Gläubiger im Urteil falsch - weiss nichts vom Titel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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SaskiaMeyer

#1

28.01.2014, 12:19

Ich habe hier mal eine sehr umständliche Frage, zu der ich gerne Eure Meinung wüsste.

Gegen unseren Mandanten liegt ein rechtskräftig vollstreckbarer Titel vor. Wie sich jetzt NACH Rechtskraft des Urteils herausstellte ist die Anschrift der Gläubigerin vollkommen falsch. Wir gehen aufgrund des gesamten Verfahrensverlaufs auch davon aus, das diese von dem ganzen Verfahren nie etwas wusste sondern im Hintergrund von Ihrem Mann betrieben worden ist. Das ganze hier im einzelnen aufzudröseln würde zu lange dauern.

Sie Gläubigerin ist nie persönlich vor Gericht erschienen, auch der Ehemann nicht sondern immer eine Hausverwaltung und die Anwältin, der Hausverwalter war auch noch blöd und sagte im letzten Termin er habe eine Vollmacht von Herrn "...." die Richterin merkte dann an aber Partei ist doch Frau "...." darauf hin berichtigte er sich und meine "ja Entschuldigung ich habe mich versprochen". In der Beweisaufnahme hielt es die Richterin aber nicht für notwendig das persönliche Erscheinen der Partei anzuordnen.

Einige ZPO Verfahresfehler sind hier sicher auch von Seiten des Gerichts begangen worden, so wurden wichtige Zeugen nicht geladen usw. aber meine Kernfrage hier heute an Euch ist, wie ihr das ganze beurteilt, man hört ja immer nur von falschen Titelschuldnerbezeichnungen, aber das quasi ein falscher Gläubiger agiert, gibt es ja fast nicht. Derzeit ermitteln wir gerade die richtige Anschrift der angeblichen Gläubigerin. Mein Chef schmunzelt immer weil ich gleich die harte Keule ausschlagen würde, wie Prozeßbetrug usw. die Anwältin kann ja von der Gläubigerin auch nicht wirksam bevollmächtigt gewesen sein, wenn der Ehemann die Vollmacht mit ihrem Namen unterzeichnet. Für uns ist es jetzt erstmal wichtig die Zwangsvollstreckung gegen unsere Mandanten zu stoppen. Aber wie gesagt wie beurteilt ihr das? Danke für Eure Meinungen.
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AliceImWunderland
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#2

28.01.2014, 12:39

Wenn die Ehefrau die Vollmacht unterschrieben hat, sehe ich Eure Chancen in einem Verfahren als schlecht an. Wir haben im Mandantenkreis jemanden, der über 400 Eigentumswohnungen besitzt. Er weiß auch nie genau, welche Prozesse in seinem Namen geführt werden. Er unterschriebt die Vollmachten und will am Ende die Rechnung und den Ausgang des Verfahrens sehen. Der Rest läuft über die Hausverwaltung, weil die sich mit den Mietern und den örtlichen Gegebenheiten am besten auskennt. Ich vermute, dass es in deinem Fall auch so sein wird. Und es ist auch heutzutage noch oft so, dass der Ehemann das Geschäftliche für die Ehefrau erledigt.

Aber letztendlich müsste sich hier ein Anwalt Gedanken darüber machen, wie die Chancen in einem Verfahren sind.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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SaskiaMeyer

#3

28.01.2014, 12:50

Dann wäre das sicher richtig so, wir gehen aber davon aus, das die Ehefrau von dem Verfahren keine Ahnung hat. Kurz zur Erläuterung, unsere Mandanten haben erhebliche Aufrechnungsforderungen gegen die angebliche Vermieterin. Diese war laut Auskunft des Bauordnungsamtes, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages auch nicht Eigentümerin der Wohnung. Unsere Mandanten sind auf einer Baustelle eingezogen und ihnen wurde wöchentlich versichert das die Mängel behoben werden. Bis zum Auszug unserer Mandaten war das nicht der Fall. Somit hatten unsere Mandaten uns seinerzeit beauftragt, Schadensersatz einzufordern. Dem anwaltlichen Schriftsatz mit der Klageandrohung ist die Gegenseite mit Klage auf Mietzinszahlung zuvor gekommen durch die angeblich wirksam bevollmächtigte Anwältin. Im Klartext heisst das die Klageerwiderung ist ja auch dann direkt an die Anwältin die zwischenzeitlich auftauchte zugestellt worden und sämtlicher Schriftverkehr auch. Damit wurde ja verhindert das der eigentlichen Gläubigerin überhaupt jemals ein Schriftsatz zugestellt wurde, da unser Schriftsatz seinerzeit an die Hausverwaltung ging, mit der AUfforderung der Mängelbeseitigung und Zahlung des Schadensersatzes, da unseren Mandanten KEINE Anschrift der Vermieterin vorlag und auch nach mehrfachen Aufforderungen NICHT mitgeteilt worden ist.

Nun steht die angebliche Vermieterin mit Ihrer angeblichen Anschrift ja auch in der Hausverwaltervollmacht. Diese dürfte dann ja auch nicht wirksam sein. Selbst wenn der Ehemann die Vollmacht unterschrieben hat, müsste er das ja mit seinem Namen und nicht mit dem Namen seiner Frau getan haben müssen. Er kann ja nicht mit "MICHAELA MUSTERMANN" unterschreiben, wenn er MICHAEL MUSTERMANN heisst es müsste also eine weitere Vollmacht von frau Mustermann geben, die Herrn Mustermann beauftragt...die gibt es aber nicht... Wirklich schlimm was unseren Mandanten da passiert ist
Jupp03/11

#4

28.01.2014, 12:58

Warum wurde denn im seinerzeit anhängigen Verfahren keine Aufrechnung erklärt?
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#5

28.01.2014, 13:00

wir gehen aber davon aus, das die Ehefrau von dem Verfahren keine Ahnung hat
Das müsst ihr im Zweifel aber beweisen können und das geht nicht allein aufgrund einer falschen Anschrift.
Wie oft ändern sich Anschriften in Verfahren, ohne dass das Gericht davon zunächst Mitteilung erhält? Das allein kann kein Ausgangspunkt sein.
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SaskiaMeyer

#6

28.01.2014, 13:09

Das wurde gemacht. Das Gericht meinte - und die Richterin ist für Entscheidung nach Tagesform bekannt - das zwar an der Tatsache das unseren Mandaten ein Auftrag in Höhe von knapp 20.000 Euro verloren kein Zweifel bestünde, sie aber nicht den Zusammenhang sehe, warum unsere Mandaten nicht in dem Hotelzimmer in dem sie zwischenzeitlich auch untergebracht werden mussten erkennen könne. Der dazu benannte Zeuge, Auftraggeber wurde niemals geladen und das auch mehrfach von unserer Seite gerügt.

Der Plan ist ja schon, da dies nur eine Position war, die zur Aufrechnung erklärt worden ist, und die weiteren Schadenspositionen ja bereits im vorgerichtlichen Schriftverkehr erklärt worden sind, hier nun wegen dieser eine eigene Klage einzureichen. Dennoch sollte ja nun wegen des Titels keine Zwangsvollstreckung gegen unseren Mandaten betrieben werden, bzw. diese ausgesetzt werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sich stur, da er nach geltenden Richtlinien die Anwältin, die im Titel genannt ist, im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht mehr in Frage stellen darf.
SaskiaMeyer

#7

28.01.2014, 13:11

Pepples hat geschrieben:
wir gehen aber davon aus, das die Ehefrau von dem Verfahren keine Ahnung hat
Das müsst ihr im Zweifel aber beweisen können und das geht nicht allein aufgrund einer falschen Anschrift.
Wie oft ändern sich Anschriften in Verfahren, ohne dass das Gericht davon zunächst Mitteilung erhält? Das allein kann kein Ausgangspunkt sein.
Die benannte Anschrift ist ein Fabrikgebäude, da wohnt niemand, und hat auch nie jemand gewohnt und es ist auch eine Firmenanschrift. Allerdings eben nicht die der Vermieterin..
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#8

28.01.2014, 14:21

Der Thread ist erstmal zu. Ich habe begründete Zweifel daran, dass hier wirklich ein beruflicher Bezug vorliegt.
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