Isolierter Antrag bezüglich Drittauskünften

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Chris-
Forenfachkraft
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#1

06.02.2014, 11:06

Wir hatten im November 2013 den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt.
Der GV teilte daraufhin im Dezember mit, dass er die Schuldnerin ordnungsgemäß geladen habe, diese jedoch zum Termin nicht erschienen sei und auch keine Entschuldigung vorläge.

Zunächst wollte der Mandant keine Drittauskünfte beantragen, so dass im Antrag vom November 2013 lediglich die Vermögensauskunft ohne Drittauskünfte beantragt wurde.

Nachdem nun die Schuldnerin nicht aufgetaucht ist, wollte der Mandant nun doch die Drittauskünfte bezüglich Konten und Arbeitgeber einholen lassen. Wir haben daraufhin den GV beauftragt die Auskünfte einzuholen und dies damit begründet, dass die Schuldnerin im Termin im Dezember 2013 trotz Ladung nicht erschienen ist. Auch die 500 Euro Grenze ist erfüllt.

Der Gerichtsvollzieher teilt nun mit, er würde die Auskünfte einholen, allerdings nur, wenn wir ihm zunächst den Auftrag erteilen, die Vermögensauskunft einzuholen.

Da dieser Antrag jedoch bereits im November 2013 erfolglos durch uns gestellt wurde und der GV sogar im Auftrag bezüglich der Drittauskünfte extra auf den vorherigen Auftrag (nebst Aktenzeichen) hingewiesen wurde, wäre nun doch auch die Einholung der Drittauskünfte ohne vorherigen erneuten Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zulässig.

Alles andere würde doch zum einen nur unnötige Kosten verursachen und zum anderen zu keinem anderen Ergebnis führen. Und Gründe des Schuldnerschutzes sehe ich hier auch nicht gegeben. Zumal nach meiner Auffassung das Gesetz hier auch nichts hergibt, dass tatsächlich die Drittauskünfte nur in einem Antrag mit der VA zusammen beantragt werden können und nicht nacheinander in zwei verschiedenen Anträgen.

Habt ihr ähnliche Fälle schon gehabt, bzw. wie seht ihr das?
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