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Rentenpfändung

Verfasst: 28.06.2007, 12:39
von Gast
Hallo ich habe folgendes Problem:

Mein Rentenpfändungstext lautet: Anspruch auf Auszahlung der Rentenbezüge unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze und sowiet dadurch keine Sozialbedürftigkeit entsteht.

Leider fehlt der Zusatz: "Einschließlich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche"

Nun hat der zuständige Rentenversicherer die Pfändung der zukünftigen Rentensprüche abgelehnt.

Kennt jemand eine Entscheidung, dass der Zusatz "künftig fällig" nicht notwendig ist?

Verfasst: 28.06.2007, 13:18
von butterflybabe
den Zusatz würd ich drinnen lassen. Warum willst du den denn rausnehmen?

Verfasst: 28.06.2007, 13:24
von Gast
Zahlung der bereits fälligen und künftig fällig werdenden einmaligen und laufenden Geldleistungen, insbesondere des Renteneinkommens so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Bezüglich der laufenden Geldleistungen wird die Pfändung nach § 850 c ZPO beschränkt.

L.G Schlaubi

Verfasst: 28.06.2007, 18:44
von Luisa123456
Ich meine, daß Du dann Pech gehabt hast, würde vorschlagen, einen neuen Pfüb zu mit dem Zusatz zu machen.

Verfasst: 02.07.2007, 12:16
von Gast
Leider habt ihr meine Frage nicht ganz beantwortet. Habe jetzt selbst die Antwort gefunden (§ 832 ZPO). Gruß

Verfasst: 04.07.2007, 01:15
von GV Alt
@AngHel:

Der Eingangstitel war: Rentenpfändung - zukünftige Rente !

§ 832 ZPO bezieht sich nur auf den Pfändungsumfang bei fortlaufenden = bereits bestehenden Renten-Bezügen.
( Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Beträge.) Das setzt aber einen bereits vorhandenen Rentenanspruch voraus.

Die Frage ist: :rauch

Sollte eine bereits "laufende Rente" gepfändet werden; dann liegst Du m.E. mit § 832 ZPO richtig. Oder soll die "zukünftig fällig" werdende Rente = Rentenanwartschaft gepfändet werden ?? - Dann wäre Dein "Rentenpfändungstext" falsch, da ja derzeit noch kein fortlaufender "Rentenanspruch" entstanden ist.

Dann müßten (sinngemäß) die zukünftigen, nach Eintritt + Fälligkeit des Rentenanspruches fällig werdenden Rentenbezüge (unter Berücksichtigung der Freigrenzen) gepfändet werden.


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