Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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aculita
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#11
29.07.2014, 10:05
JSanny hat geschrieben:Das Gesetz ist eindeutig und auch hier im Forum wurde darüber schon zig mal gesprochen
Aber leider ist die Rechtsprechung nicht eindeutig dazu
Und solange der Gesetzgeber nicht eindeutig wird, wird es immer wieder anders entschieden werden. Es sei denn, daß irgendwann einmal sich doch jemand dazu durchringt, den BGH mit dieser Sache zu "belästigen"...
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Tanibu
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#12
29.07.2014, 11:01
mit "dass sie frech darauf bestand" wollte ich nur ausdrücken, dass sie immer ziemlich unfreundlich ist. Und mit "frech" und "unfreundlich" drücke ich mich noch höflich aus. Also nur ruhig Blut!! ich wollte hier niemanden angreifen
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MiaZ
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#13
05.08.2014, 22:16
Im Grunde ist es vollkommen egal WIE man es macht - das handhabt scheinbar jeder Gerichtsvollzieher anders...ob vollständiger Antrag zur Abgabe der VAK oder halt nur ein "Zwei-Zeiler" - die Gebühren werden am Ende die gleichen sein! Wenn der Gläubiger/Vertr. jedoch weiß, dass der Schuldner bereits die VAK geleistet hat, dann wäre es sinnvoll mal einen kleinen Satz dazu zu schreiben - eventuell guckt nicht jeder Gerichtsvollzieher vor Zustellung einer Ladung ins Vollstreckungsportal und dann wird es auf jeden Fall teurer.
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likema31
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#14
25.09.2014, 10:05
Ich hänge mich hier mal dran.
Habe in einer ZVS Antrag auf Abgabe der VA gestellt. Nun teilt mir die GV mit, dass die eV nach altem Recht bereits abgegeben wurde. Ich habe nun bei der GV die Erteilung einer Abschrift beantragt. Nun schreibt mir diese, dass ich mich an das zuständige Amtsgericht wenden soll.
Ist dies tatsächlich so richtig? Wenn ich o. g. Entscheidungen richtig verstanden habe, gibt es einen solchen isolierten Antrag nicht. Dann müsste ich dem Amtsgericht meinen ursprünglichen Zwangsvollstreckungsauftrag mitschicken, damit die kapieren, dass es kein isolierter Antrag auf Erteilung ist.
Oder ist die GV doch zuständig und hat da was übersehen?
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supibaerchi
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#15
25.09.2014, 10:14
DAs Vermögensverzeichnis zur EV nach altem Recht bekommst du beim zuständigen Amtsgericht. Dafür fallen dann 20 € Gerichtskosten. Den ursprünglichen Auftrag musst du eigentlich nicht mitschicken. Meist wollen die nur den Originaltitel haben.
Die GV sind "nur" für die Vermögensauskünfte nach neuem Recht zuständig
Liebe Grüße
Bärchi