ZV aus einem VU und KFB aus 2001

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nanni0509
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#1

03.07.2014, 09:32

Hallo,

ich habe da mal eine Frage :)

Wir haben jetzt von unserer Mandantschaft einen Kostenfestsetzungsbeschluss und ein Versäumnisurteil aus dem Jahr 2001 bekommen.
Vom KFB haben wir auch die vollstreckbare Ausfertigung, vom VU jedoch nicht.

Beide Titel sind noch in DM.

Meine Frage ist jetzt, kann ich nach 13 Jahren noch beim Gericht eine vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht beantragen?

Müssen die Titel irgendwie korrigiert werden wegen DM und € oder kann ich mir einfach DM in € im Internet ausrechnen und die Berechnung dem Gerichtsvollzieher mitschicken.

Wir würdest ihr verfahren?

:thx schon mal vorab für Eure Antworten
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AliceImWunderland
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#2

03.07.2014, 09:51

Wegen der Währung bedarf der Titel keiner Korrektur. Die Beträge müssen in der Forderungsaufstellung von DM auf EUR umgerechnet werden, das ist alles.

Wegen der vollstreckbaren Ausfertigung des VU's kannst du diese jederzeit beim Gericht, welches das VU erlassen hat, beantragen. Sollte der Mandant schon mal im Besitz des vollstreckbaren VU's gewesen sein und dieses verloren hat, muss man noch eine eidesstattliche Versicherung des Mandanten über den Verbleib des VU's beifügen und eine zweite vollstreckbare Ausfertigung aufgrund des Verlustes beantragen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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H.Stummeyer
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#3

03.07.2014, 10:39

Die im Urteil und KFB titulierten Zinsen unterliegen der Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).
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#4

03.07.2014, 10:57

H.Stummeyer hat geschrieben:Die im Urteil und KFB titulierten Zinsen unterliegen der Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB).
Die Einrede muss aber der Schuldner erst erheben. :wink:
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AliceImWunderland
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#5

03.07.2014, 11:00

Richtig! Solange keine Einrede der Verjährung kommt, bleiben die Zinsen im FoKo.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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H.Stummeyer
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#6

03.07.2014, 11:10

Wenn das während der Vollstreckung "beiläufig vom GV erwähnt wird", macht der Schuldner das sicherlich ;-)
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#7

03.07.2014, 11:12

Da der GVZ ja nicht den Auftrag hat, den Schuldner zu beraten, hätte dieser Hinweis für mich ein gewisses "Geschmäckle" :pfeif
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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#8

03.07.2014, 11:35

Das aber der Gläubiger versucht, Beträge zwangsweise beitreiben zu lassen, obwohl er genau weiß, dass diese ihm nicht mehr zustehen ist aber in Ordnung, was?

Ich denke nicht. Und das darf auch der Schuldner wissen ;-)
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#9

03.07.2014, 11:49

Das ist ja so nicht ganz richtig. Verjährung führt ja nicht zum Erlöschen des Anspruchs, sondern begründet für den Schuldner lediglich das Recht die Leistung zu verweigern. Und über seine Rechte sollte sich der Schuldner nötigenfalls von einem Anwalt aufklären lassen und nicht von einem Organ der Rechtspflege.

Sofern es anders wäre, wäre die Verjährung ja auch im laufenden Prozess von Amtswegen zu prüfen und das ist sie ja bekanntlich nicht :wink:
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#10

03.07.2014, 11:54

Ich sehe das als kritisch an, ob der GVZ den Schuldner auf die mögliche Verjährung der Ansprüche hinweisen darf und damit rechtsberatend tätig sein darf. Der Rechtspfleger weist bei einem Antrag auf PfüB ja schließlich auch nicht den SChuldner oder den Gläubiger darauf hin, dass die Zinsen verjährt sein könnten. Der PfüB wird erlassen und es obliegt dem Schuldner, sich gegen die vermeintlich unberechtigte Forderung zu währen. Ein Richter darf die Parteien auch nicht in einem Gerichtsverfahren auf mögliche Verjährung hinweisen.
Und wie die Threadverfasserin vor mir schon schreibt, ist der Anspruch durch die Verjährung auch nicht erloschen.
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