Folgender Sachverhalt:
PfÜB ins Arbeitseinkommen wegen Unterhalt für zwei minderjähriger Kinder
Gericht hat PfÜB erlassen und festgesetzt, dass dem Schuldner (der keine weiteren Unterhaltsberechtigten hat) 1.022 € monatlich verbleiben müssen
Das erscheint mir viel zu hoch. Ich weiß aber ehrlich gesagt nicht, wie ich einen Antrag auf Herabsetzung begründen soll. Hat jemand eine Idee????
Muster Antrag auf Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages
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Hallo,
etwas Rechtsprechung zur Argumentation:
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Einer Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
- BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09 -
ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2 (Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit Aufwendungen)
Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des Regelsatzes) setzt sich aus einem „Zuschlag für Erwerbsanreiz" (30 % des Regelsatzes) und einem „Zuschlag für berufsbedingte Aufwendungen" (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
- LG Mönchengladbach, Beschl. v. 30.11.2005, 5 T 332/05, Rpfleger 2006, 270 -
§ 24 Abs. 2 SGB II
Der Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II, der finanzielle Härten abmildern soll, die entstehen können, wenn der Bezug des Arbeitslosengeldes I endet und an seine Stelle das bedarfsorientierte Arbeitslosengeld II auf Sozialhilfeniveau tritt, hat keinen Sozialhilfecharakter und fällt deshalb nicht unter den notwendigen Selbstbehalt i.S.d. § 850d ZPO.
- LG Münster, Beschluss vom 26.04.2005, 5 T 293/05
Bei der Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO richtet sich der pfändbare Teil nach den Vorschriften SGB II mit der Folge, dass dem Schuldner der Regelbetrag von 364 € zzgl. 33 % als Leistungsanreiz für Erwerbstätige und die Kosten für eine angemessene Unterkunft (Miete + Heizung ohne Strom und Wasser) verbleiben müssen.
- LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.4.2011, 2-9 T 78/11 -
S. Geiselmann
etwas Rechtsprechung zur Argumentation:
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Einer Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
- BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09 -
ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2 (Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit Aufwendungen)
Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des Regelsatzes) setzt sich aus einem „Zuschlag für Erwerbsanreiz" (30 % des Regelsatzes) und einem „Zuschlag für berufsbedingte Aufwendungen" (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
- LG Mönchengladbach, Beschl. v. 30.11.2005, 5 T 332/05, Rpfleger 2006, 270 -
§ 24 Abs. 2 SGB II
Der Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II, der finanzielle Härten abmildern soll, die entstehen können, wenn der Bezug des Arbeitslosengeldes I endet und an seine Stelle das bedarfsorientierte Arbeitslosengeld II auf Sozialhilfeniveau tritt, hat keinen Sozialhilfecharakter und fällt deshalb nicht unter den notwendigen Selbstbehalt i.S.d. § 850d ZPO.
- LG Münster, Beschluss vom 26.04.2005, 5 T 293/05
Bei der Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO richtet sich der pfändbare Teil nach den Vorschriften SGB II mit der Folge, dass dem Schuldner der Regelbetrag von 364 € zzgl. 33 % als Leistungsanreiz für Erwerbstätige und die Kosten für eine angemessene Unterkunft (Miete + Heizung ohne Strom und Wasser) verbleiben müssen.
- LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.4.2011, 2-9 T 78/11 -
S. Geiselmann
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Ich versteh das leider immer noch nicht so richtig...
Habe jetzt vom Gericht die Mitteilung erhalten, dass der dem Schuldner verbleibende Betrag sich zusammensetzt aus
Selbstbehalt 391,00 €
Miete 430,00 €
Erwerbstätigenpauschale 201,00 €
Das klingt ja alles nachvollziehbar, in der Summe finde ich das aber trotzdem ziemlich viel.
Habe z Zt keinen Zugriff auf juris und überhaupt überfordert mich das gerade...
HILFE!! Bitte
Habe jetzt vom Gericht die Mitteilung erhalten, dass der dem Schuldner verbleibende Betrag sich zusammensetzt aus
Selbstbehalt 391,00 €
Miete 430,00 €
Erwerbstätigenpauschale 201,00 €
Das klingt ja alles nachvollziehbar, in der Summe finde ich das aber trotzdem ziemlich viel.
Habe z Zt keinen Zugriff auf juris und überhaupt überfordert mich das gerade...
HILFE!! Bitte
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Hallo,
mir erscheinen die Wohnkosten etwas hoch.
Die angemessene Wohnfläche kann etwa nach der bisherigen Praxis betragen:
- bei Alleinstehenden 45 qm
- bei zwei Personen 60 qm
- bei drei Personen 75 qm
S. Geiselmann
mir erscheinen die Wohnkosten etwas hoch.
Die angemessene Wohnfläche kann etwa nach der bisherigen Praxis betragen:
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S. Geiselmann
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Hhmmm... Bei einem durchschnittlichen Mietpreis von 9,08 €/qm ist wären das 408,60 €... Würde mich jetzt auch nicht wirklich weiter bringen.
Mein Chef schwört, er habe eine Akte, in welcher der Selbstbehalt des Schuldners auf unter 800,00 € festgesetzt wurde und erwartet jetzt von mir, dass ich das hier auch für ihn "zauber". Prima. Nur weiß er - selbstverständlich - nicht mehr, welcher Vorgang das war und ich steh da wie der Depp...
Noch jemand eine Idee???
Mein Chef schwört, er habe eine Akte, in welcher der Selbstbehalt des Schuldners auf unter 800,00 € festgesetzt wurde und erwartet jetzt von mir, dass ich das hier auch für ihn "zauber". Prima. Nur weiß er - selbstverständlich - nicht mehr, welcher Vorgang das war und ich steh da wie der Depp...
Noch jemand eine Idee???
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Hallo,
der Freibetrag gem. § 850d ZPO wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich festgesetzt.
Bei uns waren es früher 800 € jetzt 900 €.
Dem Schuldner ist es zuzumuten in bescheidenen Wohnverhältnissen zu leben und nicht in durchschnittlichen Verhältnissen.
Von welchen Einkünften lebt der Schuldner?
S. Geiselmann
der Freibetrag gem. § 850d ZPO wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich festgesetzt.
Bei uns waren es früher 800 € jetzt 900 €.
Dem Schuldner ist es zuzumuten in bescheidenen Wohnverhältnissen zu leben und nicht in durchschnittlichen Verhältnissen.
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S. Geiselmann
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Der Schuldner lebt von seinem Arbeitseinkommen. Das habe ich auch gepfändet...
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Mein Gedanke war, dass evtl. Trinkgeld od. Ähnliches berücksichtigt werden kann, s. Stöber, 15. Auflage, Anm. 1104
S. Geiselmann
S. Geiselmann
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Achso, da bin ich gar nicht drauf gekommen. Er arbeitet für ein Umzugsunternehmen. Ich glaub da is nich viel nebenher zu berücksichtigen.
Wenn einmal der Wurm drin ist...
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