Eintragung einer Grunddienstbarkeit vollstrecken

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ole.jacob
Forenfachkraft
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Registriert: 30.01.2006, 12:27

#1

05.02.2014, 09:40

Hallo liebe Mitglieder,

ich stehe etwas - um genau zu sein sehr - auf dem Schlauch und erbitte eure Hilfe.

In einem Rechtsstreit wurde ein abschließender Vergleich geschlossen, wonach unsere Mandanten an die Gegenseite einen Geldbetrag leisten sollen, was zwischenzeitlich unstreitig auch geschehen ist.
Die Gegenseite hat sich verpflichtet, auf Verlangen unserer Mandanten eine Grunddienstbarkeit für einen Überbau eintragen zu lassen.

Soweit so klar.

Nun ergibt sich folgendes Problem:

Bei dem gemeinsam von den Parteien wahrgenommenen Notartermin wies der Notar daraufhin, dass diese Grunddienstbarkeit, für den Überbau, auf Rangstelle 1 im Grundbuch eingetragen muss und vorberechtigte Banken regelmäßig auch kein Problem mit einem Rangrücktritt für eine solche Grunddienstbarkeit haben.
Nur die Schuldnerin hat ein Problem damit. Sie möchte das nicht. Aus Prinzip nicht.

Habt ihr Tipps, wie wir den Vergleich zwangsweise durchsetzen können und die unseren Mandanten zustehende Grunddienstbarkeit auf Rangstelle 1 eingetragen bekommen?
Habt ihr eventuell Mustervordrucke für mich?


Viele Grüße
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
Jupp03/11

#2

05.02.2014, 09:45

Der Vergleichstext sollte wortwörtlich eingestellt werden.
ole.jacob
Forenfachkraft
Beiträge: 135
Registriert: 30.01.2006, 12:27

#3

05.02.2014, 10:00

Hallo Jupp,

hier der komplette Vergleichstext:

1. Die Beklagten (unsere Mandanten) zahlen als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 20.500,00 €. erledigt!

2. Damit sind alle in diesen Rechtsstreit eingeführten Ansprüche ausgeglichen und erledigt.

3. Die Klägerin verpflichtet sich, auf Verlangen der Beklagten und deren Kosten eine Grunddienstbarkeit für den Überbau eintragen zu lassen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich dieses Vergleichs tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3.
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
Jupp03/11

#4

05.02.2014, 10:06

Der Rat des Notars ist gut gemeint, kann aber im Ergebnis nicht durchgesetzt werden, da die erstrangige Eintragung der Dienstbarkeit nicht Inhalt des Vergleichs ist. Die Beklagten haben nur Anspruch auf Eintragung an rangbereiter Stelle. In der notariellen Urkunde sollte aufgenommen werden, dass die Beklagten ihrer Verpflichtung, hier Zahlung, nachgekommen sind.
ole.jacob
Forenfachkraft
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#5

05.02.2014, 10:08

Eine solche Antwort habe ich befürchtet!
Trotzdem vielen Dank.
Wir lassen uns nicht hetzen. Wir sind bei der Arbeit und nicht auf der Flucht!

Lieben Gruß
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