Vollstreckung eines Eigentumsverschaffungsanpruches

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elke
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 26.06.2007, 17:30

#1

26.06.2007, 17:53

Ich habe einen Titel vorliegen, in dem die Beklagte verurteilt wird, unseren Mandanten einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung einzuräumen. Leider ist dieses Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbar. Ich möchte daher - wenn möglich - die Sicherungsvollstreckung betreiben. Ich weiß nur nicht genau, was ich machen muss. Mein erster Gedanke ist der, unter Vorlage des Urteils (Klausel ist zugestellt / Wartefrist ist abgelaufen) eine Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eintragen zu lassen, damit die Beklagte die Wohnung nicht noch schnell während des Berufungsverfahrens veräußern kann. Könnt Ihr mir sagen, ob dieser Gedanke richtig ist. Hat jemand so etwas schon einmal gemacht und kann mir dementsprechend einige Tipps zur richtigen Formulierung geben?

Vielen Dank für Eure Mithilfe!
Andreas

#2

27.06.2007, 08:50

Hallo Elke,

erst mal herzlich willkommen bei uns.

Auch wenn ich den Fall noch nicht hatte :

§ 720a ZPO bezieht sich nur auf Urteile wegen Geldforderungen.
§ 895 ZPO hat geschrieben:§ 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil
1. Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt.
2. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.
Ist das Urteil vorläufig vollstreckbar ?

Dann solltest du meiner Meinung nach eigentlich sofort die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragen können.

Telefoniere doch mal kurz mit dem Grundbuchamt und sag, was du vorhast, die werden dir sagen, ob sie mitmachen :wink:

Bitte sei so nett und poste das Ergebnis hier. Danke!
Elke
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 26.06.2007, 17:30

#3

27.06.2007, 20:01

Hallo Andreas,

Dein Hinweis war Gold wert. Ein Blick ins Gesetz wirkt doch Wunder. Natürlich!!!!!!!!!! Die Sicherungsvollstreckung gemäß § 720a ZPO kann nur aus Urteilen wegen einer Geldforderung betrieben werden. Danke!

Vielen Dank auch für den Hinweis auf § 895 ZPO. Darauf wäre ich wahrscheinlich nie gekommen.

Das Ergebnis ist jetzt sonnenklar. Eine Sicherungsvollstreckung ist nicht möglich, da es sich nicht um eine Geldforderung handelt.

Und Voraussetzung für die Eintragung einer Vormerkung ins Grundbuch ist gemäß § 895 ZPO die Leistung der Sicherheitsleistung.

Also: Entweder unser Mandant leistet die Sicherheit oder er wartet die Rechtskraft des Urteils ab.

Nochmals vielen Dank! Mein erster Besuch in diesem Forum war ein voller Erfolg! :P

Viele Grüße
Elke
GV Alt
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 483
Registriert: 06.04.2006, 01:20
Wohnort: NRW

#4

28.06.2007, 01:02

[quote="Elke"] Ich habe einen Titel vorliegen, in dem die Beklagte verurteilt wird, unseren Mandanten einen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung "einzuräumen". [/quote]


Trotz aller Euphorie:

Der Beklagte ist NICHT zur "Abgabe einer Willenserklärung", sondern "nur" dazu verurteilt worden, einen Miteigentumsanteil an einer ETW "einzuräumen".

Die "Einräumung" eines Miteigentumsanteils ist aber nur möglich, wenn das vom Schuldner in einer notariellen Urkunde erklärt würde. - Wenn er das nicht tut, wäre das aber eher ein Fall für den § 888 ZPO (unvertretbare Handlung) !!

Mit einem Urteil auf "Abgabe einer Willenserklärung" läge Andreas mit § 895 ZPO richtig. - Ein solches Urteil liegt aber nach dem Tenor nicht vor!

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