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Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 30.06.2014, 15:15
von Kasimir1603
Wir haben hier nen Urteil auf Freistellung von Darlehensbetrag Nr. 1, 2 und 3 von insgesamt Betrag xx €, beginnend jeweils ab 30.06.2013. So nun haben wir gem. § 887 Abs. 1 ZPO beantragt, dass unser Mandant die Darlehen selbst oder durch Dritte tilgen kann und weiterhin gem. § 887 Abs. 2 ZPO beantragt, dass der Schuldner ab 01.03.2014 auf die Darlehensraten die jeweiligen Vorausszahlungen zzgl. Zinsen ab Fälligkeit zahlt. Beschluss ist antragsgemäß ergangen.

Das heißt doch jetzt, dass ich a) die Beträge seit Freistellung (also ab 30.06.13) die rückständig sind und von unserem Mdt. nachweislich schon bezahlt wurden an den Darlehensgeber gegen den Schuldner vollstrecken kann, oder?

Ferner kann ich doch jetzt fälligen Vorauszahlungen ab 01.03.2014 pfänden oder??

Oder muss ich die Raten vom 30.06.13 bis 28.02.14 im Vollstreckungsverfahren festsetzen lassen als Kosten der ZV? Ich bin verwirrt und weiß nimmer weiter :oops:

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 01.07.2014, 08:04
von Kasimir1603
keiner ne Ahnung? :shock:

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 01.07.2014, 12:46
von AliceImWunderland
Wir hatten so einen ähnlichen Titel. Das war eine vollstreckbare Ausfertigung einer Notarurkunde, aus der sich eine monatliche Rentenzahlungsverpflichtung ergab.

Ich habe jeden Monat den Gerichtsvollzieher für den fälligen Betrag (für diesen Monat) losgeschickt. Hat eine zeitlang geklappt, bis der SChuldner die Insolvenz beantragt hat. Du muss den GVZ nur darauf hinweisen, dass der Titel auch für künftige Forderungen gilt und er den Titel im Falle einer Zahlung nicht an den Schuldner aushändigen darf. Sonst wird das womöglich seitens des GVZ noch übersehen werden. Am besten im Formular farblich markieren.

In deinem Fall würde ich sagen, du solltest beim ZV-Auftrag einen Beleg beifügen, aus dem sich die Zahlung Eures Mandanten oder eines Dritten ergibt, damit der GVZ weiß, dass der jeweilige Darlehensbetrag bereits getilgt wurde und somit der Anspruch gegenüber dem Schuldner bereits entstanden ist.

Die rückständigen Darlehensbeträge kannst du mitvollstrecken.

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 04.07.2014, 08:57
von Kasimir1603
Also eine intensive Prüfung und Recherche hat folgendes ergeben:

- die fälligen Vorauszahlungen sind vollstreckbar - das war klar
- bzgl. der Rückstände gilt:

Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Prozessgerichts über die Ermächtigung zur Ersatzvornahme muss diese auch tatsächlich noch möglich sein. Hat der Gläubiger selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Ersatzvornahme bereits eigenmächtig vorgenommen (um z.B. Kündigung des Darlehens zu vermeiden), so kommt eine Entscheidung nach § 887 ZPO nicht mehr in Betracht. Der Gläubiger verfolgt dann nur noch sein Kosteninteresse, welcher er nur noch als materiell-rechtlichen Anspruch im Wege einer gesonderten Leistungsklage durchsetzen kann. Mangels zwangsweiser Durchsetzung in den Formen der staatlichen Vollstreckung kommt nämlich auch keine Beitreibung nach § 788 ZPO (Kostenfestsetzung in der ZV) in Frage. (Quelle: Zwangsvollstreckung, Goebel, DAV, § 11 Rdnr. 36).

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 31.07.2017, 15:32
von icerose
Hier passen meine Fragen rein. :oops:

Also: Ich hab jetzt den Beschluss nach 887 ZPO, in beglaubigter (Ausdruck ohne Unterschrift) und einfacher Abschrift. Er sagt folgendes:
"Gläubigerin wird ermächtigt, die der Schuldnerin in dem vollstreckbaren Urteil des AG ... vom ... auferlegte Handlung, nämlich Freistellung Gläubigerin durch Zahlung an RAe XXX in Höhe von 480,20 € plus Zinsen seit ... freizustellen, auf Kosten der Schuldnerin vorzunehmen.
Zugleich wird die Schuldnerin verurteilt, auf die durch die Vornahme der Handlung durch die Gläubigerin entstehenden Kosten einen Vorschuss in Höhe von 518,20 € zu zahlen, § 887 II ZPO.
Die Kosten des Verfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. Verfahrenswert: bis 1.000 €."


1. Muss der Gläubiger jetzt tatsächlich ersatzweise handeln (hier Zahlung RA-Vergütung) oder kann ich gleich vollstrecken?
2. Brauch ich von diesem Beschluss auch noch eine vollstreckbare Ausfertigung oder genügt die beglaubigte in Verbindung mit der vollstreckbaren Ausfertigung des zugrunde liegenden Urteils?
3. Soll ich da gleich noch einen Kfa hinterherschieben?

Bitte entschuldigt die doofen Fragen, aber so weit musste ich es bisher nicht treiben. :oops:

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 07.08.2017, 16:48
von icerose
:schieb

weiß das echt keiner? :sad:

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 07.08.2017, 18:39
von CeNedra
Du brauchst eine vollstreckbare Ausfertigung. Und ja, KfA ist sinnvoll. Wenn ich das richtig verstehe, lautet der Vorschuss der Höhe nach doch auf die EUR 480 + Zinsen + Kosten? Dann müsste der GVZ den Vorschuss eintreiben, der dann dazu verwendet werden kann, die Rechnung zu begleichen.

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 08.08.2017, 11:02
von Anahid
1. Kannst vollstrecken, sobald Du eine vollstreckbare hast. Was soll denn die Gläubigerin hier vorstrecken? Diese Entscheidung lautet auf Zahlung von 518,20 € als Vorschuss für die Kosten etc. Ich würde also die 518,20 € vollstrecken.

2. Ja brauchst Du. Das Urteil reicht nicht aus.

3. Natürlich. Die Kosten des Verfahrens hat ja die Schuldnerin zu zahlen.

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 08.08.2017, 13:28
von icerose
:thx euch. Kfa hab ich letzte Woche gleich gemacht. Dann warte ich jetzt noch auf die vollstreckbare und dann hau ich wieder (ich musste alle anderen Forderungen bisher auch mit GVZ eintreiben) drauf. :mrgreen:

Re: Vollstreckung nach § 887 ZPO

Verfasst: 29.11.2019, 09:30
von Lori79
Hallo Ihr Lieben,
also ich habe ein VU vorliegen. Es steht das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Habe kein Zustellungsnachweis, keine vollstreckbare Ausfertigung.
Urteil lautet:
1. DerBeklagte wird verurteilt: an den Kläger einen vorschuss in Höhe von 28.000 zur Fertigstellung des .... gemäß Angebot der Far. zu zahlen.
2. an den Kläger einen Vorschuss in Höhe von 3.2000 zur Erneuerung der .... gemäß Kostenvoranschlag zu zahlen.
3. dem Kläger vorgerichtliche Kosen gemäß Rg vom zu erstatten.

Wenn ich das alles richtig verstanden hab, kann ich sofort mit der Kontenpfändung anfangen oder? Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Die gennanten Beträge sind zu zahlen, und es ist keine Handlung vorzunehmen.

Danke Euch