Hey,
wir hatten im letzten Jahr eine Schuldnerin geräumt. Die Mandantschaft will natürlich trotzdem eine Vermögensauskunft.
Wir haben daher eine aktuelle Melderegisterauskunft eingeholt, in der steht, dass die Schuldnerin unbekannt verzogen ist, ohne eine aktuelle Anschrift anzugeben.
Wir haben daher den Gerichtsvollzieher mit der Aufenthaltsermittlung der Schuldnerin sowie im Nachgang mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Geschrieben habe ich das dem GVZ wie folgt (Kurzfassung):
1. Aufenthaltsermittlung - unbekannt verzogen
Nach Ermittlung der neuen Anschrift wird der örtlich zuständige Gerichtsvollzieher beauftragt, ....
Jetzt habe ich ein Schreiben vom Gerichtsvollzieher bekommen, dass der Auftrag zur Ermittlung des Aufenthalts nur in Verbindung mit einem Vollstreckungsauftrag erfolgen kann. Dies schließe ich unter der zuletzt bekannten Anschrift mit der oben genannten Formulierung aus.
Außerdem teilt er mir noch mit, dass uns aufgrund unserer Räumung letztes Jahr bekannt ist, dass die Schuldnerin dort nicht mehr wohnt und der Vollstreckungsauftrag unter keinen Umständen zulässig ist, da eine örtliche Zuständig seinerseits nicht mehr gegeben ist. Er weist den Auftrag kostenpflichtig zurück.
Irgendwie verwirrt mich das gerade tierisch. Kann mir hier jemand helfen?
Zurückweisung ZV-Auftrag korrekt?
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3306
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Die Auskunft ist korrekt. In § 755 ZPO steht, dass eine Aufenthaltsermittlung nur in Verbindung mit einem ZV-Auftrag und dem Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt.
- Adelia
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1322
- Registriert: 14.07.2010, 10:44
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Auf deutsch gesagt, wenn ich keine aktuelle Anschrift habe bzw. weiß, dass die Leute unbekannt verzogen sind, brauch ich den Gerichtsvollzieher gar nicht beauftragen.
Soweit ich mich erinnern kann, hatte ich das aber mal in einem Seminar so, dass wenn ich bereits eine aktuelle Einwohnermeldeamtsauskunft habe, kann ich den GVZ gleich mit § 755 Abs. 2 ZPO beauftragen, da mir ja bekannt ist, dass der/die Schuldner/in dort nicht mehr wohnhaft ist.
Soweit ich mich erinnern kann, hatte ich das aber mal in einem Seminar so, dass wenn ich bereits eine aktuelle Einwohnermeldeamtsauskunft habe, kann ich den GVZ gleich mit § 755 Abs. 2 ZPO beauftragen, da mir ja bekannt ist, dass der/die Schuldner/in dort nicht mehr wohnhaft ist.
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3306
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
§ 755 Abs. 2 ZPO gilt ebenfalls nur, wenn die Voraussetzungen gem. § 755 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Ohne Vollstreckungsauftrag gibt es keine Ermittlung des Aufenthaltsortes. Wenn kein Vollstreckungsauftrag erteilt werden soll, dann muss der Gläubiger die neue Adresse ohne Hilfe des GVZ herauszufinden, z. B. durch Internetrecherchen, Befragung der Nachbarn oder Einschaltung einer Detektei.
- Adelia
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1322
- Registriert: 14.07.2010, 10:44
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: Andere
Ehrlich gesagt ergibt das für mich absolut keine Sinn. Wenn ich den GVZ mit der ZV beauftrage, aber nicht gleich mit der Aufenthaltsermittlung, sich dann herausstellt, dass der Schuldner dort nicht zu ermitteln ist. EMA ergibt, dass er unbekannt verzogen ist (was ja auch der GVZ rausgefunden hätte, wenn man einen Auftrag gleich erteilt hätte). Dann soll ich aufeinmal den Gerichtsvollzieher nicht mehr beauftragen dürfen?!
- Frau Cindy
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2230
- Registriert: 19.05.2010, 10:55
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: an der Elbe
Das verstehe ich auch irgendwie nicht. Ich hatte vor ein paar Monaten eine ähnliche Konstellation. Da hatte die EMA ergeben, dass der Schuldner nicht mehr in der Straße X wohnhaft war und ich habe trotzdem den dort zuständigen GV mit der Aufenthaltsermittlung beauftragen können. Der hat den Auftrag auch anstandslos durchgeführt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
- Frau Cindy
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2230
- Registriert: 19.05.2010, 10:55
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: RA-Micro
- Wohnort: an der Elbe
In der Kommentierung zu 755 ZPO steht, dass sich die örtliche Zuständigkeit des GV nach der letzten bekannten Anschrift des Schuldners bestimmt.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
-
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3306
- Registriert: 12.07.2012, 10:15
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Wenn dem GVZ ein Vollstreckungsauftrag vorliegt, dann kann der Gläubiger auch selbst eine aktuelle EMA-Auskunft beifügen und den für die letzte Anschrift zuständigen GVZ mit der weiteren Aufenthaltsermittlung gem. § 755 Abs. 2 ZPO beauftragen, wenn die Forderung über 500,00 € liegt. Nach dem dargestellten Sachverhalt wurde der ZV-Auftrag ja nur für den Fall erteilt, dass eine aktuelle Anschrift nach § 755 ZPO ermittelt werden kann. Das hat der GVZ dann sofort unter Hinweis auf den fehlenden ZV-Auftrag abgeblockt. Mich wundert, dass er gleich ausschließt, noch zuständig zu sein, evtl. ist der Schuldner ja innerhalb seines Bezirkes umgezogen.