Pfändung in die vereinbarte offene Kreditlinie

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Gast

#1

28.06.2007, 20:46

Hallo Ihr...

ich habe hier momentan einen ganz witzigen Rechtspfleger an der Backe .... :roll:

Ich habe einen Antrag auf Erlass eines PfÜB gestellt. Erst hat er mich mit der Tatsache belästigt, dass angeblich eine Umfirmierung der Schuldnerin stattgefunden hat. Das Problem konnte ich relativ einfach mit einen HR-Auszug aus der Welt schaffen.

Doch jetzt schreibt der tüchtige Rechtspfleger, dass der Anspruch auf Abruf der vereinbarten offenen Kreditlinie nicht pfändbar sei und bezieht sich auf die Kommentierung in Stöber, Forderungspfändung, 13. Auflage, Rn 116, sowie die Entscheidung des BGH NJW 2001, 1937.

:hm

Aber ich bin da durchaus anderer Auffassung.

Hat von euch jemand Erfahrung bezüglich dedr Pfändung in die vereinbarte offene Kreditlinie ? :nachdenk

Vielen Dank im Voraus....

Undi
Andreas

#2

28.06.2007, 20:59

Der Anspruch auf Abruf ist in der Tat nicht pfändbar, soweit meine Kenntnis.

Du kannst nämlich nicht im Namen des Schuldners für diesen neue Verbindlichkeiten gegenüber Dritten begründen, auch nicht kraft Pfändung.

Allerdings pfändbar ist der Anspruch auf Auskehr der Beträge, über die der Schuldner im Rahmen seiner Kreditlinie selbst verfügen will. Beispiel:

Das KOnto des Schuldners steht auf Null. Er hat eine Dispo-Linie von 5.000 €. Diese ist mitgepfändet. Jetzt füllt der Schuldner eine Überweisung an einen Dritten über 1.000 € aus.

Habt Ihr jetzt wirksam diese Kreditlinie gepfändet, sind die 1.000 € an euch anstatt an den wirklichen Zahlungsempfänger auszukehren, da der Schuldner ja diese Dispo-Verbindlichkeit selbst eingehen wollte.

Das hat bei mir praktisch schon mal geklappt. Du mußt dir nur eine sinnvolle Pfändungs-Formulierung überlegen, etwa :

"Weiterhin wird der Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung von Beträgen, über die der Schuldner im Rahmen der Inanspruchnahme eines vereinbarten Dispositions-/Überziehungskredites seines Kontos verfügen will, gepfändet. Diese Beträge sind an die Gläubigerin auszukehren."
Gast

#3

29.06.2007, 07:55

:thx

Ich werde es mal ausprobieren. Mal sehen ob sich der gute Rpfl. drauf einlässt.

Vielen Dank für die Information ..... Ich informiere wie´s ausgegangen ist ...

Undi :wink:
GV Alt
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#5

04.07.2007, 00:35

@Mrs. Undercover:

Nur mal so zur Klarstellung:

Wie bei allen Menschen gibt es auch bei Rechtspflegern "solche + solche". Trotzdem: Deine Ausdrucksweise ... "habe einen witzigen Rechtspfleger an der Backe" ... "hat mich mit der Tatsache belästigt", ... "der tüchtige Rechtspfleger" ... "der gute Rpfl." ... erscheint mir ein wenig verunglimpfend und stimmt mich nachdenklich. - Hast Du ein Feindbild ?

In Deinem Fall hat er doch nur "seine Arbeit" gemacht (Schuldneridentität geprüft) und festgestellt, daß der zu pfändende Anspruch (offene Kreditlinie) nicht pfändbar ist. - DAS IST SEINE AUFGABE !!

Ein Tip:
Ich arbeite seit 40 Jahren nach der Devise: "Leben und leben lassen" bzw. "wie man in den Wald hineinruft, so schallt es hinaus". Das hat mir (gerade in Extremsituationen) nie geschadet. - Bleib cool !
:sorry
Gast

#6

04.07.2007, 18:33

Hallo GV Alt
Nun ... es ist doch so, dass er sich offensichtlich nicht richtig mit der Rechtsprechung befasst. Im vorliegenden Fall ist meiner Meinung nach eben nicht offensichtlich geklärt, dass der zu pfändende Anspruch nicht pfändbar ist.
Seine Aufgabe wäre gewesen, sich auch mal mit der BGH Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Dann hätte er seine Arbeit gemacht. :wink:

Aber wie gesagt, ich informiere wie es ausgegangen ist ... aber das kann sicher noch dauern :rauch :mrgreen:
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