Zwangsversteigerung nach § 37 Nr. 5 ZVG und § 55 Abs. 2 ZVG?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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neravana
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#1

16.05.2014, 15:14

Hallo alle zusammen!

Ich stehe erneut vor einem Problem: Ich soll mich mal schlau machen, ob nach § 37 Nr. 5 ZVG und § 55 Abs. 2 ZVG nicht Ansprüche des Mdt. gegenüber den Schuldnern geltend gemach werden können. Wir haben bereits einen vollstreckbaren Titel, wollten vollstrecken, ohne Erfolg und wollten nun anders zumindest einen Teil der Forderung erhalten. Der Mdt. hat bei den Schuldnern eine Markise angebracht, diese sollte gepfändet werden. Sie ist über einen Balken (der extra angebracht wurde) mit dem Haus verbunden. Das Gericht sieht die Markise als Zubehör. Über das Mietobjekt ist bereits Zwangsversteigerung angeordnet.

Kann der Mdt. dieser Zwangsversteigerung beitreten? Ich habe hier auch den Stöber ZVG-Handbuch, 9. Auflage, vorliegen. Mir würde schon ein Hinweis reichen, wo ich da mal nachschlagen kann :/ Gibt es eine Frist für so etwas, also, um der Zwangsversteigerung beizutreten?

Danke für Eure Hilfe!

LG, Julia
Geiselmann
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#2

16.05.2014, 19:06

Hallo,

theoretisch kann man bis zum Zuschlag beitreten.
Ob das Sinnmacht müsste man anhand der Belastungen im Grundbuch und des Verkehrswerts ermitteln.
Wenn Sie beitreten stehen Ihre Ansprüche in RKL 5 (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 ZVG)
Da die Banken mit den Grundschulden in RKL 4 stehen ist das schwierig.

Ist Ihr Schuldner Alleineigentümer oder nur in Gemeinschaft?

S. Geiselmann
neravana
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#3

19.05.2014, 15:57

Der Schuldner ist Alleineigentümer. Inwieweit das abzuwägen ist, ob das Sinn macht, kann ich leider nicht beurteilen (ich kenne mich in Zwangsversteigerungssachen überhaupt nicht aus). Im Moment ist eine Hypothek für die Bank eingetragen, die vorherigen sind bereits gelöscht. Wir haben für den Gläubiger eine Sicherungshypothek im Grundbuch des Schuldners eintragen lassen.

Ich steig schon nicht so richtig durch das §§-Wirrwar... ich verstehe zwar, dass sich § 55 Abs. 2 ZVG auf § 37 Abs. 5 ZVG bezieht, wenn ein Dritter, in dem Fall unser Gläubiger mit seiner Markise, eine Forderung hat. Allerdings steig ich durch § 37 Abs. 5 ZVG nicht richtig durch :/

Vielen Dank schon mal für Ihre Hilfe!
Geiselmann
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#4

19.05.2014, 19:02

§ 37 Nr. 5 ZVG betrifft den Fall dass ein Zubehörgegenstand einem Dritten gehört. Z.B. Stühle und Tische in einer Gaststätte, die der Brauerei gehören.
Wird die Gastwirtschaft des Schuldners versteigert, kann die Brauerei die Aufhebung oder Einstellung des ZV-Verfahrens hinsichtlich der Stühle und Tische beantragen, wenn sie gegenüber dem Gläubiger ihr Eigentum nachweist.

Wer ist Eigentümer der Markise? Wurde ein Eigentumsvorbehalt vereinbart?

S. Geiselmann
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#5

21.05.2014, 09:15

Eigentümer der Markise ist unser Mdt., da diese unter Eigentumsvorbehalt geliefert (und auch montiert) worden ist. Die Markise ist über einen Balken, der gesondert an das Haus angebracht worden ist, mit dem Haus verbunden. Also sehen wir das als Zubehör an, da die Markise nicht direkt an die Hauswand angebracht worden ist, sondern über diese gesonderte Vorrichtung. Stehen die Chancen hier gut, die Aufhebung oder Einstellung des ZV-Verfahrens hinsichtlich der Markise zu beantragen und diese für den Mdt. "zurück zu bekommen"?

Besten Dank auf jeden Fall bisher!!

J. Ludewig
Geiselmann
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#6

21.05.2014, 18:33

Hallo,

fordern Sie unter Nachweis des Eigentums die betreibenden Gläubiger die Aufhebung bzw. Einstellung hinsichtlich der Markise zu bewilligen.

S. Geiselmann
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#7

22.05.2014, 10:17

Haben Sie zunächst schon einmal ganz vielen Dank für Ihre Hilfe! Das ist schon mal ein großer Fortschritt.

Ich habe mich mal bei dem zuständigen Gericht erkundigt, ob bereits ein Zwangsversteigerungstermin anberaumt worden ist. Diese Frage wurde verneint. Von daher haben wir wahrscheinlich noch ein wenig Luft.

Was mir jetzt noch auf der Seele brennt ist die Frage, wie der Mandant an die Markise kommen kann. Zwar können wir die weitere Gläubigerin aufgrund des Eigentumsvorbehaltes aufforden, die Aufhebung bzw. Einstellung zu bewilligen und selbst der Zwangsversteigerung beitreten. Aber welche Möglichkeit haben wir hiernach? Wenn das Haus versteigert worden ist, kann der Mandant dann "einfach" zum Haus und seine Markise "abschrauben" (da es ja seine ist)? Wäre ja schön, wenns so einfach wäre...

J. Ludewig
Geiselmann
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#8

22.05.2014, 20:39

Wenn die betreibenden Gläubiger die Aufhebung hinsichtlich der Markise bewilligen, ergeht insoweit ein Aufhebungsbeschluss § 29 ZVG.
In den Versteigerungsbedingungen und im Zuschlag wird dann festgelegt, dass die Markise von der Versteigerung ausgenommen ist, somit tritt die Rechtsfolge des § 55 Abs. 2 ZVG nicht ein.
Der Eigentümer hat gegen den Ersteher einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Markise.

S. Geiselmann
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#9

27.05.2014, 14:59

Ah, super :) Ganz lieben Dank! So gesehen macht das alles Sinn, aber wenn man davon Null Ahnung und insbesondere noch nie etwas gehört hat, ist das schon ziemlich heftig....

Den Antrag zur Aufhebung bzw. Einstellung hinsichtlich der ZV an der Markise stelle ich an das Gericht und dieses stellt das Schreiben zur Stellungnahme an die weitere Gläubigerin zu? Sehe ich das richtig? Mal davon abgesehen, dass ich hier auch noch nicht genau weiß, wie dieses am besten zu formulieren ist, aber vllt. helfen mir da die Bücher weiter.

:thx
Geiselmann
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#10

28.05.2014, 08:31

Hallo,

ich würde den/die betreibenden Gläubiger anschreiben:

.... bitte ich um Aufhebung des Verfahrens gem. §§ 29, 37 Nr. 5 ZVG hinsichtlich der Markise...
da ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde.
s. Anlage.

Abschrift hiervon an das Gericht.

S. Geiselmann
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