§ 788 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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acilegna
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#1

05.06.2014, 11:48

Hallo Ihr Lieben,

kann mir jemand sagen, ob man die Kosten für die Tätigkeit über den Schuldenbereinigungsplan (3316 RVG) auch nach 788 ZPO festsetzen kann?

Die Sache ist beendet, der Schuldner hat die Beratung beim FamilienVerband abgebrochen. Unser Mandant trägt ja nun die Kosten unser Tätigkeit. Die Vollstreckung ging bisher ins Leere. Ich soll die Akte jetzt schließen. Mandant will nicht weitermachen. Muss ich diese Kosten nach 788 ZPO dann festsetzen lassen? Oder geht das gar nicht.

Vielen Dank.
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