vorschuß für gerichtsvollzieher?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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charly03
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#11

26.06.2007, 16:39

Denke auch, dass er nen angemessenen Vorschuss verlangen darf (ohne nachgelesen zu haben..) - unsere Chefs dürfen schließlich auch vorab kassieren, was später anfallen wird.
*Ich bin nicht auf der Welt, um so zu sein, wie andere mich haben möchten*

Liebe Grüße, charly03 Bild
Gast

#12

26.06.2007, 16:41

Stimme Dir da zu Charly, aber ich weiß es eben auch nicht genau.

Kann auch den Chef verstehen, der für eine Leistung bezahlen soll, die noch nicht erbracht wurde .....

Ich weiß nur nicht, ob das Risiko eingehen würde mich mit nem GVZ anzulegen, wenn ich weiß, daß ich von dem noch was möchte .....

Der Klügere gibt nach, aber nicht auf .....
StineP

#13

26.06.2007, 16:59

Mist, hab mal grad ins Gerichtsvollzieherkostengesetz geschaut. § 4 lautet wie folgt:

§ 4

Vorschuss



(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
Gast

#14

26.06.2007, 17:03

Ist ja wie bei den Anwälten .... da hab ich neulich einen ähnlichen Beitrag zu gelesen.

Also zahlen oder den Auftrag abschreiben ......
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tobik9
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#15

26.06.2007, 17:10

Hallo,

also neu ist mir das auch bei einem Gerichtsvollzieher! Eigentlich bekommen die doch immer ihr Geld.

Aber es richtig, dass er einen angemessenen Vorschuss verlangen darf?

Hab ihr schon öfter mit ihm zu tun gehabt?

Lg tobik9
GV Alt
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#16

27.06.2007, 01:11

[quote="wayona"]also ich habe gerade ein telefaxschreiben eines gerichtsvollziehers erhalten, welches mich doch sehr verwundert hat: selbiger ..... verlangt nunmehr einen vorschuß in höhe von 60,00 €, ehe er überhaupt tätig wird. also das habe ich noch nie gehabt! ist das normal?[/quote]

Das ist nicht normal! - Ich würde den GV anrufen und nach "seinen Gründen" fragen (machen Sie das jetzt immer so? - ist das ein Einzelfall, wenn ja, warum?). - Wenn der GV dafür keine plausible Begründung hat, wäre das m.E. ein Fall des § 766 ZPO (Erinnerung einlegen, wenn da es ums Prinzip geht).

Der GV KANN die Erledigung eines Auftrages von einer Vorschußzahlung abhängig machen. In der Regel geschieht das aber nur, wenn der GV Zweifel an der Bonität des Gläubigers/Auftraggebers hat. In den übrigen 99 % der Fälle werden die GV bundesweit ohne Vorschuß tätig.

Das deckt sich auch mit Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum GVKostG:
"Ein Vorschuß soll nicht erhoben werden bei ... b) Auträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde." - M.E. kann jeder ZV-Auftrag, dessen Erledigung sich durch eine "unnötige" Vorschuß-Anforderung verzögert, einen Nachteil bringen.

.
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blackcat
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#17

27.06.2007, 12:13

@GV Alt
Wir haben das öfter, dass die GVs einen Vorschuss haben möchten.
Liegt das bei uns daran, dass wir uns selbst vertreten (ich unterschreibe mit meinem Titel) und uns nicht von einem RA vertreten lassen?
Unsere ZV-Aufträge sind jedenfalls "professionell" geschrieben ;-)
H.Stummeyer
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#18

27.06.2007, 17:47

§ 4 GVKostG

Vorschuss



(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung eines Vorschusses verpflichtet, der die voraussichtlich entstehenden Kosten deckt. Die Durchführung des Auftrags kann von der Zahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Auftrag vom Gericht erteilt wird oder dem Auftraggeber Prozesskostenhilfe bewilligt ist. Sie gelten ferner nicht für die Erhebung von Gebührenvorschüssen, wenn aus einer Entscheidung eines Gerichts für Arbeitssachen oder aus einem vor diesem Gericht abgeschlossenen Vergleich zu vollstrecken ist.

(2) Reicht ein Vorschuss nicht aus, um die zur Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme voraussichtlich erforderlichen Auslagen zu decken, gilt Absatz 1 entsprechend. In diesem Fall ist der Auftraggeber zur Leistung eines weiteren Vorschusses innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern. Nach Ablauf der Frist kann der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsmaßnahme aufheben, wenn die Aufforderung verbunden mit einem Hinweis auf die Folgen der Nichtzahlung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zugestellt worden ist und die geforderte Zahlung nicht bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 2 bis 4 bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der vorzuschießenden Beträge bestehen.
H.Stummeyer
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#19

27.06.2007, 17:49

Zu § 4

Nr. 3 DB-GvKostG

(1) Ein Vorschuss soll regelmäßig nicht erhoben werden bei
a) Aufträgen von Behörden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, auch soweit ihnen keine Kostenfreiheit zusteht,
b) Aufträgen, deren Verzögerung dem Auftraggeber einen unersetzlichen Nachteil bringen würde,
c) Aufträgen zur Erhebung von Wechsel- oder Scheckprotesten.
(2) Bei der Einforderung des Vorschusses ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass der Auftrag erst durchgeführt wird, wenn der Vorschuss gezahlt ist und dass der Auftrag als zurückgenommen gilt, wenn der Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist.
(3) Für die Einhaltung der Fristen nach § 3 Abs. 4 Satz 5 und § 4 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist bei einer Überweisung der Tag der Gutschrift auf dem Dienstkonto und bei der Übersendung eines Schecks der Tag des Eingangs des Schecks unter der Voraussetzung der Einlösung maßgebend.
(4) Die Rückgabe der von dem Auftraggeber eingereichten Schriftstücke darf nicht von der vorherigen Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden.
(5) Bei länger dauernden Verfahren (z.B. Ratenzahlung, Ruhen des Verfahrens) können die Gebühren bereits vor ihrer Fälligkeit (§ 14 GvKostG) vorschussweise erhoben oder den vom Schuldner gezahlten Beträgen (§ 15 Abs. 2 GvKostG) entnommen werden.
GV Alt
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#20

28.06.2007, 01:58

[quote="blackcat"] @GV Alt - Wir haben das öfter, dass die GVs einen Vorschuss haben möchten. Liegt das bei uns daran, dass wir uns selbst vertreten (ich unterschreibe mit meinem Titel) und uns nicht von einem RA vertreten lassen? Unsere ZV-Aufträge sind jedenfalls "professionell" geschrieben. [/quote]

Das kann ich zwar bei "normalen ZV/EV-Anträgen" nicht verstehen. - Würde aber mal folgendes versuchen:

"Die entstehenden GV-Kosten können bis zu einem Höchstbetrag von XX,xx € (z.B. 50,oo €) von unserem Konto ....... per Lastschrift eingezogen werden".

Ich glaube garantieren zu können: Es kommt keine "Vorschuß-Anforderung" mehr.

.
Zuletzt geändert von GV Alt am 28.06.2007, 02:30, insgesamt 1-mal geändert.
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