Anordnung der Zwangsversteigerung - wie weiter?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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caballito
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#1

24.07.2014, 14:02

Hilfe! S´brennt gerade :oops:

M erhält Beschluss bzgl. Anordnung der Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung).

Ich möchte dagegen vorgehen. 1. Keine Zwangsversteigerung weil 2. unberechtigt (Vollstreckungsgegenklage) und außerdem 3. den Miteigentumsanteil des Antragstellers hätte ich auch gerne.
Also
1. 180 II ZVG
2. 771 ZPO
3. Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung zur Übetragung des Eigentums

Frage: Sind da jetzt 3 verschiedene Gerichte zuständig oder kann ich wenigstens 1. und 2. verbinden?
Zuletzt geändert von caballito am 28.07.2014, 09:36, insgesamt 1-mal geändert.
Geiselmann
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#2

24.07.2014, 16:36

Hallo,

Ziff. 1 Versteigerungsgericht
Ziff. 2 das Gericht das den Vollstreckungstitel erschaffen hat
Ziff. 3 das Gericht das nach ZPO zuständig ist.

S. Geiselmann
caballito
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#3

24.07.2014, 17:04

Geiselmann hat geschrieben: Ziff. 2 das Gericht das den Vollstreckungstitel erschaffen hat
Hallo!

Gibt keinen Titel, 181 ZVG. Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsversteigerung
Deshalb würde ich ja die Klage auch gerne mit der Einstellung nach 180 II ZVG verbinden und bei einem Gericht einreichen
Geiselmann
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#4

24.07.2014, 17:10

Entschuldigung,

aber für den Einstellungsantrag ist der Versteigerungsrechtspfleger zuständig, für die Gegenklage der Richter.

S. Geiselmann
caballito
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#5

28.07.2014, 09:44

Noch eine Nachfrage:

In welchem Verhältnis zueinander stehen die §§ 769, 770 ZPO und § 180 II ZVG?

Nach Formularbuch wird bei der Drittwiderspruchsklage die einstw. Anordnung auf Einstellung der Teilungsversteigerung gem. §§ 770, 769 ZPO mit beantragt.
Geiselmann
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#6

28.07.2014, 17:56

Hallo,

das ist schon ok.
Wenn das Prozessgericht die einstweilige Einstellung der ZV anordnet, ist das für das Versteigerungsgericht bindend.
§ 180 Abs. 2 ZVG ist ja die einstweilige Einstellung auf Antrag des Antraggegners.

S. Geiselmann
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