ja ein Mitglied der EG die Nerven verliert und die ZV beantragt.
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