Hallo Ihr Lieben,
habe beim AG den Erlass eines PfüBs beantragt. Nun bekomme ich die eine Mitteilung des Gerichts, dass
"des Weiteren wird um Angabe einer zustellungsfähigen Schuldneranschrift gebeten. Der Arbeitgeber ist grds keine solche Adresse, zumal dieser hier Drittschuldner ist."
Hintergrund ist der, mein lieber Schuldner hat in dem vorausgegangenen Verfahren im Passivrubrum diese Anschrift selbst als Zustellungsanschrift angegeben. Bei der Firma, es handelt sich um eine GmbH, ist er als Geschäftsführer angestellt. Dies habe ich anhand des Registerauszugs auch schon geprüft. Der Schuldner wohnt jedoch an sich in Spanien. Supi. Tolle Wurst.
Bei Beantragung des PfüBs habe ich als Zustellungsanschrift des lieben Schuldners die GmbH angegeben, da ja die Titel (ja ich weiß, er war anwaltlich vertreten) auch diese Anschrift im Passivrubrum tragen.
Soll ich denn nun den PfüB an den Schuldner nach Spanien zustellen lassen? Zumal mir die genaue Anschrift des lieben Schuldners in Spanien nicht bekannt ist und demnach eine Auslands-EMA wenig Sinn macht. Das Procedere hatte ich zumindest schon einmal mit Schweden. Hat viel Geld gekostet, aber nichts gebracht.
Kann ich das Gericht bzw. den Rechtspfleger nun dazu bewegen, die Anschrift des Drittschuldners auch als Zustellungsanschrift des Schuldners zu verwenden? Für Antworten wäre ich dankbar.
LG
gabrielle
zustellungsfähige Schuldneranschrift
- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 17590
- Registriert: 22.02.2011, 10:41
- Beruf: Rechtsfachwirtin
- Software: RA-Micro
Na ist doch ganz egal. Gib einfach die alte Adresse an. Wenn da nicht zugestellt werden kann...so what???
Wichtig ist doch nur die Zustellung an den Drittschuldner für Dich. :twisted:
Wichtig ist doch nur die Zustellung an den Drittschuldner für Dich. :twisted:
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.