Titelberichtigung (falscher Name)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katuscha
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#1

17.06.2014, 14:35

Hallo,

ich wollte mich kurz rückversichern, bevor ich hier etwas unternehme, wobei ich schon fast sicher bin, was ihr antwortet.

Also ich habe einen VB gegen XY Müller (Name ausgedacht), habe dann den GV beauftragt, der auch eine Teilzahlung eintreiben konnte. Nunmehr teilt mir der GV mit, dass es den Schuldnervornamen nicht gibt, "den hat der eigentliche Schuldner: YZ Müller erfunden!"

Der GV hat die Zahlung auf dem VB quittiert und sagt jetzt, dass ich den Titel berichtigen lassen muss. Im Übrigen hat der Schuldner bereits die ev (2012) abgegeben.

Reicht dieses Schreiben des GV zur Titelberichtigung oder muss ich jetzt beim Einwohnermeldeamt eine Bestätigung holen, dass es XY Müller nicht gibt und dass unter Anschrift nur YZ Müller wohnt?

Danke schon mal!
Zuletzt geändert von katuscha am 22.07.2014, 08:12, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

17.06.2014, 15:16

In dem Fall würde ich vorab beim Gericht anrufen, ob die noch einen weitere Bestätigung vom Einwohnermeldeamt benötigen. Wenn der Schuldner auf den Titel mit dem falschen Vornamen eine Zahlung leistet und der GVZ im ZV-Protokoll vermerkt, dass der Schuldner ihm gegenüber erklärt hat, sich den anderen Namen nur ausgedacht zu haben, kann man sich das Geld für die weitere Bestätigung dann evtl. sparen.
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#3

18.06.2014, 08:15

Dann versuche ich das mal. Danke!
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#4

26.06.2014, 11:06

Das Gericht will natürlich ein Negativattest. Na ja, hätte ja auch mal einfach gehen können.
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#5

21.07.2014, 12:33

So, dem Gericht reicht die Meldebescheinigung der Stadt nicht (der richtige Name existiert, der ausgedachte Name war dort nicht wohnhaft). "Die eingereichten Unterlagen sind nicht geeignet, die Identität des Antragsgegners nachzuweisen oder eine Parteiauswechslung auszuschließen."
Am besten ist das noch: "... die Schreibweise weicht so erheblich ab, dass der Antragsgegner nicht erkennen musste, dass sich die Zustellung auf ihn bezog."

Na sicher doch, er hatte sich den Namen doch ausgedacht....

Was soll ich denn jetzt noch einreichen?
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#6

21.07.2014, 12:40

Hmmm, da hast du aber einen doooofen Sachbearbeiter beim Gericht erwischt. Ich hatte so einen Fall noch vor Kurzem. Da hat dem Gericht (Gott sei Dank) die erweiterte Meldbescheinigung des Einwohnermeldeamtes gereicht. In unserem Fall hatte der Schuldner bei der Bestellung der Waren bei unserem Mandanten zwar den richtigen Nachnamen, aber als Vornamen seinen Spitznamen (wie die Kumpel ihn halt nennen) angegeben. Gegenüber dem Gerichtvollzieher hat er gesagt, er ist afrikanischer Abstammung und hat einen unaussprechlichen Vornamen. Also hat er einfach nur seine Spitznamen immer benutzt. Und er hatte noch nicht mal eine Ähnlichkeit mit dem richtigen Vornamen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#7

21.07.2014, 12:44

Dann werde ich wohl mal mit der Dame telefonieren müssen, um zu erfahren, was sie denn genau für Unterlagen haben möchte.
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#8

21.07.2014, 12:48

Gute Idee! Kannst ja mal schreiben, was dabei rumgekommen ist.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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#9

21.07.2014, 14:23

Ich bin auch doof: Falscher Name, falscher MB, falscher VB.

Ich würde da garnix berichtigen.

Richtig wäre neuer MB über den noch offenen Betrag und ggf. Schadensersatzkosten.
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
Lieber Aussenseiter sein, als ein dummes Spiesserschwein... (WiZO Nanana)

Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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Jupp03/11

#10

21.07.2014, 14:36

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit überreichen wir in den Anlagen:

1.
Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides des Mahngerichts ___________ vom 04.10.2010,

2.
Melderegisterauskunft der Stadt __________ vom 18.04.2011 in Urschrift sowie unsere Schreiben an die Stadtverwaltung _________ vom 17.03. und 14.04.2011,

3.
Rechnung/Lieferschein der Antragstellerin vom 14.09.2009,

4.
Mitteilungen der OGV ______________ vom 22.11.2010 und 18.01.2011,

Wir beantragen die Berichtigung des Vornamens des Schuldners im Vollstreckungsbescheid. Dieser heißt zutreffend ___________ und nicht, wie versehentlich aufgeführt, ___________.

Wir überreichen aktuelles Forderungskonto und versichern, dass der Schuldner bislang auf die titulierte Forderung nichts gezahlt hat.

Für entstehende Kosten machen wir uns stark und bitten darum, die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nicht von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig zu machen.

daraufhin hatte das Gericht zunächst die Berichtigung abgelehnt. Sodann weiteres Schreiben wie folgt verfaßt:

in vorbezeichneter Angelegenheit nehme ich zu dem dortigen Schreiben vom 06.05.2011, hier eingegangen am 17.05.2011, wie folgt Stellung:

Der Antrag vom 04.05.2011 wird aufrechterhalten.

Der Nachweis der Identitätswahrung ist durch die Bescheinigung der Stadt __________ als geführt anzusehen. Welche Empfindungen und Gefühle der Schuldner beim Erhalt der Zustellung hatte, ist meines Erachtens vollkommen unerheblich. Bei einer Ersatz-
zustellung kann es gerade nicht darauf ankommen, ob der Schuldner willens zur Entgegennahme der Sendung als zugestellt war.
Gerade durch die qualifizierte Auskunft der Stadt ____________, insbesondere in Verbindung mit der Aussage des tatsächlichen Schuldners gegenüber der zuständigen Gerichtsvollzieherin, er wolle ab dem 15.02. Raten zahlen –siehe bereits überreichter Mitteilung der OGV ____________ vom 18.01.2011- ist schlüssig dargelegt, dass hier keine nachträgliche Parteiauswechslung erfolgen soll; diese wäre, wie auch die nachträgliche Konkretisierung, unzulässig.

Der Unterzeichner erlaubt sich den Hinweis, dass in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Vorlage der Belege, die auch in diesem Fall präsentiert wurden, einer Titelberichtigung –wie hier beantragt- entsprochen wurde, so z. B. in dem dortigen Verfahren ________________. Mir ist bekannt, dass dieses für Ihre Entscheidungsfindung unerheblich ist; es zeigt aber, dass in anderer Sache dem Antrag mit dem selben Sachverhalt entsprochen wurde.



Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt

Nach diesem Schreiben wurde dann gemäß § 319 ZPO berichtigt.

Suche dir das passende raus und dann ab damit
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