ZV-Antrag, Monierung durch GV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RENO-IM
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#1

13.05.2014, 10:00

Hallo!

Ich verstehe das neue ZV-Recht anscheinend immer noch nicht…

Ich benutze den Vordruck der NRW-Justiz-Seite. Hier setze ich Kreuzchen unter

F = mit Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden
G = Pfändung Verwertung körperlicher Sachen
G = Taschenpfändung
I = nach § 802 c ZPO und falls die Voraussetzungen nach § 807 ZPO vorliegen, wird die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft beantragt
L = auf die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft wird verzich-tet
N = ich bitte um Übersendung des Protokolls
N = Antrag auf Erlass Haftbefehl.

Ferner setze ich Kosten an für meinen Pfändungsauftrag und die Vermögensaus-kunft.

Jetzt moniert ein GV, dass die Anträge gemäß § 807 und 802 c gleichzeitig nicht zulässig seien aufgrund unterschiedlicher Kostenfolge.

Er legt meinen Auftrag jetzt so aus, dass zunächst die Pfändung § 807 durchführt wird und - sofern die Voraussetzungen gem. § 807 vorliegen, der Pfändungsauftrag als erledigt anzusehen und das Verfahren mit der Vermögensauskunft fortzusetzen ist.

Bisher sind meine Aufträge immer ohne Probleme durchgegangen. Hat der GV Recht?

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.
RENO-IM
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#2

14.05.2014, 08:52

Hat keiner eine Antwort für mich? :(
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Frau Cindy
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#3

14.05.2014, 09:28

Also ich kenne es so, dass entweder die Abgabe der VA nach 802 c beantragt wird oder diejenige nach 807 mit vorausgehender Sachpfändung und nur falls insoweit die Voraussetzungen nicht geschaffen werden können, das Verfahren nach 802 f durchgeführt wird (sofern man das denn beantragt hat).
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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#4

14.05.2014, 14:03

§ 802 c ZPO regelt allgemein, wann und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner die Vermögensauskunft zu leisten hat. Das Verfahren zur Abnahme ist dann im § 802 f ZPO geregelt. § 807 ZPO trifft zu § 802 f ZPO die abweichende Regelung, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Abnahme sofort erfolgen kann.

Es handelt sich somit beim Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft immer um ein Verfahren nach § 802 c ZPO. Die §§ 802 f, 807 ZPO bestimmen lediglich die Durchführung dieses Verfahrens. § 807 ZPO kann also gar nicht ohne § 802 c ZPO beauftragt werden.

Wird im Falle des § 807 ZPO der Schuldner nicht angetroffen, kann eine Durchsuchungsanordnung eingeholt oder das Verfahren nach § 802 f ZPO durchgeführt werden. Dies sollte im Antrag bestimmt werden, um Nachfragen zu vermeiden.
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