Vollstreckungsmöglichkeiten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Ayla
Forenfachkraft
Beiträge: 183
Registriert: 10.06.2007, 10:12
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#1

21.02.2014, 14:05

Hallo,

ich habe jetzt die Zwangsvollstreckung im Büro übernommen, aber noch nicht wirklich viele Erfahrungen damit.

Ich habe nun ein Vermögensverzeichnis vorliegen und hätte gern ein paar Tipps zu Vollstreckungsmöglichkeiten von euch, soweit vorhanden.

Der Schuldner ist verheiratet, hat keine Kinder. Seine Ehefrau hat eigenes Einkommen i. H. v. 2.000 €. Eine Güterstandsvereinbarung gibt es nicht.

Er hat ein Fahrzeug Baujahr 2006, Kaufpreis 22.000 €, Restschuld 12.000 €, unter Eigentumsvorbehalt gekauft, Brief bei der Bank.

Monatliche Einkünfte 400,00 € Arbeitseinkommen (B. 10.).

Ferner ist er selbstständiger Versicherungsvermittler (unter Ansprüche aus Nebentätigkeit). Dort bezieht er mtl. 900 € sowie 100 € im Vierteljahr.

Im vergangenen Jahr ist er 12 Monate einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgegangen. Kein Erstattungsantrag gestellt.

Er hat einen Bausparvertrag mit Kontostand 16.606,86 €. Dieser sei im Rahmen einer Finanzierung abgetreten.

Zudem ist er Eigentümer zu 1/2 an einem bebauten Grundstück, welches belastet ist mit einer Grundschuld i. H. v. 110.000 €.


Das sind die Informationen, die sich aus dem Vermögensverzeichnis ergeben.

Ich wäre total dankbar, wenn Ihr mir hier Anhaltspunkte geben könntet. So kann ich anhand dieses Beispiels ein Gefühl dafür bekommen, welche Infos für mich nützlich sind, wie ich vorgehen muss etc.

Ich hoffe, die Frage ist ok.

Danke schon mal :smile:

Ayla
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

21.02.2014, 14:36

Ich würde die Eintragung einer Sicherungshypothek auf den Hälfteanteil beim Grundstück vornehmen. Das ist mal das allererste, was ins Auge springt. :wink:

Was mir ferner auffällt, ist, dass Du nichts über Bankkonten sagst. Wenn der selbständig ist, sollte doch irgendwo ein Bankkonto bestehen.

Ist der selbständiger Versicherungsvermittler für eine bestimmte Versicherung? Weil der ein festes Einkommen angeben kann?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Ayla
Forenfachkraft
Beiträge: 183
Registriert: 10.06.2007, 10:12
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Niedersachsen

#3

21.02.2014, 15:35

Hallo Anahid,

danke erst mal!

Er ist wohl fest angestellt bei einer Firma, bezieht dort 400 € brutto/netto. Das hat er unter B. 10. monatliche Einkünfte aus Arbeitseinkommen angegeben.

Unter B. 11. steht dann eben unter Ansprüche aus Nebenverdienst "selbstständiger Versicherungsvermittler für XY für mtl. 900 € und für Firma YZ für ca. 100 € im Vierteljahr".

Unter Konten steht der Bausparvertrag und ein Gorokonto, wobei hier Guthaben Null angegeben ist.
Jupp03/11

#4

21.02.2014, 15:37

Ich würde zunächst einen aktuellen GB-Auszug mit dem vorliegenden Titel beantragen, dann sieht man weiter.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

21.02.2014, 17:23

Wenn 3 Arbeitgeber angegeben sind, dann Lohnpfändung bei allen dreien mit dem Antrag, die Einkünfte zusammenzurechnen und dem Antrag, die Ehefrau bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen, da diese nach Auskunft des Schuldners ein einges, für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen hat.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
joggellive
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 276
Registriert: 15.02.2011, 22:47
Beruf: RA-Fachangestellter
Software: RA-Micro
Wohnort: Erfurt

#6

21.02.2014, 18:28

Ich kann hier nur 1 Arbeitgeber herrauslesen, der der Ihm 400€ gibt. Das andere aus selbstständiger Nebentätigkeit sind Auftraggeber, ich zweifel eine Zusammenrechung an....
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17593
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#7

21.02.2014, 19:40

Bei regelmäßigem Einkommen, so wie er das angibt, in festen Beträgen, seh ich da durchaus ein festes Einkommen und die Selbständigkeit bezweifel ich auch mal ganz stark, was aber auf einem anderen Blatt steht.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#8

21.02.2014, 21:07

Hallo,

nachdem der Grundbuchauszug vorliegt könnte man prüfen den Aufhebungsanspruch zu pfänden und danach die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstücks beantragen.

S. Geiselmann
Benutzeravatar
Geniesserin
Foreno-Inventar
Beiträge: 2513
Registriert: 07.02.2009, 17:59
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: eine Friedensstadt

#9

24.02.2014, 09:35

Anahid hat geschrieben:Wenn 3 Arbeitgeber angegeben sind, dann Lohnpfändung bei allen dreien mit dem Antrag, die Einkünfte zusammenzurechnen und dem Antrag, die Ehefrau bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen, da diese nach Auskunft des Schuldners ein einges, für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen hat.
Das würde ich auch als erstes Versuchen.
Für die Sicherungshypothek wäre interessant, wie hoch eigentlich die Forderung ist. Bei einem 1/2-Anteil würde ich das nur bei einer hohen Forderung machen.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Benutzeravatar
Riverside
Die KatastroFee
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3875
Registriert: 21.06.2013, 10:04
Beruf: ReFa /Rechtsabteilung
Wohnort: Oberpfalz

#10

24.02.2014, 09:45

Anahid hat geschrieben:Wenn 3 Arbeitgeber angegeben sind, dann Lohnpfändung bei allen dreien mit dem Antrag, die Einkünfte zusammenzurechnen und dem Antrag, die Ehefrau bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen, da diese nach Auskunft des Schuldners ein einges, für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen hat.
Wäre auch mein erster Schritt.

eventuell PfüB ans Finanzamt und an die Versicherung wg der Provisionsansprüche
Dracarys!

Nenn mir eine Farbe zwischen 1 und 10. Aber nicht Februar! Das ist kein Land!
Bild
Antworten