Hallo liebe Forengemeinde,
uns ist hier im Büro folgendes Mißgeschick passiert:
bei der Beantragung eines PfÜb wurde das Häckchen vergessen, daß die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO erfolgen soll. Demzufolge hat der GVZ die Zustellung per Post veranlaßt und die Bank gibt nun natürlich zunächst keine DSE ab.
Wie kommen wir nun am besten an die DSE? Hat jemand diesen Fall schon einmal gehabt?
Vielen Dank für Eure Unterstützung.
Liebe Grüße
sari
Zustellung PfÜb per Post
- Morgenmuffel
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Ich würd die Bank einfach nach § 840 ZPO auffordern. Wir haben dafür hier sogar ein Standardschreiben.
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)
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und das klappt? Uns hat die Bank ja schon geschrieben, daß sie die Pfändung zwar als wirksam betrachten, jedoch "bis zur Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung durch den persönlich erscheinenden Gerichtsvollzieher sehen wir uns daher an der von Ihnen geforderten Auskunft durch die mit dem Kontoinhaber vereinbarte Verschwiegenheitspflichtung gehindert".
Oder schlicht den GVZ mit der Aufforderung zur Abgabe der DSE beauftragen?
Oder schlicht den GVZ mit der Aufforderung zur Abgabe der DSE beauftragen?
Zuletzt geändert von Sari77 am 07.05.2014, 09:42, insgesamt 1-mal geändert.
- Morgenmuffel
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Ach so, dass haben die schon geschrieben. Ich dachte jetzt einfach, die hätten sich gar nicht gemeldet. Sorry, dann hab ich das falsch verstanden Dann bin ich doch bisschen überfragt!
Zur Not mal den GV anrufen.... ?!
Zur Not mal den GV anrufen.... ?!
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Gu Mo,
entweder telefonierst du mal mit dem GV oder schickst ihm gleich einen Zustellungsauftrag mit der Aufforderung an DS, die Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben. Wird zwar teurer, aber anders geht´s glaub ich nicht.
LG und einen schönen Tag
entweder telefonierst du mal mit dem GV oder schickst ihm gleich einen Zustellungsauftrag mit der Aufforderung an DS, die Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben. Wird zwar teurer, aber anders geht´s glaub ich nicht.
LG und einen schönen Tag
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Die Verpflichtung zur Erklärung nach § 840 ZPO besteht doch nur, wenn die Zustellung durch den GVZ erfolgt. du wirst um die Zustellung daher nicht herumkommen.
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Hey Mädels
ich hab zwar nicht das Problem wie Sari77. Bei meldet der Drittschuldner sich gar nicht erst. Zustellung vom PfÜB erfolgte per GVZ bereits am 06.03.2014. Drittschuldner ist ne Firma, die bei dem Schuldner Räumlichkeiten angemietet hat.
LG
ich hab zwar nicht das Problem wie Sari77. Bei meldet der Drittschuldner sich gar nicht erst. Zustellung vom PfÜB erfolgte per GVZ bereits am 06.03.2014. Drittschuldner ist ne Firma, die bei dem Schuldner Räumlichkeiten angemietet hat.
Morgenmuffel, könntest du mir das Schreiben in anonymer Version mal geben?Morgenmuffel hat geschrieben:Ich würd die Bank einfach nach § 840 ZPO auffordern. Wir haben dafür hier sogar ein Standardschreiben.
LG
- BaumN
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Hallo NacyB,
einfach nochmal anschreiben unter Verweis auf § 840 ZPO, insbes. Abs. 2 S. 2 (Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.) und unter Fristsetzung androhen, Schadensersatz geltend zu machen. Bezifferung dieses Schadens ist allerdings m. E. nur möglich, wenn Ihr wisst, dass auch wirklich ein Schaden entstanden ist - die Forderung gegen den Drittschuldner also tatsächlich bestand und der Drittschuldner diese dann hätte an Euch in Höhe von ... auskehren müssen. Dann wäre m. E. der Schaden in Höhe dieses Betrages gegeben (falls z. B. der Drittschuldner nach Zustellung des PfÜB den Betrag an den Schuldner noch ausgekehrt hat) und ggf. Zinsen (ab Zustellung PfÜB). Aber erstmal würde ich die Geltendmachung nochmal androhen, kannst ja § 840 ZPO Abs. 2 S. 2 sogar nochmal wörtlich zitieren.
Ungefähr so:
... fordere ich Sie unter Nachfristsetzung zum ..... auf, die DS-Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben.
Für den Fall, dass Sie dem nicht nachkommen, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen müssen, Schadensersatzansprüche gegen Sie gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO (ggf. Zitat) geltend zu machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. .....
Viel mehr würde ich gar nicht schreiben. Je nach Höhe der Forderung und Erfolgsaussicht wäre der nächste Schritt dann wohl eine Schadensersatzklage.
LG
einfach nochmal anschreiben unter Verweis auf § 840 ZPO, insbes. Abs. 2 S. 2 (Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.) und unter Fristsetzung androhen, Schadensersatz geltend zu machen. Bezifferung dieses Schadens ist allerdings m. E. nur möglich, wenn Ihr wisst, dass auch wirklich ein Schaden entstanden ist - die Forderung gegen den Drittschuldner also tatsächlich bestand und der Drittschuldner diese dann hätte an Euch in Höhe von ... auskehren müssen. Dann wäre m. E. der Schaden in Höhe dieses Betrages gegeben (falls z. B. der Drittschuldner nach Zustellung des PfÜB den Betrag an den Schuldner noch ausgekehrt hat) und ggf. Zinsen (ab Zustellung PfÜB). Aber erstmal würde ich die Geltendmachung nochmal androhen, kannst ja § 840 ZPO Abs. 2 S. 2 sogar nochmal wörtlich zitieren.
Ungefähr so:
... fordere ich Sie unter Nachfristsetzung zum ..... auf, die DS-Erklärung gem. § 840 ZPO abzugeben.
Für den Fall, dass Sie dem nicht nachkommen, werde ich meiner Mandantschaft empfehlen müssen, Schadensersatzansprüche gegen Sie gem. § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO (ggf. Zitat) geltend zu machen und diese nötigenfalls gerichtlich durchzusetzen. .....
Viel mehr würde ich gar nicht schreiben. Je nach Höhe der Forderung und Erfolgsaussicht wäre der nächste Schritt dann wohl eine Schadensersatzklage.
LG
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Man sieht nur mit dem Herzen gut. Das Wesentliche ist für die Augen unsichtbar.
Antoine de Saint-Exupéry
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@NancyB: Hat sich wohl erledigt oder?
Der Vorteil der Klugheit liegt darin, dass man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Kurt Tucholsky)