Räumung aus VU, Wartefrist???

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
neravana
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 13.08.2013, 16:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#1

03.06.2014, 11:03

Hallo Ihr Lieben,

einfacher Sachverhalt. Wir haben die Gegenseite Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung verklagt. Es ist ein VU ergangen. Der Beklagte ist nicht ausgezogen. Es soll vollstreckt werden. Das VU ist vorläufig vollstreckbar. Kann hieraus dann sofort vollstreckt werden oder müssen wir eine "Wartefrist" einhalten oder dem Beklagten eine weitere Räumungsfrist einräumen oder kann ich gleich den GVZ losjagen??? Das VU ist dem Beklagten am 05.05.14 zugestellt worden.

Danke für Eure Hilfe!

Julia
supibaerchi
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 738
Registriert: 22.07.2008, 11:05
Beruf: ReNo-fachangestellte
Software: RA-Micro

#2

03.06.2014, 12:22

Du kannst gleich vollstrecken, mit vollstreckbarer Ausfertigung natürlich. Wird eh schon genug "Frist" sein, bis der Räumungstermin anberaumt ist
Liebe Grüße
Bärchi
RA-FA-AG
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 75
Registriert: 30.05.2014, 17:49
Beruf: Auszubildender zum RA-Fachangestellten
Software: ReNoStar
Wohnort: Saarland

#3

03.06.2014, 13:09

Stimme #2 zu.
"Vorläufig vollstreckbar" ist in dem Titel zu lesen, also kann man sofort - ohne eine Wartefrist - vollstrecken. Wartefristen gibt es nur (u.a.) bei KFB, vollstr. notar. Urkunde, Anwaltsvergleiche... aber nicht bei VU
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#4

03.06.2014, 13:12

Ich würde bei einer Räumung dennoch die Rechtskraft des Urteils abwarten.
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
neravana
Forenfachkraft
Beiträge: 104
Registriert: 13.08.2013, 16:21
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: RA-Micro

#5

03.06.2014, 14:08

Ah ok, sonst kann ich mich ja auch bei Gericht erkundigen, ob der Beklagte Einspruch eingelegt hat, die Frist hierzu ist ja schon vorbei.

Besten Dank an Euch!!!

:thx
Antworten