Drittschuldner : wir haben nach 850 f die Tantiemen Gutschiften (nach den Vorschriften der Gehaltspfändung) gepfändet.
Nun teilt der Drittschuldner mit, es lägen 2 vorrangige Pfändungen vor (keine Mitteilung, ob normale oder 850 f-Pfändungen), wir müßten mit der Auszahlung warten, bis die vorrangigen Pfändungen in Höhe insgesamt ca. € 100.000,-- befriedigt sind.
Muß sich die priviligierte Pfändung tatsächlich nach den einfachen Pfändungen einreihen?
Wo finde ich die dementsprechende Literatur?
Prioritätenprinzip normaler Pfüb und Pfüb § 850 f ZPO
Du musst eine Pfändung nach 850 d ZPO beantragen. Dann bist du bevorrechtigter Gläubiger. In 850 d ZPO liegen die Pfändungsfreigrenzen anders, die das Gericht festsetzt.
Unterhaltspfändungen in das Gehalt gehen im Rang allen anderen Pfändungen vor.
Unterhaltspfändungen in das Gehalt gehen im Rang allen anderen Pfändungen vor.
- butterflybabe
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Kann mich meinen Vorrednerinnen nur anschließen. Als Literatur kann ich dir nur den Kommentar/Buch Forderungspfändung von Stöber empfehlen.
Was ist denn nun mit priviligierter Pfändung gemeint? Geht es um Unterhaltspfändung? Denn dann ist der Antrag nach 850 f ZPO falsch und muss nach 850 d ZPO gemacht werden.