ZV Vergleich und KFB

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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CTRENO
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#1

12.02.2014, 13:24

Hallo,

in unserer Angelegenheit wurde ein Vergleich geschlossen worauf der Beklagte bisher nicht gezahlt hat.

Nun könnten wir schon aus dem Vergleich vollstrecken... Aber der Kostenfestsetzungsbeschluss liegt uns noch nicht vor.

Würdet ihr schon mal die ZV einleiten oder abwarten bis der Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, so dass beides gleichzeitig vollstreckt werden kann?

Denn wenn ich jetzt erst mal nur den ZV-Auftrag für den Vergleich einleite muss ich den ZV-Auftrag für den Kostenfestsetzungsbeschluss nochmal neu erstellen, oder?

Genauso wäre es doch auch beim PfÜB oder?
Dane129
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#2

12.02.2014, 13:40

Hast Du bereits Informationen zu pfändbaren Haben?

Wenn ja, würde ich nicht auf den KFB warten, sondern direkt aus dem Vergleich ZV-Maßnahmen einleiten. Mit dem KFB müsste anschließend ein weiterer ZV-Auftrag gemacht werden.

Sofern Du noch keinen Überblick über die Vermögensverhältnisse des Schuldners hast, würde ich aus dem Vergleich die Abnahme der VA beantragen, denn wenn Dir diese dann vorliegt, kannst Du ZV-Maßnahmen sowohl aus dem Vergleich als auch aus dem wahrscheinlich bis dahin erlassenen KFB beantragen.
Silke88
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#3

12.02.2014, 13:48

Ich hatte auch schon einen Fall, bei dem wir erst aus dem Urteil vollstreckt haben. Schuldner hat dann schön Raten bezahlt und als der kfb kam hab ich den GV angerufen, ob ich nen extra Auftrag machen soll, oder ob er es mit aufnimmt.Ich musste dann nur den kfb und eine aktuelle Forderungsaufstellung schicken und er hat es mit aufgenommen. so sparst dir dann bisschen Arbeit...
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#4

12.02.2014, 13:52

Silke88 hat geschrieben:Ich hatte auch schon einen Fall, bei dem wir erst aus dem Urteil vollstreckt haben. Schuldner hat dann schön Raten bezahlt und als der kfb kam hab ich den GV angerufen, ob ich nen extra Auftrag machen soll, oder ob er es mit aufnimmt.Ich musste dann nur den kfb und eine aktuelle Forderungsaufstellung schicken und er hat es mit aufgenommen. so sparst dir dann bisschen Arbeit...
Dann hattest du aber Glück. Gelegentlich haben wir das auch, dass wir zuerst die Pfändung aus dem Urteil machen (da wir z.B. die Konto-Nr.) wissen. Unsere GVZ wollen hier aber immer nochmal einen Auftrag.
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#5

13.02.2014, 13:26

Ja, vielleicht hatte ich wirklich nur Glück, aber ein Versuch ist es denke ich schon wert.
Geiselmann
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#6

16.02.2014, 08:53

Hallo,

bei der Vollstreckung aus einem Vergleich wird oft übersehen, dass dieser nicht von Amts wegen zugestellt wird, sondern die Vollstreckung im Parteibetrieb erfolgen muss.
Bei der GV-Vollstreckung ist das kein Problem, der kann vor Vollstreckung zustellen.
Beim PfüB funktioniert das nicht.

Ich hab noch im Hinterkopf, dass die getrennte Vollstreckung aus Vergleich und KfB Probleme mit der Rechtsschutzversicherung auslösen könnte, da diese nur eine begrenzte Anzahl von Vollstreckungsversuchen finanziert.

S. Geiselmann
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#7

16.02.2014, 09:29

Ich hab noch im Hinterkopf, dass die getrennte Vollstreckung aus Vergleich und KfB Probleme mit der Rechtsschutzversicherung auslösen könnte, da diese nur eine begrenzte Anzahl von Vollstreckungsversuchen finanziert.
Wenn ich nur ein Urteil, Vergleich pp. habe und noch keinen KFB vollstrecke ich die Forderung für den Mandanten zuerst. Wenn eine Rechtsschutzversicherung da ist, dann steht die Forderung aus dem KFB dieser in der Regel zu und ich habe noch nicht erlebt, daß die dann für die Vollstreckung der eigenen Forderung keine Zusage erteilt hätte, auch wenn ich vorher schon 3 Maßnahmen für den Mandanten "verbraucht" habe.
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#8

16.02.2014, 20:21

@geiselmann:

ich kenne das so, dass die RSV drei Vollstreckungsversuche JE TITEL gewährt.

ich hatte auch schon selbst den fall, dass ich erst aus urteil vollstreckt habe (ZV Nr. 1), diese war erfolglos. kurz darauf aus Urteil und KFB gleichzeitig (Nr. 2) und schließlich PFÜB aus urteil und KFB (Nr. 3). sodann wollte ich noch eine ZV machen und die RSV hat aber mitgeteilt, dass sie deckung nur für eine weitere Vollstreckung aus KFB erteilt, nachdem aus dem urteil bereits 3x vollstreckt wurde.

bezüglich der vollstreckung laut thema an sich:
wenn der vergleich da ist, würde ich diesen vergleich sofort gemäß 195 ZPO an den anwaltsvertreter zustellen (oder an den gegner direkt über den GVZ, sofern er nicht einen anwalt hat). wenn ich ein konto wüsste, würde ich sodann den pfüb direkt anschließend machen und schon mal antasten, ob bei der Gegenseite was zu holen ist. den kfb kann man ja immer noch nachpfänden lasen. ggf. kann eine schnelle übersendung eines vorläufigen zahlungsverbots (und anschließendem pfüb) die rangfolge schützen.

LG
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