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Zwangsvollstreckung gegen eine Kirchengemeinde

Verfasst: 27.06.2007, 18:40
von LenaX
Hallo,
ich muss gegen eine Kirchengemeinde vollstrecken (Vergleich, vollstr.Ausfertigung liegt vor), nun meine Frage an alle Vollstreckungsexperten: muss ich irgendwelche "Besonderheiten" beachten? :wirr

Danke. :)

Verfasst: 27.06.2007, 19:56
von Strubbel
Eine Kirchengemeinde???

Ist das ein Verein? Nee, vermutlich nicht.

Eine öffentliche Anstalt? Hm, bestimmt auch nicht.

Von wem wird sie vertreten? Vom Pfarrer oder vom Papst ;)

Ich gebe zu, ich wüsste nicht, wie man das macht und gebe die Frage weiter. Sorry!

Verfasst: 27.06.2007, 20:04
von Minimaus
wer vertritt denn eine kirchengemeinde? gegen den würde ich vollstrecken

Verfasst: 27.06.2007, 20:05
von Strubbel
Das ist genau die Frage, die ich mir auch stelle, ich hab aber keine Ahnung, wo man das rausfindet

Verfasst: 27.06.2007, 20:23
von cappie
Die Vertretung muss sich doch aus dem Titel ergeben, oder nicht?

Verfasst: 27.06.2007, 21:04
von Lena
Ist es eine katholische oder evangelische KG???

Dann wird die normalerweise vom Pfarrer/Pastor und (wenn der nicht Vorsitzende ist) dem Vorsitzenden des Presbyteriums/Ältestenrat/Kirchenvorstand (ansonsten dem Stellvertreter) gemeinsam vertreten.

Verfasst: 27.06.2007, 21:41
von LenaX
Hallo an ALLE,
Lena, es ist eine katholische Kirchengemeinde, vertreten durch den Vorstand... soviel habe ich in Erinnerung, muss morgen nochmal genauer nachschauen.
Mein Chef meinte aber für ZV gegen Kirchengemeinde gibt es irgendwelche Besonderheiten (welche, weiß er nicht)...

Welche Besonderheiten könnten es sein, Zuständigkeit, Fristen oder was? :?:

Verfasst: 28.06.2007, 00:34
von GV Alt
§ 882a ZPO:

(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf .... erst vier Wochen .... nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, .... angezeigt (angekündigt) hat. ....

(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.


Mein Ergebnis:

M.E. fällt eine Kirchengemeinde unter Abs. 3). - Die Kirchengemeinde (vertr. durch ...., müßte sich aus dem Titel ergeben) ist zur Zahlung mit "Vier-Wochen-Frist" aufzufordern, gleichzeitig mit der Ankündigung, daß nach Ablauf der Frist der GV mit der ZV beauftragt wird.

Abs. 2) verbietet natürlich die Pfändung von Gegenständen, die für die Erfüllung von Aufgaben der KiGemeinde unentbehrlich sind (von wegen Pfändung von Kelchen, Kruzifix, Heiligenfiguren usw.). - Natürlich würde ich als GV auch nicht "in den Opferstock" greifen.

Die ZV dürfte sich letztlich nur in das Vermögen der KiGemeinde richten, das, wenn vorher nicht freiwillig gezahlt wird, letztlich nur durch eine EV-Abgabe des gesetzl. Vertreters festgestellt werden kann.

Aus dem früheren Schriftverkehr müße aber zumindest eine Kto.-Verbindung ersichtlich sein. :patsch
PfÜB aber erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist !!

.

Verfasst: 04.07.2007, 09:33
von LenaX
Vielen Dank GV Alt,
Deine Antwort hat mir sehr geholfen :blumen
(wie schön dass wir einen GV unter uns haben :lol: ).