vorschuß für gerichtsvollzieher?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
GV Alt
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#21

28.06.2007, 02:28

@GV Stummeyer:

Deine "ausführliche Wiedergabe" des (allen GV) bekannten § 4 GVKostG und der Nr. 3 der "Durchführungsbestimmungen" zum GVKostG ändert doch nichts an der Tatsache, daß eine Vorschuß-Anforderung bei 99 % unserer Aufträge nicht üblich ist - oder ?

Von z.B. 2.000 ZV-Aufträgen jährlich gibt es doch nur "eine Hand voll", bei denen wir die GV-Kosten anmahnen bzw. vollstrecken lassen müssen. - Darunter sollte doch der Großteil "unserer Auftraggeber" nicht leiden müssen - oder?

Ich habe deshalb kein Verständnis dafür, daß "mein Kollege" ohne besonderen Grund einen ZV / EV-Auftrag von der Zahlung eines Vorschusses abhängig macht, was letztlich trotz enger Auslegung des GVKostG und der "DB" auch nicht gedeckt sein dürfte.

GV sind Dienstleister, - darüer sollten sich "einzelne Kollegen" bewußt sein.

.
Manu_75

#22

28.06.2007, 06:28

Ich find's auch eher unüblich, bei einem "normalen" Kombi-Auftrag eine Vorschußanforderung zu stellen. Ist mir jedenfalls noch nicht untergekommen und ich hab eine Menge Vollstreckungssachen. Höchstens bei Angelegenheiten, in denen eine Wohnungsöffnung ansteht, Schlosser hinzugezogen werden muß, etc. Aber das ist ja auch in Ordnung.
StineP

#23

28.06.2007, 08:19

Aber selbst, wenn sie jetzt nach dem Grund fragt, wird sie wahrscheinlich um den Vorschuss an sich nicht herumkommen, nehme ich an?
wayona
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#24

28.06.2007, 08:48

genau.

wir hatten gestern ein schreiben an den gv gemacht und unsere verwunderung zum ausdruck gebracht und daß dies doch eher unüblich ist usw.

soeben rief mich der nette herr an und meinte, daß ihn unser schreiben genauso verwundert hätte. gerade bei privaten gläubigern würde das so gehandhabt werden und daß sich dies aus dem gesetz ergibt und die höhe eben aus der tatsache, daß es sich um einen kombi auftrag handelt. er hält an seiner vorschussforderung fest.

naja wir haben noch ein schreiben gemacht, daß wir das unbillig finden und eventuelle durch seine verzögerung zu verantwortende nachteile zu lasten der gläubigern er sich zurechnen lassen muß.

eventuell sollte man hier vielleicht mal an eine beschwerde denken. finde ich. oder wäre das unangemessen?
StineP

#25

28.06.2007, 08:50

Versteh grundsätzlich nicht, wo das Problem ist, den Vorschuss zu leisten? - Im Grunde zögerst du das jetzt doch hinaus. Bezahlen musst du den GV eh, von daher würde ich das zu allererst tun, bevor ich über ne Beschwerde nachdenke, die meines Erachtens nach keine Berechtigung findet!
wayona
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#26

28.06.2007, 09:11

es geht nicht darum, den vorschuß nicht zu leisten. es geht darum, daß er das tätigwerden von dem vorschuß abhängig macht und das ist unbillig in meinen augen. dann bräuchte ich auch keinen gerichtsvollzieher. denn wenn die gegenseite weiß, was ihr droht, schafft sie schnell alles was geht beiseite und wenn der gerichtsvollzieher so mit seinem vorschuß versucht das verfahren zu verzögern, wird dies seiner funktion in meinen augen nicht gerecht. für eine so banale angelegenheit finde ich die vorschußforderung in abhängigkeit mit seinem tätigwerden nicht akzeptabel. wer haftet denn dafür, wenn sich die schuldnerin jetzt aus dem staub macht!?
StineP

#27

28.06.2007, 09:17

Versteh dich nicht ganz. Wenn der GV meint, er will nen Vorschuss, dann zahl ihn. Rumzumecker bringt m.E. gar nichts, wenn du jetzt nämlich erst mal ne Beschwerde einreichst, weil du der Meinung bist, es ist unbillig und die Schuldnerin macht sich aus dem Staub, haftest natürlich du.

Den GV musst du eh bezahlen, deswegen versteh ich wirklich nicht, wo das Problem ist, schnell den Vorschuss zu leisten und den machen zu lassen?! Der Mandant würde sich freun, wenn er sehen würde, dass man 2 Tage ne Akte rumliegen lässt wegen solcher Sache...
H.Stummeyer
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#28

28.06.2007, 09:50

GV Alt:
Natürlich ist, bzw. sollte der § 4 GvKostG und Nr. 3 der DB allen GVs bekannt sein. Da dies jedoch ein ReNo-Forum ist, und einige nach der Grundlage der Vorschussanforderung gefragt haben, stellte ich die Vorschrift hier ein.
Richtig ist, wie Sie sagen, in "normalen" Aufträgen eine Anforderung nicht.
Vielleicht hat der Kollege ja schlechte Erfahrungen gemacht und fordert bei Privatgläubigern, bzw. bei Bevollmächtigen, die es mit der Zahlungsmoral nicht so ernst nehmen, einen Vorschuss auch für normale ZwV-Anträge an. Man weiß es nicht.
Doch ich sehe die Anforderung eines Vorschusses durch die Vorschrift gedeckt.

wayona:
Die Gegenseite weiß auch ohne Vorschussanforderung, was ihr droht. Schließlich kündigt der GV in den meisten Fällen seinen Besuch an.
Ich denke nicht, dass der GV durch eine Vorschussanforderung versucht, das Verfahren zu verzögern. Warum sollte er? Er hat sicherlich genug zu erledigende Sachen auf dem Tisch, dass er um jede weniger froh ist. Also ist auch er an einer schnellen Erledigung interessiert.
StineP

#29

28.06.2007, 10:13

:good

Sehe ich nämlich ganz genauso!
wayona
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#30

28.06.2007, 11:29

okay bin überzeugt! :thx
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