Prioritätenprinzip normaler Pfüb und Pfüb § 850 f ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

26.06.2007, 14:07

Drittschuldner : wir haben nach 850 f die Tantiemen Gutschiften (nach den Vorschriften der Gehaltspfändung) gepfändet.

Nun teilt der Drittschuldner mit, es lägen 2 vorrangige Pfändungen vor (keine Mitteilung, ob normale oder 850 f-Pfändungen), wir müßten mit der Auszahlung warten, bis die vorrangigen Pfändungen in Höhe insgesamt ca. € 100.000,-- befriedigt sind.

Muß sich die priviligierte Pfändung tatsächlich nach den einfachen Pfändungen einreihen?

Wo finde ich die dementsprechende Literatur?
Zuletzt geändert von Gast am 28.06.2007, 13:57, insgesamt 1-mal geändert.
StineP

#2

26.06.2007, 14:14

Natürlich. Grundsätzlich gilt immer der Rang. Da hast du keine Chance!
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Mami1504
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#3

26.06.2007, 14:49

ja das sehe ich leider auch so.

stell dir mal du hast mal so einen großen betrag zu pfänden und irgendeiner mit na kleineren forderung wird "vorgelassen"
Gast

#4

26.06.2007, 15:31

Du musst eine Pfändung nach 850 d ZPO beantragen. Dann bist du bevorrechtigter Gläubiger. In 850 d ZPO liegen die Pfändungsfreigrenzen anders, die das Gericht festsetzt.
Unterhaltspfändungen in das Gehalt gehen im Rang allen anderen Pfändungen vor.
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butterflybabe
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#5

26.06.2007, 16:02

Kann mich meinen Vorrednerinnen nur anschließen. Als Literatur kann ich dir nur den Kommentar/Buch Forderungspfändung von Stöber empfehlen.
Gast

#6

26.06.2007, 16:13

Was ist denn nun mit priviligierter Pfändung gemeint? Geht es um Unterhaltspfändung? Denn dann ist der Antrag nach 850 f ZPO falsch und muss nach 850 d ZPO gemacht werden.
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