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Unterhaltspflicht, Zwangsvollstreckung

Verfasst: 26.06.2007, 15:34
von butterflybabe
Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Wer muss denn bei einer Zwangsvollstreckung "beweisen" ob der Gegner unterhaltspflichtig gegenüber seiner Ehefrau gegenüber ist?

Verfasst: 26.06.2007, 15:56
von Majo
wenn ihr die ZV einleitet müsst ihr doch sowieso einen Vollstreckungstitel beifügen. Ohne Titel keine Vollstreckung.

Oder versteh ich die Frage falsch?

Verfasst: 26.06.2007, 16:02
von Gast
Wollt Ihr ne Taschengeldpfändung machen? Ich verstehe die Frage bestimmt auch nicht richtig???

Verfasst: 26.06.2007, 16:03
von butterflybabe
Ne wir vollstrecken eine Forderung. Haben Lohnpfändung beantragt. Der Schuldner ist verheiratet. Er würde ja dann in der Tabelle mit oder ohne Unterhaltspflicht entsprechend berücksichtigt werden.

Verfasst: 26.06.2007, 16:06
von Gast
Dann muss er nachweisen, dass er an seine Ehefrau aufgrund eines Titels Unterhalt für sie zahlt oder zu zahlen hat. Genauso ist es mit Kindern.

Verfasst: 26.06.2007, 16:08
von butterflybabe
Wenn du normal verheiratest bist, hat doch die Ehefrau einen Unterhaltsanspruch (z. B. Taschengeld), oder lieg ich falsch?!?!?

Unser Mandant / Gläubiger ist jemand, der mit der ganzen Familie nichts zu tun hat, sondern nur noch vom Schuldner Geld bekommt.

Verfasst: 26.06.2007, 17:38
von Sylvia1964
@Butterflybabe,

wenn Du einen ZV-Auftrag an den Gerichtsvollzieher machst, ist es für Dich wurscht, ob der Schuldner eine Ehefrau und einen Stall voller Kinder hat.

Wenn Du einen PÜ machst und ggf, weil es sich bei der von Dir geltend gemachten Forderung um Unterhalt handelt, von Euch die Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze beantragt wird, dann musst Du schon wissen, wie vielen Personen der Schuldner unterhaltspflichtig ist.

Aber da ist Eure Mandantschaft dann im Bilde. Wenn man sich nicht kennen würde, gäbe es ja auch keine Kinder.

Bei normalen Forderungen berücksichtigt ein Arbeitgeber die Pfändungsfreigrenze, aber auch hier ist Kontrolle zweckmässig.

Vielleicht schilderst Du noch etwas genauer, worum es geht... Das hab ich auch noch nicht "geschnackelt".

Sylvia

Verfasst: 26.06.2007, 20:12
von luccimaus
Wenn die der Pfüb nach § 850 d Abs. 1 Satz 4 ZPO gemacht hast, gibt es keine Pfändungsfreigrenze.
Das Gericht kann den Selbstbehalt eigenmächtig festlegen.
Habe momentan ein ähnliches Problem.
Mdt ist geschieden hat eine neue Familie und nun soll das ganze Gehalt bis auf 750 € gepfändet werden. Trotz neuer Frau und einem weiteren Kind.

Verfasst: 26.06.2007, 21:45
von Sylvia1964
Luccimaus,
das wird wohl so mit der Pfändungsfreigrenze nicht stehen bleiben. Der Schuldner kann den Pfändungsbeschluss anfechten. Meiner Erfahrung nach wird er in Deinem Fall die Pfändungsfreigrenze von 750,00 Euro behalten zuzüglich 2/3 des Nettomehrbetrages. Ich gehe mal davon aus, dass Du für ein Kind den Unterhalt geltend machst. Das, was der Schuldner über 750,00 Euro verdient geht dann durch die Anzahl der UH-Berechtigten und Du bekommst aus der Pfändung 1/3.

Ich erkundige mich bei Pfändungen immer ganz gründlich bei der Mandantin nach den Verhältnissen (Familienstand und Anzahl der UH-berechtigten Kinder) des Schuldners. Das führe ich auch genauso im PÜ auf, damit das Gericht dann eine Pfändungsfreigrenze festsetzen kann. Denn wenn der Schuldner für seinen Beschluss RA-Hilfe in Anspruch genommen hat, kannst Du mit einem KFB gegen deine Mandantschaft rechnen. Das wird nicht erfreuen.....

Sylvia

Verfasst: 29.06.2007, 08:42
von luccimaus
Guten Morgen Sylvia1964!
Danke für deine Mitteilung.
Wir konnten die Angelegenheit am Mittwoch vor dem Jugendamt gütlich beilegen.
Mensch, das erfreut mich vielleicht.
Ich fand deine Mitteilung auch sehr supi geschrieben. Leider mache ich gar nicht so viel ZV sondern eher die anderen Sachen. Sollte vor meiner Elternzeit ZV machen, bin aber leider wieder nicht dazu gekommen.
Vielen Dank