Hallo,
ich muss gegen eine Kirchengemeinde vollstrecken (Vergleich, vollstr.Ausfertigung liegt vor), nun meine Frage an alle Vollstreckungsexperten: muss ich irgendwelche "Besonderheiten" beachten?
Danke.
Zwangsvollstreckung gegen eine Kirchengemeinde
- Strubbel
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Eine Kirchengemeinde???
Ist das ein Verein? Nee, vermutlich nicht.
Eine öffentliche Anstalt? Hm, bestimmt auch nicht.
Von wem wird sie vertreten? Vom Pfarrer oder vom Papst
Ich gebe zu, ich wüsste nicht, wie man das macht und gebe die Frage weiter. Sorry!
Ist das ein Verein? Nee, vermutlich nicht.
Eine öffentliche Anstalt? Hm, bestimmt auch nicht.
Von wem wird sie vertreten? Vom Pfarrer oder vom Papst
Ich gebe zu, ich wüsste nicht, wie man das macht und gebe die Frage weiter. Sorry!
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
- Lena
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Ist es eine katholische oder evangelische KG???
Dann wird die normalerweise vom Pfarrer/Pastor und (wenn der nicht Vorsitzende ist) dem Vorsitzenden des Presbyteriums/Ältestenrat/Kirchenvorstand (ansonsten dem Stellvertreter) gemeinsam vertreten.
Dann wird die normalerweise vom Pfarrer/Pastor und (wenn der nicht Vorsitzende ist) dem Vorsitzenden des Presbyteriums/Ältestenrat/Kirchenvorstand (ansonsten dem Stellvertreter) gemeinsam vertreten.
Liebe Grüße
Lena
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Man muss mich nicht mögen, kennen reicht
Lena
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- LenaX
- Forenfachkraft
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Hallo an ALLE,
Lena, es ist eine katholische Kirchengemeinde, vertreten durch den Vorstand... soviel habe ich in Erinnerung, muss morgen nochmal genauer nachschauen.
Mein Chef meinte aber für ZV gegen Kirchengemeinde gibt es irgendwelche Besonderheiten (welche, weiß er nicht)...
Welche Besonderheiten könnten es sein, Zuständigkeit, Fristen oder was?
Lena, es ist eine katholische Kirchengemeinde, vertreten durch den Vorstand... soviel habe ich in Erinnerung, muss morgen nochmal genauer nachschauen.
Mein Chef meinte aber für ZV gegen Kirchengemeinde gibt es irgendwelche Besonderheiten (welche, weiß er nicht)...
Welche Besonderheiten könnten es sein, Zuständigkeit, Fristen oder was?
LG, Lena
§ 882a ZPO:
(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf .... erst vier Wochen .... nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, .... angezeigt (angekündigt) hat. ....
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.
Mein Ergebnis:
M.E. fällt eine Kirchengemeinde unter Abs. 3). - Die Kirchengemeinde (vertr. durch ...., müßte sich aus dem Titel ergeben) ist zur Zahlung mit "Vier-Wochen-Frist" aufzufordern, gleichzeitig mit der Ankündigung, daß nach Ablauf der Frist der GV mit der ZV beauftragt wird.
Abs. 2) verbietet natürlich die Pfändung von Gegenständen, die für die Erfüllung von Aufgaben der KiGemeinde unentbehrlich sind (von wegen Pfändung von Kelchen, Kruzifix, Heiligenfiguren usw.). - Natürlich würde ich als GV auch nicht "in den Opferstock" greifen.
Die ZV dürfte sich letztlich nur in das Vermögen der KiGemeinde richten, das, wenn vorher nicht freiwillig gezahlt wird, letztlich nur durch eine EV-Abgabe des gesetzl. Vertreters festgestellt werden kann.
Aus dem früheren Schriftverkehr müße aber zumindest eine Kto.-Verbindung ersichtlich sein.
PfÜB aber erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist !!
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(1) Die Zwangsvollstreckung gegen den Bund oder ein Land wegen einer Geldforderung darf .... erst vier Wochen .... nach dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Gläubiger seine Absicht, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, .... angezeigt (angekündigt) hat. ....
(2) Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig in Sachen, die für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Schuldners unentbehrlich sind oder deren Veräußerung ein öffentliches Interesse entgegensteht.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind auf die Zwangsvollstreckung gegen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Behörde im Sinne des Absatzes 1 die gesetzlichen Vertreter treten.
Mein Ergebnis:
M.E. fällt eine Kirchengemeinde unter Abs. 3). - Die Kirchengemeinde (vertr. durch ...., müßte sich aus dem Titel ergeben) ist zur Zahlung mit "Vier-Wochen-Frist" aufzufordern, gleichzeitig mit der Ankündigung, daß nach Ablauf der Frist der GV mit der ZV beauftragt wird.
Abs. 2) verbietet natürlich die Pfändung von Gegenständen, die für die Erfüllung von Aufgaben der KiGemeinde unentbehrlich sind (von wegen Pfändung von Kelchen, Kruzifix, Heiligenfiguren usw.). - Natürlich würde ich als GV auch nicht "in den Opferstock" greifen.
Die ZV dürfte sich letztlich nur in das Vermögen der KiGemeinde richten, das, wenn vorher nicht freiwillig gezahlt wird, letztlich nur durch eine EV-Abgabe des gesetzl. Vertreters festgestellt werden kann.
Aus dem früheren Schriftverkehr müße aber zumindest eine Kto.-Verbindung ersichtlich sein.
PfÜB aber erst nach Ablauf der 4-Wochen-Frist !!
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