Muster Antrag auf Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LittleRheindorf
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#1

31.07.2014, 14:26

Folgender Sachverhalt:

PfÜB ins Arbeitseinkommen wegen Unterhalt für zwei minderjähriger Kinder
Gericht hat PfÜB erlassen und festgesetzt, dass dem Schuldner (der keine weiteren Unterhaltsberechtigten hat) 1.022 € monatlich verbleiben müssen

Das erscheint mir viel zu hoch. Ich weiß aber ehrlich gesagt nicht, wie ich einen Antrag auf Herabsetzung begründen soll. Hat jemand eine Idee????
Geiselmann
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#2

02.08.2014, 20:50

Hallo,

etwas Rechtsprechung zur Argumentation:

ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Einer Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
- BGH, Beschluss vom 25. November 2010, VII ZB 111/09 -

ZPO § 850 d Abs. 1 S. 2 (Pauschaler Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit Aufwendungen)
Der pauschale Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätigkeit (50 % des Regelsatzes) setzt sich aus einem „Zuschlag für Erwerbsanreiz" (30 % des Regelsatzes) und einem „Zuschlag für berufsbedingte Aufwendungen" (20 % des Regelsatzes) zusammen. Legt der Schuldner berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten), die über der Pauschale von 20 % liegen, konkret dar, ist als Mehrbedarfszuschlag eine Pauschale von 30 % des Regelsatzes zuzüglich der tatsächlichen berufsbedingten Aufwendungen in Ansatz zu bringen.
- LG Mönchengladbach, Beschl. v. 30.11.2005, 5 T 332/05, Rpfleger 2006, 270 -

§ 24 Abs. 2 SGB II
Der Zuschlag nach § 24 Abs. 2 SGB II, der finanzielle Härten abmildern soll, die entstehen können, wenn der Bezug des Arbeitslosengeldes I endet und an seine Stelle das bedarfsorientierte Arbeitslosengeld II auf Sozialhilfeniveau tritt, hat keinen Sozialhilfecharakter und fällt deshalb nicht unter den notwendigen Selbstbehalt i.S.d. § 850d ZPO.
- LG Münster, Beschluss vom 26.04.2005, 5 T 293/05

Bei der Pfändung nach § 850f Abs. 2 ZPO richtet sich der pfändbare Teil nach den Vorschriften SGB II mit der Folge, dass dem Schuldner der Regelbetrag von 364 € zzgl. 33 % als Leistungsanreiz für Erwerbstätige und die Kosten für eine angemessene Unterkunft (Miete + Heizung ohne Strom und Wasser) verbleiben müssen.
- LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 6.4.2011, 2-9 T 78/11 -


S. Geiselmann
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#3

11.08.2014, 18:54

Ich versteh das leider immer noch nicht so richtig...

Habe jetzt vom Gericht die Mitteilung erhalten, dass der dem Schuldner verbleibende Betrag sich zusammensetzt aus

Selbstbehalt 391,00 €
Miete 430,00 €
Erwerbstätigenpauschale 201,00 €

Das klingt ja alles nachvollziehbar, in der Summe finde ich das aber trotzdem ziemlich viel.

Habe z Zt keinen Zugriff auf juris und überhaupt überfordert mich das gerade...

HILFE!! Bitte :roll: :(
Geiselmann
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#4

11.08.2014, 18:59

Hallo,

mir erscheinen die Wohnkosten etwas hoch.
Die angemessene Wohnfläche kann etwa nach der bisherigen Praxis betragen:
- bei Alleinstehenden 45 qm
- bei zwei Personen 60 qm
- bei drei Personen 75 qm

S. Geiselmann
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#5

11.08.2014, 19:08

Hhmmm... Bei einem durchschnittlichen Mietpreis von 9,08 €/qm ist wären das 408,60 €... Würde mich jetzt auch nicht wirklich weiter bringen.

Mein Chef schwört, er habe eine Akte, in welcher der Selbstbehalt des Schuldners auf unter 800,00 € festgesetzt wurde und erwartet jetzt von mir, dass ich das hier auch für ihn "zauber". Prima. Nur weiß er - selbstverständlich - nicht mehr, welcher Vorgang das war und ich steh da wie der Depp...

Noch jemand eine Idee???
Geiselmann
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#6

11.08.2014, 19:34

Hallo,

der Freibetrag gem. § 850d ZPO wird von Gericht zu Gericht unterschiedlich festgesetzt.
Bei uns waren es früher 800 € jetzt 900 €.
Dem Schuldner ist es zuzumuten in bescheidenen Wohnverhältnissen zu leben und nicht in durchschnittlichen Verhältnissen.

Von welchen Einkünften lebt der Schuldner?

S. Geiselmann
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#7

12.08.2014, 10:22

Der Schuldner lebt von seinem Arbeitseinkommen. Das habe ich auch gepfändet...
Geiselmann
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#8

12.08.2014, 14:09

Mein Gedanke war, dass evtl. Trinkgeld od. Ähnliches berücksichtigt werden kann, s. Stöber, 15. Auflage, Anm. 1104

S. Geiselmann
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#9

12.08.2014, 15:15

Achso, da bin ich gar nicht drauf gekommen. Er arbeitet für ein Umzugsunternehmen. Ich glaub da is nich viel nebenher zu berücksichtigen.

Wenn einmal der Wurm drin ist...
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