Hallo!
In meinen Verfahrensrecht-Unterlagen finde ich Begrifflichkeiten, die ich nicht ganz verstehe.. und zwar "RechtskraftZEUGNIS" bzw. -attest.
Soweit ich weiß kann man - soweit die Entscheidung Rechtskraft erlangt hat - beim Gericht erster Instanz (erster Instanz stimmt doch, oder?) beantragen, die Entscheidung mit RechtskraftVERMERK zu versehen.
Das ist das einzige, dass ich kenne.. verstehe also nicht, worin der Unterschied zu den beiden o.g. Begriffen liegt.
Aufklärung wäre nett! Danke im Voraus
Rechtkraftzeugnis, Notfristattest...
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Notfristattest: Bescheinigung des Berufungsgerichts, dass bis zum xxxx kein Rechtsmittel eingelegt wurde.
Rechtskraftzeugnis: Bescheinigung des entscheidenden Gerichts, dass das Urteil rechtskräftig ist.
Rechtskraftzeugnis: Bescheinigung des entscheidenden Gerichts, dass das Urteil rechtskräftig ist.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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- Kennt alle Akten auswendig
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ja
Liebe Grüße
Bärchi
Bärchi