Hallöchen, wer kann mir weiterhelfen?
Entsteht die Anwaltsgebühr hier 1 x oder 2 x?
Wir haben Vollstreckungsauftrag gefertigt. Daraufhin teilt die Gerichtsvollzieherin mit, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist und pfändbare Gegenstände nicht hinterlassen hat. Melderegisterauskunft haben wir nun eingeholt und schicken erneut den Gerichtsvollzieher (anderes Bundesland) los.
Eigentlich würde ich die 3309-Geb. nur 1x nehmen, allerdings bin ich mir wegen des Satzes „pfändbare Gegenstände hat der Schuldner nicht hinterlassen“ nicht sicher.
Entsteht die 3309-Gebühr 1x oder 2x?
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Du darfst die Gebühr in diesem Fall nur 1x berechnen, der Satz ist da m.M.n. unerheblich
Liebe Grüße
Bärchi
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Hast du die Vollstreckung effektiv?
Da war in Ausgabe 4 ein Artikel von Rechtspfleger Mock dazu, er schreibt, dass der Folgeauftrag (nach Melderegisterauskunft) nicht identisch ist mit dem Erstauftrag und somit eine weitere Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt.
Da war in Ausgabe 4 ein Artikel von Rechtspfleger Mock dazu, er schreibt, dass der Folgeauftrag (nach Melderegisterauskunft) nicht identisch ist mit dem Erstauftrag und somit eine weitere Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt.
Habe mir gerade den Artikel in Vollstreckung effektiv durchgelesen, hatte ich bisher noch nicht geschafft.
Demnach nehme ich dann 2 x 3309 - Gebühr. Mal schauen, was passiert ...
Vielen Dank
Demnach nehme ich dann 2 x 3309 - Gebühr. Mal schauen, was passiert ...
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Hallo,
ist zwar schon ne Weile her die Korrespondenz zu diesem Thema. Aber kann mir jemand den Artikel einscannen oder einen Link hierzu geben, wir haben diese Zeitschrift nicht abonniert aber genau dieses Thema ist aktuell, da mir ein Gericht auch nur eine Gebühr geben will und nicht beide.
Ausgabe 4 ein Artikel von Rechtspfleger Mock
LG Baffi
ist zwar schon ne Weile her die Korrespondenz zu diesem Thema. Aber kann mir jemand den Artikel einscannen oder einen Link hierzu geben, wir haben diese Zeitschrift nicht abonniert aber genau dieses Thema ist aktuell, da mir ein Gericht auch nur eine Gebühr geben will und nicht beide.
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Bitte beachtet das Urheberrecht. Es ist nicht gestattet, Artikel aus Zeitschriften, Büchern, etc. oder Auszüge aus Skripten und ähnliches "zu tauschen".
Kein Problem wäre es natürlich, nach dem Inhalt - auszugsweise - zu fragen, in der Form, "worum geht es in dem Aufsatz ... ?".
Vielen Dank für dein Verständnis!
Das Forenteam
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