Erinnerung gemäß § 766 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Adelia
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#1

18.03.2014, 10:06

Hey,

ich stehe gerade etwas auf dem Schlauch wegen der Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichtes.

Ich möchte eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO einlegen, hierfür ist doch jetzt aufgrund der Reform das zentrale Vollstreckungsgericht für das Bundesland, in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, zuständig oder?
cahra
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#2

18.03.2014, 10:09

§ 764 II ZPO, Als Vollstreckungsgericht ist, sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Viele Grüße von Cahra
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Adelia
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#3

18.03.2014, 10:21

Also das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners.

:thx
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