Unterhaltspfändung mit § 850 d

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Britzel
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#1

25.03.2014, 09:22

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich eines Pfübs wegen Unterhaltsforderung. Ich finde im Formular nirgends die Möglichkeit § 850 d zu beantragen bzw. zu erläutern wieso uns das zusteht.

Könnt ihr mir sagen, wie ich es machen soll.

:thx im voraus
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Liesel
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#2

25.03.2014, 09:35

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#3

25.03.2014, 09:37

:thx Das Formular habe ich. Aber wo kann ich den § 850 d ZPO beantragen/begründen?
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Liesel
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#4

25.03.2014, 09:41

Der pfandfreie Betrag wird vom Gericht auf Seite 9 festgesetzt. Du mußt da nichts extra beantragen.
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#5

25.03.2014, 09:46

Ok danke! Das ist gut zu wissen
Taki
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#6

25.03.2014, 13:34

Also ich hab schon erlebt, dass die Pfändung nach § 850 d ZPO nicht erlassen wurde, sofern nicht ein ausdrücklicher Antrag vorliegt. Seitdem beantrage ich das auf Seite 1, im Kästchen für die Zusammenrechnungen ist noch etwas frei zum Ankreuzen und Eintragen.

LG Taki :wink2
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#7

08.04.2014, 09:17

Bei mir meckert jetzt auch ein Gericht, dass der Antrag nicht gestellt wurde.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Vogelsang
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#8

10.07.2014, 13:12

und wie weiter? Habe auch ein Schreiben vom AG bekommen. Soll Berechnung des notwendigen Selbstbehaltes vorlegen, da diese nicht durch das Gericht vorgenommen wird. mit Nachweisen und einzelnen Ausgaben???

Hilfe!
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Tine Dea
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#9

10.07.2014, 13:17

Das Thema § 850 d ZPO ist furchtbar umstritten!
Die einen sagen, nur auf ausdrücklichen Antrag (Seite 1 des Formulars unter dem Zusammenrechnungsantrags), andere wieder setzen den Betrag einfach fest. Im § 850 d ZPO steht nirgends ausdrücklich drin, dass die Berechnung lediglich auf Antrag bzw. von Amts wegen erfolgt. Im Zöller (meinem einzigen ZPO-Kommentar :( ) steht es auch nicht ausdrücklich drin. Ich habe Rechtspfleger als Freunde, die an derselben FH in unterschiedlichen Jahrgängen das Studium gemacht haben und selbst die sind sich uneinig! :motz Im Fachwirtkurs wurde mir gesagt, das erfolg v. A. w., sieht man ja :motz

Also im Zweifel, BEANTRAGEN.

@ Vogelgesang: Mach ein Schreiben an das AG, und beantrage Pfändung nach § 850 d ZPO, quasi nachträglich.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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#10

10.07.2014, 13:25

Würde ich auch so machen. Bisher haben die Gericht diesbezüglich bei mir nachgefragt. Jetzt versuche ich immer daran zu denken, es auf Seite 1 zu beantragen.
Die Seele ist das Schiff,
die Vernunft das Ruder und
die Wahrheit der Hafen

(Türkisches Sprichwort)


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