Hallo, brauche mal wieder Hilfe,
die Gegenseite macht im Kostenfestsetzungsverfahren eine 0,3 Vollstreckungsgebühr für die Zustellung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung geltend. Ich meine dass das nicht richtig so ist, denn dann würden wir ja jedesmal wenn wir einen Vergleich beispielsweise von Anwalt zu Anwalt zustellen, diese Gebühr erhalten, wir drohen ja damit auch immer Vollstreckungsmaßnahmen an.
Leider habe ich wenig Erfahrung mit einstweiligen Verfügungen, falls es richtig ist, wo ist das geregelt ??
Vielen Dank für eure Antworten
0,3 Gebühr (ZV) für Zustellung von Anwalt zu Anwalt?
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Liebe Grüße von der Ostseeküste
Teddybär :sekt
Das hab ich auch noch nicht gehört, dass man für die Zustellung der einstweiligen Verfügung ein 0,3 Gebühr abrechnen könnte ...
Hab da auch was gefunden unter § 18 Nr. 4 RVG "... die sich nicht auf die Zustellung beschränkt ..." , also keine Gebühr!
Hab da auch was gefunden unter § 18 Nr. 4 RVG "... die sich nicht auf die Zustellung beschränkt ..." , also keine Gebühr!
Die Zustellung löst keine gesonderte Gebühr aus.
Die Vollstreckungsandrohung hingegen löst eine Gebühr aus. Hier muss man also vorsichtig sein, dass man das nicht vermengt. Wenn du ne Zustellung tätigst UND gleichzeitig die ZV angedroht wird, dann entsteht ne 0,3 Gebühr, aber eben nur für die Androhung, nicht aber für die Zustellung!
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gilt das nur für die einstweilige Verfügung? Denn sonst müsste ich ja immer wenn ich einen Vergleich zustelle von Anwalt zu Anwalt auch diese Gebühr bekommen, habe ich aber noch nie geltend gemacht obwohl ich immer gleichzeitig zur Erfüllung des Vergleiches auffordere und für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung bereits dann die ZV androhe.
Habe ich immer etwas falsch gemacht ? Bin nicht so die ZV-Königin, quäle mich eher nur da so durch
Habe ich immer etwas falsch gemacht ? Bin nicht so die ZV-Königin, quäle mich eher nur da so durch
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Teddybär :sekt
Nein - das gilt allgemein.
Naja, falsch hast du nur dann was gemacht, wenn die ZV tatsächlich eingeleitet wurde. Wird trotz der Androhung nicht gezahlt, dann entsteht die 0,3 Gebühr logischerweise nicht separat, sondern geht in der anschließenden 0,3 Gebühr für den ZV Auftrag unter. Zahlt die Gegenseite aber aufgrund deiner Androhung, dann kannst du die 0,3 für die Androhung eben noch ansetzen/nachfordern.
Naja, falsch hast du nur dann was gemacht, wenn die ZV tatsächlich eingeleitet wurde. Wird trotz der Androhung nicht gezahlt, dann entsteht die 0,3 Gebühr logischerweise nicht separat, sondern geht in der anschließenden 0,3 Gebühr für den ZV Auftrag unter. Zahlt die Gegenseite aber aufgrund deiner Androhung, dann kannst du die 0,3 für die Androhung eben noch ansetzen/nachfordern.
Die Gebühr ist nicht entstanden.Teddybär14 hat geschrieben:die Gegenseite macht im Kostenfestsetzungsverfahren eine 0,3 Vollstreckungsgebühr für die Zustellung der einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Vollziehung geltend.
In § 18 Abs. 1 S. 4 RVG (besondere Angelegenheiten) heißt es :
Eine Gebühr ist damit nicht entstanden und nicht festzusetzen.jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung (§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung), die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
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werd dann jetzt mal den kf-antrag der Gegenseite mal anmeckern
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Teddybär :sekt