Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft - Gebühren
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Hallo ich habe da mal eine blöde Frage, wenn wir einen Antrag auf Abnahme der VA stellen, kann man ja wenn es z.B. zwei Gläubiger gibt, anstatt eine 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG eine 0,6 abrechnen. Aber mein Programm will jetzt bei einem Gläubiger und zwei Schuldnern eine 0,6 abrechnen. Eine Erhöung bei Schuldnern? Das ist doch nicht korrekt oder?
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Wenn du von beiden Schuldnern die VA haben willst sind das zwei Aufträge und damit zweimal 0,3 Gebühren, ist bei der ZV identisch mit Erhöhung auf Gläubigerseite.
Dafür wird auch der GVZ zweimal seine Gebühren berechnen.
Dafür wird auch der GVZ zweimal seine Gebühren berechnen.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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also man kann die dann nicht zusammen als Eheleute aufführen in einem Auftrag und zwei Vermögensaufkünfte beantragen sondern man muss direkt zwei Anträge machen?
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Ich habe auch mal zum Thema ZV eine Frage. Mein Chef kam an und meinte: Hier find mal raus...
Gesagt getan allerdings nichts dazu im Internet gefunden deswegen seit ihr jetzt dran
Folgende Aufgabe:
Können Sie herausfinden, ob wir nach dem neuen Recht auch ohne Wohnungsöffnung und damit ohne erfolglosen Pfändungsversuch in der Wohnung die Vermögensauskunft durchsetzen können?
Wir haben vom GVZ das Schreiben bekommen:
Der Schuldner konnte bei wiederholten Vollstreckungsversuch nicht angetroffen werden. Eine schriftliche Terminsankündigung blieb unbeachtet. Das Verhalten des Schuldners lässt meines Erachtens klar erkennen, dass dieser nicht gewillt ist, freiwillig die Vollstreckung mit der damit verbundenen Durchsuchung zu gestatten. Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 758 Abs 1 ZPO Art 13 Abs 2 GG halte ich zur zwangsweisen Wohnungsöffnung für geboten und erforderlich. Die ZV war daher einstweilen einzustellen.
Wie sieht das aus und wenn das geht wo steht das? Der letzte ZV Auftrag ist von Februar diesen Jahres
Gesagt getan allerdings nichts dazu im Internet gefunden deswegen seit ihr jetzt dran
Folgende Aufgabe:
Können Sie herausfinden, ob wir nach dem neuen Recht auch ohne Wohnungsöffnung und damit ohne erfolglosen Pfändungsversuch in der Wohnung die Vermögensauskunft durchsetzen können?
Wir haben vom GVZ das Schreiben bekommen:
Der Schuldner konnte bei wiederholten Vollstreckungsversuch nicht angetroffen werden. Eine schriftliche Terminsankündigung blieb unbeachtet. Das Verhalten des Schuldners lässt meines Erachtens klar erkennen, dass dieser nicht gewillt ist, freiwillig die Vollstreckung mit der damit verbundenen Durchsuchung zu gestatten. Beschluss des Vollstreckungsgerichts nach § 758 Abs 1 ZPO Art 13 Abs 2 GG halte ich zur zwangsweisen Wohnungsöffnung für geboten und erforderlich. Die ZV war daher einstweilen einzustellen.
Wie sieht das aus und wenn das geht wo steht das? Der letzte ZV Auftrag ist von Februar diesen Jahres
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Da er den Gerichtsvollzieher zur Pfändung nicht in die Wohnung gelassen hat, gehe ich auch nicht davon aus, dass der den Gerichtsvollzieher für die Abnahme der Vermögensauskunft in die Wohnung lässt. Ich habe es bisher erlebt, dass die GVZ die Schuldner in ihre Büroräume laden.
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Was für einen ZV/EV-Antrag habt ihr denn gestellt?
Wenn es der mit vorherigem Pfändungsversuch (§ 807 ZPO), dann kommt ihr um die Wohnungsöffnung nicht herum. Anders ist es, wenn ihr einen Auftrag nach 802c stellt. Wenn der Schuldner den GVZ dann nicht rein läßt, was, wie Adelia schon schrieb, wahrscheinlich ist, können evtl. immer noch Auskünfte eingeholt werden oder es wird Haftbefehl beantragt.
Ist die Frage, was euch die Sache wert ist.
Wenn es der mit vorherigem Pfändungsversuch (§ 807 ZPO), dann kommt ihr um die Wohnungsöffnung nicht herum. Anders ist es, wenn ihr einen Auftrag nach 802c stellt. Wenn der Schuldner den GVZ dann nicht rein läßt, was, wie Adelia schon schrieb, wahrscheinlich ist, können evtl. immer noch Auskünfte eingeholt werden oder es wird Haftbefehl beantragt.
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Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Eine Abnahme der VA in der Wohnung des Schuldners kann dieser immer verhindern. So kann er auch der sofortigen Abnahme der VA nach §§ 802c, 807 ZPO nach einem erfolglosen Zwangsvollstreckungsversuch widersprechen.
Für die Abnahme der VA nach § 802c ZPO ist eine vorausgegangene Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner (ggf. nach einem Versuch der gütlichen Erledigung vor Ort) in sein Geschäftszimmer laden. Erscheint der Schuldner nicht, so sollte die Einholung von Drittauskünften beantragt werden.
Für die Abnahme der VA nach § 802c ZPO ist eine vorausgegangene Zwangsvollstreckung nicht erforderlich. Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner (ggf. nach einem Versuch der gütlichen Erledigung vor Ort) in sein Geschäftszimmer laden. Erscheint der Schuldner nicht, so sollte die Einholung von Drittauskünften beantragt werden.
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Danke schon mal. Also wir haben einen ZV-Auftrag gemacht mit § 802 a mit 802 c und auch nach 807 (ganz normaler Vordruck von RA-Micro mit Haftbefehlantrag drin) Mein Chef meinte Wohnungsöffnung ist zu teuer daher die Frage ob es auch einen anderen Weg gibt die VA durchzusetzen.
Ich denke mal es wird dann auf einen Haftbefehl hinauslaufen da der Schuldner sich weigert den GVZ auch nur ein Fünkchen zu verraten... Und die Frage ist noch geht das überhaupt nach neuem Recht ohne Wohnungsöffnung? Ich würde mal sagen ja
Ich denke mal es wird dann auf einen Haftbefehl hinauslaufen da der Schuldner sich weigert den GVZ auch nur ein Fünkchen zu verraten... Und die Frage ist noch geht das überhaupt nach neuem Recht ohne Wohnungsöffnung? Ich würde mal sagen ja