Zwangshaft abgewendet, wie weiter

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jupp03/11

#11

17.07.2014, 14:54

Die Haftunfähigkeit ist dem Gläubiger in gehöriger Weise nachzuweisen.
Danine
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#12

17.07.2014, 15:12

Ah ok,
das Problem hier ist dass ich nur aus dem Schuldnerverzeichnis online gesehen habe, dass da Einträge sind und die VA nicht abgegeben wurde. Unsere Mandantin hat uns noch nicht beauftragt ein ZV-Auftrag zu machen. Der GVZ darf mir daher eigentlich gar keine Auskunft geben. Er hat mir netterweise eben nur gesagt, dass Haftbefehle vorliegen, aber nicht haftfähig. Und ich weiß nicht, was das so richtig bedeutet.
Pitt
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#13

17.07.2014, 15:29

Haftunfähig bedeutet, dass schwerwiegende krankheitsbedingte Gründe einer Unterbringung in der JVA entgegenstehen. Genaueres ist in § 455 StPO geregelt.
Danine
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#14

17.07.2014, 16:35

ok, vielen Dank.
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MG
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#15

17.07.2014, 16:50

Hi. Auf die Idee muss man erstmal kommen... hatte ich auch noch nicht. Wird wohl ein Fall des § 802h Abs. 2 ZPO sein (früher § 906 ZPO). Einfach mal in die Kommentierung schauen. Aber wissen tue ich das auch nicht zweifelsfrei.

Gruß MG
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