Dumpfi, ich stimme Dir voll und ganz zu!
Wenn ich beim Vollstreckungsportal 45 € bezahlen soll, ohne etwas davon zu haben und dann noch beim GVZ eine Abschrift der Auskunft anfordern muß, die auch bloß Geld kostet, erschließt sich mir partout nicht, warum ich das überhaupt tun solle - lieber beauftrage ich den GVZ ganz normal mit der Abnahme und schaue, was dabei rauskommt.
Aber warum sollten die Entscheidungsträger auch jemanden nach der Sinnhaftigkeit fragen, bevor sie solch Ideen umsetzen?
Auskunft aus dem Vollstreckungsportal
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In dieser Welt voller Barbaren ist die Liebenswürdigkeit eine hilfreiche Ausnahme. Woody Allen
Es ist nicht Deine Schuld, daß die Welt ist, wie sie ist. Es wär' nur Deine Schuld, wenn sie so bleibt! Die Ärzte
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Hallo nochmal,
wir haben gerade im Vollstreckungsportal eine Auskunft (für stolze 31,50 €) abgerufen. Das ist unsere erste Auskunft, in der auch mal was steht. Jetzt bekommen wir 7 Treffer angezeigt, aber wenn wir auf die einzelnen Fälle gehen, nur das Az. vom GV. Mehr ersehen wir also nicht im Vollstreckungsportal? Oder habe ich irgendwo vergessen, hin zu klicken?
wir haben gerade im Vollstreckungsportal eine Auskunft (für stolze 31,50 €) abgerufen. Das ist unsere erste Auskunft, in der auch mal was steht. Jetzt bekommen wir 7 Treffer angezeigt, aber wenn wir auf die einzelnen Fälle gehen, nur das Az. vom GV. Mehr ersehen wir also nicht im Vollstreckungsportal? Oder habe ich irgendwo vergessen, hin zu klicken?
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Hab mich mal schlau gemacht.
Beim Grund der Anordnung stehen verschiedene Bezeichnungen:
1. Nichtabgabe der Vermögensauskunft:
Schuldner ist seiner Pflicht zur Abgabe der VA einfach nicht nachgekommen.
2. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen:
Der Schuldner hat die VA abgegeben, Befriedigung des entsprechenden Gläubigers kann ausgeschlossen werden.
3. Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen:
Der Schuldner hat die VA abgegeben und dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der VA die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachgewiesen.
So, hoffe ich konnte weiterhelfen. Auch wenn der Thread schon etwas älter ist, ist die Info bestimmt nicht verkehrt.
Beim Grund der Anordnung stehen verschiedene Bezeichnungen:
1. Nichtabgabe der Vermögensauskunft:
Schuldner ist seiner Pflicht zur Abgabe der VA einfach nicht nachgekommen.
2. Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen:
Der Schuldner hat die VA abgegeben, Befriedigung des entsprechenden Gläubigers kann ausgeschlossen werden.
3. Gläubigerbefriedigung nicht nachgewiesen:
Der Schuldner hat die VA abgegeben und dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der VA die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachgewiesen.
So, hoffe ich konnte weiterhelfen. Auch wenn der Thread schon etwas älter ist, ist die Info bestimmt nicht verkehrt.
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Ich habe nicht so oft ZV-Sachen auf dem Tisch und bräuchte kurz Hilfe. Tut mir leid, wenn die Frage blöd ist, aber ich hatte das noch nicht in der Berufsschule.
Ich habe jetzt aus dem Vollstreckungsportal eine Auskunft erhalten. Der Schuldner hat bereits 2 Mal die VA nicht abgegeben. Kann man den damaligen Gerichtsvollzieher auch anschreiben und nachfragen, ob er uns die Drittauskünfte zukommen lässt (falls sie ihm denn vorliegen)? Bzw. geht das in einem einfachen Schreiben oder muss man das auch mit einem Formular beantragen? Hilfeee

Ich habe jetzt aus dem Vollstreckungsportal eine Auskunft erhalten. Der Schuldner hat bereits 2 Mal die VA nicht abgegeben. Kann man den damaligen Gerichtsvollzieher auch anschreiben und nachfragen, ob er uns die Drittauskünfte zukommen lässt (falls sie ihm denn vorliegen)? Bzw. geht das in einem einfachen Schreiben oder muss man das auch mit einem Formular beantragen? Hilfeee
- paralegal6
- ...ist hier unabkömmlich !
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Soweit ich weiss muss die Drittauskünfte jeder Gläubiger selber beantragen. Weiterleiten geht wg. Datenschutz nicht. Bei 2 verschiedenen Gläubigern darf man eigentlich nichtmal intern diese Infos verwenden
