Hallo,
Gerichtsvollzieher bringt mich grad auf die Palme, aber vielleicht seh ich die Sache ja falsch.
Unser Schuldner ist von freiberuflicher Künstler und hat bereits EV geleistet, mit der Angabe, er hat nix und lebt vom Tagesgeschäft. Toll - Null Pfändungsmöglichkeit
Kurze Zeit später hat der Schuldner in einem bekannten Nobelviertel eine Galerie eröffnet. In Funk und Zeitung ist er ständig in Gespräch wegen Vernissagen und Ausstellung in Zusammenarbeit verschiedener Künstler. Unter anderem vertreibt er im Internet Kunstdrucke verschiedener Künstler sowie eigene Werke.
Ich also den Gerichtsvollzieher mit der Sachpfändung in der Galerie beauftragt. Noch schnell mitgeteilt, wie die Öffnungszeiten geschalten sind und wann er welche Vernissage plant. Der Gerichtsvollzieher ist bislang noch nicht wirklich tätig geworden. Auf meine Anfrage hin, woran es den hängt, teilte er mit, dass der Schuldner zu den angekündigten Termin nicht anwesend war. Ich habe ihn dann auf die Öffnungszeiten hingewiesen. Der GVZ verweigert aber die Vollstreckung und Sachpfändung, da der Schuldner Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung einlegen würde, wenn er die Vollstreckung während des Geschäftsbetriebes durchführen würde. Und außerdem vertreibt er die Bilder ja wahrscheinlich in Kommission und damit könnte sie nicht gepfändet werden. Meine Einwendungen, dass das ja alles Mutmaßungen seien, prallten völlig ab.
Bin nun am überlegen Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen. Wie seht ihr das?? GVZ kann oder muss doch unseren Auftrag ausführen - Erinnerung bleibt dem Schuldner vorbehalten..
Gerichtsvollzieher verweigert Pfändung
- Tine Dea
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Hi zmaus2003,
ruf den GVZ noch mal an und bitte ihn um eine förmliche Einstellung der ZV und er soll doch gleich noch ein zwei Sätze zu seinen Ausführungen (Schuldner würde wahrscheinlich in Kommission verkaufen und würde Erinnerung einlegen) anfügen. Wenn du das Schreiben hast, legst du nach § 766 ZPO Erinnerung ein. Die Erinnerung steht nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Gläubiger zu.
ruf den GVZ noch mal an und bitte ihn um eine förmliche Einstellung der ZV und er soll doch gleich noch ein zwei Sätze zu seinen Ausführungen (Schuldner würde wahrscheinlich in Kommission verkaufen und würde Erinnerung einlegen) anfügen. Wenn du das Schreiben hast, legst du nach § 766 ZPO Erinnerung ein. Die Erinnerung steht nicht nur dem Schuldner, sondern auch dem Gläubiger zu.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Sehe ich genauso. Außerdem haben sich ja offensichtlich die Vermögensverhältnisse des Schuldners nachweislich verändert, so dass Du ihm auch erneut die VA abnehmen lassen kannst.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
- Tine Dea
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Ja sicher ist er das!
Und macht er es nicht, steht dir auch das Recht der Erinnerung zu. Dann bekommt er quasi vom Richter eins aufn Deckel. Hat bei mir schon n paar Mal gefruchtet
Und macht er es nicht, steht dir auch das Recht der Erinnerung zu. Dann bekommt er quasi vom Richter eins aufn Deckel. Hat bei mir schon n paar Mal gefruchtet
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- zmaus2003
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Neuabnahme ist schon in Planung - aber unser Mandant will endlich Kohle sehen !!! Schuldner agiert nach außen hin weiter wie Mann von Welt und zahlt Forderung unseres Mandanten nicht.