Löschungsbewilligung für Zwangshypothek

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Azubi-Mädchen
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#1

10.03.2014, 09:12

Guten Morgen Foreno´s.
Ich habe noch einen Fall, den ich sehr selten in der Kanzlei habe.
Also:

1.
Wir haben die Zwangshypothek für mehrere Gläubiger eintragen lassen. Nun haben wir die Mitteilung erhalten, dass wir als nachrangige Gläubiger mit keiner Auszahlung rechnen müssen. Löschungsbewilligung wurde beigefügt mit der Bitte, diese zu unterzeichnen.
Sind die Mdt dazu verpflichtet? Was ist wenn die Mdt das nicht unterzeichnen wollen?

2.
Wir haben ebenfalls eine Zwangshypothek für eine Mdt eintragen lassen. Im Laufe der Zeit, die diese jedoch bei uns zur Schuldnerin geworden. Wieder haben wir die Löschungsbewilligung übersandt bekommen.
Wie verhalte ich mich in dem Fall?

Und zu guter Letzt...

3.
Auch hier ist eine Zwangshypothek eingetragen. Auch hier wurde Löschungsbewilligung übersandt. Nun haben wir aber für den selben Gläubiger und für die selbe Eintragung bereits eine Löschungsbewilligung erteilt, allerdings muss im Gegenzug ein Betrag von 900,00 € gezahlt werden. Ist denn nun die erneute Löschungsbewilligung hinfällig? Muss ich denn noch weiteres veranlassen?

Danke schon an dieser Stelle.
So richtig helfen konnte mir bislang leider keiner.
Geiselmann
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#2

10.03.2014, 19:35

1) eine Löschungsbewilligung würde ich nur gegen Zahlung erteilen.
2) Ob in diesem Fall ein Zuückbehaltungsrecht besteht vermag ich nicht mit Gewissheit sagen
3) eine Löschungsbewilligung reicht pro SZH. Mehr muss der Gläubiger nicht erteilen.

S. Geiselmann
ich
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#3

12.03.2014, 08:55

Ich habe da auch mal eine Frage.

Wir haben für eine WEG eine Zwangssicherungshypothek auf der Eigentumswohnung eines Eigentümers der WEG eintragen lassen wg. offenen Hausgeldforderungen. Nun hat dieser die Schuld beglichen und möchte, dass die Zwangssicherungshypothek gelöscht wird.

Wir haben dem Gericht geschrieben, dass mit der Löschung Einverständnis besteht. Nun kam ein Schreiben zurück, wo es hieß, dass die Löschungsbewilligung nicht der Form der § 29 GBO entspreche, da die Unterschrift nicht notariell beglaubigt sei.

Kann mir jemand erklären, wie ich nun vorzugehen habe? Von wem muss die Unterschrift beglaubigt werden - Anwalt oder Vertreter der WEG? Wie verhält sich die Beglaubigung mit den Kosten - Bekommt der Schuldner die Rechnung vom Notar oder zahlen wir Gläubiger diese? Wer bekommt die Urkunde - wir oder gibt der Notar diese direkt an das Gericht weiter? Muss ich die Löschungsbewilligung schreiben, damit zum Notar und er macht dann einen Stempel mit "beglaubigt" darauf oder schreibt der Notar die Löschungsbewilligung selbst und lässt vor Ort unterschreiben?

Danke gleich schon einmal!
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weneste
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#4

12.03.2014, 09:01

Also wir schicken immer eine vorbereitete Löschungsbewilligung an WEG-Verwalter und dieser (der Geschäftsführer der Verwaltung) geht damit zum Notar, der dann die Unterschrift beglaubigt. Notar schickt dann alles zu uns und wir leiten diese an Schuldner weiter (natürlich nur, wenn alles bezahlt ist)

Hoffe, ich konnte ein wenig helfen

VG
Es kann nichts so schlecht sein, dass es nicht auch für etwas gut ist.
ich
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#5

12.03.2014, 09:22

Ihr leitet die Löschungsbewilligung direkt an den Schuldner weiter? Könntest du evtl. mir die vorbereitete Löschungsbewilligung zukommen lassen (also den Text)?
nutreon
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#6

12.03.2014, 09:34

Damit am besten zum Notar des Vertrauens. Der Entwurf ist nicht teuer und muss der Schuldner sowieso zahlen (vorher einfach nicht rausgeben). Je nach Forderung dürfte die Summe unter 30 EUR liegen (bei Hausgeldforderung, die dann in den meisten Fällen 1 Jahr im Voraus zu begleichen sind, sollte es ja um die 1000-3000 EUR sein. Da kommen dann 20 EUR für die Unterschriftenbeglaubigung zustande. Sollte ein Entwurf durch den Notar erfolgen, so sind es hier 16,50 EUR, wenn ich mich nicht täusche.

Ich empfehle hier aber die Löschungsfähige Quittung. Aber hier am besten zum Notar, so vermeidet man Fehler :wink1
Jupp03/11

#7

12.03.2014, 14:12

Zur Frage, ob der Verwalter die Löschungsbewilligung abgeben kann, verweise ich auf das Gutachten in der dnoti 22/2013.

Zur Vorgehensweise folgender Hinweis:
Bevor ich den Gläubiger zum Notar schicke, hat der Schuldner die Notarkosten bezahlt. Diese lassen sich einfach errechnen und es sollte ein Zuschlag von etwa 50,00 € genommen werden, der dann dem Schuldner ggf. später erstattet wird, wenn die genauen Kosten des Notars bekannt sind. Kostenschuldner gegenüber dem Notar bleibt der Gläubiger als Auftraggeber.
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weneste
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#8

12.03.2014, 15:35

Jupp03/11 hat geschrieben:Zur Frage, ob der Verwalter die Löschungsbewilligung abgeben kann, verweise ich auf das Gutachten in der dnoti 22/2013.

Zur Vorgehensweise folgender Hinweis:
Bevor ich den Gläubiger zum Notar schicke, hat der Schuldner die Notarkosten bezahlt. Diese lassen sich einfach errechnen und es sollte ein Zuschlag von etwa 50,00 € genommen werden, der dann dem Schuldner ggf. später erstattet wird, wenn die genauen Kosten des Notars bekannt sind. Kostenschuldner gegenüber dem Notar bleibt der Gläubiger als Auftraggeber.

Danke!
Werde ich in Zukunft so handhaben.
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ich
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#9

12.03.2014, 15:48

Ich weiß nicht, ob ich auf dem Schlauch stehe ...

Jetzt hat eben das Notariat angerufen und gefragt, was dann mit der Urkunde passiert - ob zu uns oder an Schuldner oder Grundbuch und ob der Schuldner schon zugestimmt hat (das weiß ich nicht). Wie macht man das nun am besten?

Wg den Kosten. Bei uns geht es um eine Löschung von ca. 27.000 € - ich hab vom Schuldner noch eine Zahlung von 160,00 € da. Das sollte doch reichen oder?
Jupp03/11

#10

12.03.2014, 15:50

Die Urkunde zu euch und diese wird dann demjenigen ausschließlich ausgehändigt, der sie angefordert hat. Betrag reicht.
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